Verordnung über die Vermittlung von Pflegeplätzen und die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten

(vom 25. Januar 2012)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 1 und 13 ff. der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption vom 19. Oktober 1977[5] sowie §§ 10 a und 12 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962[3]

A. Vermittlung von Pflegeplätzen

Vermittlungstätigkeit

§ 1.

1

Eine Vermittlungstätigkeit gemäss § 10 a des Gesetzes nimmt wahr, wer für Minderjährige Hinweise anbietet

a.zur möglichen Platzierung als Pflegekind oder

b.zur möglichen Erziehung und Betreuung in einem Heim.

2

Nicht als Vermittlungstätigkeit gelten Hinweise

a.zur Platzierung eines Kindes zur Tagesbetreuung,

b.zur Aufnahme eines Kindes als Pflegekind in der eigenen Familie,

c.zur Aufnahme eines Kindes im eigenen Jugendheim.

Bewilligungsvoraussetzungen

a. Konzept

§ 2.

Das Konzept gemäss § 10 a Abs. 2 lit. a des Gesetzes gibt Auskunft über

a.das Angebot,

b.die Vermittlungsgrundsätze und

c.die organisatorischen Grundlagen.

b. Vermittlungsgrundsätze

§ 3.

Die Vermittlungsgrundsätze orientieren sich am Wohl des Kindes. Sie geben insbesondere Auskunft über

a.die Auswahl der Pflege- und Heimplätze und

b.die Zusammenarbeit mit den Beteiligten.

c. Organisatorische Grundlagen

§ 4.

Die organisatorischen Grundlagen umfassen

a.die Organisationsform,

b.die personellen Mittel,

c.die Kompetenzregelung,

d.die wirtschaftlichen Grundlagen,

e.die Tarife für die Vermittlung.

d. Fachliche Anforderungen

§ 5.

Wer eine Vermittlungstätigkeit ausübt, weist nach:

a.einen anerkannten Ausbildungsabschluss im sozialen oder pädagogischen Bereich oder eine vom Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) als gleichwertig anerkannte Qualifikation und

b.mehrjährige berufliche Erfahrung in der Betreuung von Kindern.

Bewilligung, Vollzug

a. Erteilung

§ 6.

1

Das Amt erteilt die Bewilligung gemäss § 10 a des Gesetzes. Es kann damit Auflagen und Bedingungen verbinden.

2

Das eingereichte Konzept ist Bestandteil der Bewilligung.

b. Entzug, Meldepflicht

§ 7.

1

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt, entzieht das Amt die Bewilligung.

2

Private Organisationen und Einzelpersonen, denen eine Bewilligung erteilt wurde, melden dem Amt unverzüglich Änderungen, welche die Voraussetzungen der Bewilligung betreffen.

Aufsicht

§ 8.

Das Amt übt die Aufsicht aus.

B. Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten

Kinderhorte und Kinderkrippen

§ 9.

Kinderhorte und Kinderkrippen sind Einrichtungen, die mehr als fünf Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in der Regel tagsüber aufnehmen können und während mindestens fünf halben Tagen pro Woche geöffnet sind.

Bewilligungspflicht und -voraussetzungen für Kinderhorte und Kinderkrippen

§ 10.[7]

1

Die Vormundschaftsbehörde der Standortgemeinde bewilligt den Betrieb von Kinderhorten und Kinderkrippen. Die Städte Zürich und Winterthur können eine andere Stelle als zuständig bezeichnen.

2

Von Schul- oder Einheitsgemeinden geführte Kinderhorte sind nicht bewilligungspflichtig.

3

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Kinderkrippe oder der Kinderhort insbesondere die sozialpädagogischen Grundsätze, die institutionelle Rahmenbedingungen und die räumlichen Anforderungen erfüllt. Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien über die Bewilligungsvoraussetzungen und den Betrieb von Kinderkrippen und Kinderhorten.

Bewilligungspflicht und -voraussetzungen für Kinder- und Jugendheime

§ 10 a.[6]

1

Das Amt bewilligt der Trägerschaft den Betrieb von Kinder- und Jugendheimen, wenn diese die Voraussetzungen gemäss Art. 15 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO)[5] erfüllen.

2

Mit dem Bewilligungsgesuch ist ein Konzept einzureichen, das zusätzlich zu den Angaben gemäss Art. 14 PAVO[5] Auskunft gibt über:

a.die sozialpädagogischen Grundsätze,

b.das Qualitätsmanagement.

3

Die Bildungsdirektion erlässt Ausführungsvorschriften zu den Bewilligungsvoraussetzungen.

Aufsicht

§ 11.

1

Die Aufsicht über die Kinder- und Jugendheime richtet sich nach den §§ 4 ff. der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962[4].

2

Kinderhorte und Kinderkrippen unterstehen der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde der Standortgemeinde. Die Vormundschaftsbehörden können die Aufsicht einer anderen Stelle übertragen.

3

Von Schul- oder Einheitsgemeinden geführte Kinderhorte unterstehen der Aufsicht der Schulpflegen.

C. Übergangsbestimmung

§ 12.

1

Private Organisationen und Einzelpersonen dürfen ihre Vermittlungstätigkeit gemäss § 1 während eines Jahres nach Inkrafttreten von § 10 a des Gesetzes ohne Bewilligung fortführen, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 10 a des Gesetzes seit mindestens zwei Jahren eine solche Tätigkeit ausgeübt haben.

2

Gesuche für eine Bewilligung sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten von § 10 a des Gesetzes einzureichen.


[1] OS 67, 111; Begründung siehe ABl 2012, 106.

[2] Inkrafttreten: 1. April 2012.

[3] LS 852. 2.

[4] LS 852. 21.

[5] SR 211. 222. 338.

[6] Eingefügt durch RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 441; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[7] Fassung gemäss RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 441; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2012.

852.23 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11001.08.202001.01.2022Version öffnen
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