Verordnung über die Pflegekinderfürsorge

(vom 11. September 1969)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962[2]

I. Zuständigkeit und Geltungsbereich

§ 2.

1

Pflegekinder im Sinne von § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge[2] können entgeltlich oder unentgeltlich einer Pflegefamilie anvertraut sein.[4]

2

Als Pflegekinder im Sinne dieser Verordnung gelten auch Kinder, die das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringen.[7]

§ 3.

Für Pflegeorte, an denen mehr als fünf Pflegekinder aufgenommen werden, gelten die Bestimmungen über die Jugendheime.

II. Die Bewilligung

§ 4.[5]

Wer ein Pflegekind aufnehmen will, hat vor der Aufnahme des Kindes bei der für seinen Wohnort zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Bewilligung nachzusuchen. Das Gesuch muss die Personalien des Pflegekindes, seiner Eltern, der Pflegeeltern und der Vormundin oder des Vormunds enthalten.

§ 5.[5]

1

Die KESB überprüft das Gesuch. Sie kann zur Abklärung der Verhältnisse die Dienste des Amtes für Jugend und Berufsberatung (Amt) beanspruchen. Die KESB erteilt die Bewilligung, wenn die Pflegefamilie für zweckmässige Unterkunft, Pflege und Erziehung des Kindes Gewähr bieten.

2

Die Pflegeeltern sowie weitere, im gleichen Haushalt lebende Personen müssen einen guten Leumund geniessen und sich auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis darüber ausweisen, dass sie nicht an Krankheiten leiden, welche die Pflegekinder gefährden können.

§ 6.[5]

Über den Gesundheitszustand des Pflegekindes können die Pflegeeltern oder die KESB von der Versorgerin oder dem Versorger ein ärztliches Zeugnis verlangen.

§ 7.

Die Bewilligung ist persönlich und gilt weder für andere Pflegekinder noch für andere Pflegeeltern.

§ 8.

Sind die Voraussetzungen gemäss § 5 nicht mehr erfüllt, wird die Bewilligung entweder dauernd oder vorübergehend, für ein bestimmtes Kind oder allgemein entzogen.

§ 10.[5]

1

Die KESB stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde von allen Verfügungen über Pflegekinderverhältnisse (Bewilligung, Änderung, Entzug) ein Doppel zu. Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Pflegekinderverhältnisse.

2

Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde meldet der KESB neu zugezogene Pflegekinder.

III. Rechte und Pflichten der Pflegeeltern

§ 11.

Es ist Aufgabe der Pflegeeltern, dem Pflegekind Geborgenheit zu geben und seine seelische, geistige und körperliche Entwicklung zu fördern.

§ 12.

1

Über Rechte und Pflichten der Pflegeeltern, insbesondere Höhe des Pflegegeldes, Bestreitung der Nebenkosten, Versicherungsfragen, Besuchs- und Ferienregelungen sowie die religiöse Erziehung sind zu Beginn des Pflegeverhältnisses Vereinbarungen zu treffen.

2

Fehlen vertragliche Vereinbarungen zwischen der gesetzlichen Vertretung des Pflegekindes oder der KESB und den Pflegeeltern, gelten die Richtlinien des Amts.[5]

§ 13.[5]

1

Die Pflegeeltern sind im Interesse des Kindes zur Zusammenarbeit mit der KESB und der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.

2

Die Pflegeeltern melden Wohnungswechsel, Beendigung des Pflegeverhältnisses sowie besondere Vorkommnisse unverzüglich der KESB. Bei meldepflichtigen Tagespflegeverhältnissen erfolgt die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde.

IV. Die Aufsicht

§ 14.[5]

1

Aufsichtsbehörde über die Pflegeverhältnisse ist das Amt. Die Bildungsdirektion kann die Aufsicht auf Antrag der Gemeinde einer anderen Behörde übertragen.

2

...[8] §§ 15 und 16.[6]

§ 17.

Jedes Pflegekind ist mindestens einmal im Jahr zu besuchen. Dabei ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss § 5 erfüllt sind.

§ 18.[5]

1

Gibt ein Pflegekindverhältnis zu Beanstandungen Anlass, so setzt die zuständige Aufsichtsbehörde die zuständige KESB davon in Kenntnis und ersucht sie, die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2

Ist das Kind erheblich gefährdet oder wird es misshandelt, kann es unter Mitteilung an die KESB vorsorglich anderweitig untergebracht werden. Die KESB trifft die erforderlichen Anordnungen.

§ 21.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft. Die Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 2. Juli 1921 wird dadurch aufgehoben.


[1] OS 43, 365 und GS VI, 552.

[2] LS 852. 2.

[3] Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 822; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[4] Fassung gemäss RRB vom 25. Januar 2012 (OS 67, 109; ABl 2012, 106). In Kraft seit 1. April 2012.

[5] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 624; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 624; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[7] Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 387; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 387; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.

852.22 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12901.06.2025Version öffnen
11501.01.202201.01.2022Version öffnen
11001.08.202001.01.2022Version öffnen
07901.01.201301.08.2020Version öffnen
07601.04.201201.01.2013Version öffnen
07501.01.201201.04.2012Version öffnen
07101.01.201101.01.2012Version öffnen
00001.01.2011Version öffnen