Verordnung über die Pflegekinderfürsorge

(vom 11. September 1969)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962[2]

I. Zuständigkeit und Geltungsbereich

§ 1.

Die Pflegekinderfürsorge ist Aufgabe der Gemeinde. Sie wird durch die Vormundschaftsbehörde ausgeübt.

§ 2.

1

Pflegekinder im Sinne dieser Verordnung sind Kinder bis zum zurückgelegten 15. Altersjahr, die auf längere Zeit mit oder ohne Entgelt anderen Personen als den Eltern zur Pflege und Erziehung anvertraut sind und die nicht in einem Jugendheim untergebracht sind.

2

Als Pflegekinder im Sinne dieser Verordnung gelten auch Kinder, die sich nur tagsüber in der Pflegefamilie aufhalten oder die das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringen.

§ 3.

Für Pflegeorte, an denen mehr als fünf Pflegekinder aufgenommen werden, gelten die Bestimmungen über die Jugendheime.

II. Die Bewilligung

§ 4.

Wer ein Pflegekind aufnehmen will, hat vor der Aufnahme des Kindes bei der Vormundschaftsbehörde seines Wohnortes um Bewilligung nachzusuchen. Das Gesuch muss die Personalien des Pflegekindes, seiner Eltern, der Pflegeeltern und des Trägers der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt enthalten.

§ 5.

1

Die Vormundschaftsbehörde überprüft das Gesuch. Sie kann zur Abklärung der Verhältnisse die Dienste des Bezirksjugendsekretariates beanspruchen. Die Vormundschaftsbehörde erteilt die Bewilligung, wenn die Pflegefamilie für zweckmässige Unterkunft, Pflege und Erziehung des Kindes Gewähr bietet.

2

Die Pflegeeltern sowie weitere, im gleichen Haushalt lebende Personen müssen einen guten Leumund geniessen und sich auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis darüber ausweisen, dass sie nicht an Krankheiten leiden, welche die Pflegekinder gefährden können.

3

Die Kosten der ärztlichen Untersuchung fallen zulasten der Gemeinden.

§ 6.

Über den Gesundheitszustand des Pflegekindes können die Pflegeeltern oder die Vormundschaftsbehörde vom Versorger ein ärztliches Zeugnis verlangen.

§ 7.

Die Bewilligung ist persönlich und gilt weder für andere Pflegekinder noch für andere Pflegeeltern.

§ 8.

Sind die Voraussetzungen gemäss § 5 nicht mehr erfüllt, wird die Bewilligung entweder dauernd oder vorübergehend, für ein bestimmtes Kind oder allgemein entzogen.

§ 9.

1

Für die Aufnahme von Kindern, die sich nur tagsüber in der Pflegefamilie aufhalten, ist keine Bewilligung einzuholen.

2

Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter 12 Jahren regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies dem Bezirksjugendsekretariat beziehungsweise der gemeindeeigenen Institution gemäss § 15 melden.

3

Die Vormundschaftsbehörde ist in allen Fällen von Tagespflege verpflichtet einzuschreiten, wenn sie von Missständen Kenntnis erhält.

§ 10.

1

Die Vormundschaftsbehörde hat dem Bezirksjugendsekretariat von allen Verfügungen über Pflegekinderverhältnisse (Bewilligung, Änderung, Entzug) ein Doppel zuzustellen. Das Bezirksjugendsekretariat führt ein Verzeichnis der Pflegekinderverhältnisse.

2

Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde hat neu zugezogene Pflegekinder der Vormundschaftsbehörde zu melden.

III. Rechte und Pflichten der Pflegeeltern

§ 11.

Es ist Aufgabe der Pflegeeltern, dem Pflegekind Geborgenheit zu geben und seine seelische, geistige und körperliche Entwicklung zu fördern.

§ 12.

1

Über Rechte und Pflichten der Pflegeeltern, insbesondere Höhe des Pflegegeldes, Bestreitung der Nebenkosten, Versicherungsfragen, Besuchs- und Ferienregelungen sowie die religiöse Erziehung sind zu Beginn des Pflegeverhältnisses Vereinbarungen zu treffen.

2

Fehlen vertragliche Vereinbarungen zwischen dem gesetzlichen Vertreter bzw. Versorger des Pflegekindes und den Pflegeeltern, so sind die vom kantonalen Jugendamt herausgegebenen Richtlinien zu beachten. Diese sind den Beteiligten von der Vormundschaftsbehörde auszuhändigen.

§ 13.

1

Die Pflegeeltern sind im Interesse des Kindes zur Zusammenarbeit mit Vormundschaftsbehörde und Aufsichtsorganen verpflichtet.

2

Die Pflegeeltern haben Wohnungswechsel, Beendigung des Pflegeverhältnisses sowie besondere Vorkommnisse unverzüglich der Vormundschaftsbehörde zu melden.

IV. Die Aufsicht

§ 14.

Die Aufsicht über die Pflegekinderfürsorge obliegt der Bezirksjugendkommission. Sie kann die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht dem Bezirksjugendsekretariat übertragen und dafür weitere geeignete Personen aus einzelnen Gemeinden beiziehen.

§ 15.

Die unmittelbare Aufsicht kann auf Begehren der Gemeinde mit Zustimmung der Erziehungsdirektion von einer besonderen gemeindeeigenen Institution übernommen werden.

§ 16.

Die Oberaufsicht über die Pflegekinderfürsorge steht dem Regierungsrat zu.

§ 17.

Jedes Pflegekind ist mindestens einmal im Jahr zu besuchen. Dabei ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss § 5 erfüllt sind.

§ 18.

1

Gibt ein Pflegekindverhältnis zu Beanstandungen Anlass, so setzen die Aufsichtsorgane die zuständige Vormundschaftsbehörde davon in Kenntnis und ersuchen sie, die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2

Ist das Kind erheblich gefährdet oder wird es misshandelt, so kann es vorsorglich unter Mitteilung an die Vormundschaftsbehörde sofort weggenommen und anderweitig untergebracht werden. Alsdann hat die Vormundschaftsbehörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

§ 19.

Gegen Entscheide der zuständigen Vormundschaftsbehörden kann innert 20 Tagen beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden. Gegen Anordnungen des Bezirksrates kann innert 20 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden.

§ 21.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft. Die Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 2. Juli 1921 wird dadurch aufgehoben.


[1] OS 43, 365 und GS VI, 552.

[2] LS 852. 2.

[3] Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 822; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

852.22 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12901.06.2025Version öffnen
11501.01.202201.01.2022Version öffnen
11001.08.202001.01.2022Version öffnen
07901.01.201301.08.2020Version öffnen
07601.04.201201.01.2013Version öffnen
07501.01.201201.04.2012Version öffnen
07101.01.201101.01.2012Version öffnen
00001.01.2011Version öffnen