Verordnung über abweichende Aufbewahrungsfristen im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung

(vom 27. Februar 2025)[1][2]

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 30 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017[3]

Anbietende von Dienstleistungen in der Familienpflege

§ 1.

1

Anbietende von Dienstleistungen in der Familienpflege bewahren die Daten über die von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen während 100 Jahren auf.

2

Wird eine Trägerschaft, die ein Dienstleistungsangebot in der Familienpflege betreibt, aufgelöst, übergibt sie die Daten über die von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen dem Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) zur Aufbewahrung.

Anbietende von Heimpflege

§ 2.

1

Anbietende von Heimpflege bewahren die Daten über die von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen während 100 Jahren auf.

2

Wird eine Trägerschaft, die ein Heimpflegeangebot betreibt, aufgelöst, übergibt sie die Daten über die von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen dem Amt zur Aufbewahrung.

Amt

§ 3.

Das Amt bewahrt die Daten von abgeschlossenen Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren aus dem Bereich der Familien- und Heimpflege während 100 Jahren auf.


[1] OS 80, 91; Begründung siehe ABl 2025-03-07.

[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2025.

[3] LS 852. 2.

852.22 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12901.06.2025Version öffnen
11501.01.202201.01.2022Version öffnen
11001.08.202001.01.2022Version öffnen
07901.01.201301.08.2020Version öffnen
07601.04.201201.01.2013Version öffnen
07501.01.201201.04.2012Version öffnen
07101.01.201101.01.2012Version öffnen
00001.01.2011Version öffnen