Verordnung über die Jugendheime

(vom 4. Oktober 1962)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962[2]

A. Allgemeines

§ 1.

Der Abschnitt I. Jugendheime des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge[2] wird von der Bildungsdirektion[7] vollzogen, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Bildungsdirektion[7] untersteht für den unmittelbaren Vollzug das Amt für Jugend und Berufsberatung[7].

§ 2.[6]

1

Dem Gesetz[2] sind alle Einrichtungen unterstellt, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung aufzunehmen, insbesondere auch Lehrlings- und Schülerheime, Pflegekindergrossfamilien und ähnliche Einrichtungen.

2

Durch vorübergehendes Unterschreiten der Mindestzahl wird die Unterstellung nicht aufgehoben.

3

Heime, die nur teilweise der Jugendhilfe oder der Betreuung junger Erwachsener bis zum vollendeten 22. Altersjahr dienen, sind nur für diesen Anteil dem Gesetz[2] unterstellt.

§ 3.

Schulen und Kindergärten von Jugendheimen unterstehen der Schulgesetzgebung, insbesondere den Bestimmungen über die Bewilligung, die Aufsicht und die Leistung von Staatsbeiträgen.

B. Aufsicht

§ 4.

1

Vor Eröffnung eines Jugendheimes und vor dem Eintritt wesentlicher Änderungen sind dem Amt für Jugend und Berufsberatung[7] schriftlich zu melden:

a.Zweck: Anzahl, Alter, Art und gegebenenfalls die besondere Herkunft der aufzunehmenden Zöglinge; besondere erzieherische Methoden und Mittel;

b.Bauliche Einrichtungen: Zahl und Grösse der Aufenthalts-, Schlaf-, Unterrichts- und Werkräume für die Zöglinge sowie die sanitären Einrichtungen, unter Beifügung von Plänen oder Skizzen; Sicherungseinrichtungen für den Brandfall;

c.Organisation: Träger, bei juristischen Personen unter Beifügung der Satzungen und Bekanntgabe der Zusammensetzung der Organe; Zahl und Funktionen der Mitarbeiter; allfällige Hausordnungen und Betriebsreglemente;

d.Person des Leiters: Personalien, Ausbildung und bisherige Tätigkeit.

2

Nach Bedarf können weitere Angaben verlangt werden.

§ 5.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung[7] berät Interessenten über die Einrichtung und den Betrieb von Jugendheimen.

§ 6.[9]

Das Amt für Jugend und Berufsberatung beaufsichtigt die Jugendheime. Es kann mit Zustimmung der Bildungsdirektion die unmittelbare Aufsicht Behörden und Amtsstellen von Gemeinden übertragen und sich Bericht erstatten lassen.

§ 7.

1

Die Aufsichtsorgane wachen darüber, dass der Betrieb der Jugendheime eine bestmögliche Förderung der Zöglinge in körperlicher, geistiger, seelischer und sittlicher Hinsicht gewährleistet.

2

Sie achten darauf, dass

Personal für Pflege und Erziehung in genügender Anzahl vorhanden ist und es sich charakterlich und beruflich für seine Aufgaben eignet,

der Gesundheitszustand von Zöglingen und Personal regelmässig ärztlich kontrolliert wird,

die Ernährung gesund und reichlich ist,

die Räume und Einrichtungen den besonderen Bedürfnissen der Zöglinge genügen, den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen und hygienisch einwandfrei sind.

§ 8.

1

Die Aufsichtsorgane besuchen die Jugendheime jährlich mindestens einmal. Sie haben das Recht jederzeitigen Zutritts zu sämtlichen Räumen der Jugendheime.

2

Die Jugendheime haben den Aufsichtsorganen auf Verlangen Auskunft über die Zöglinge, das Personal und den Betrieb zu geben. Sie führen ein Verzeichnis der Zöglinge, das deren Personalien, die Adressen der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Sorge[11] und die Angabe der einweisenden Personen oder Behörden enthält.

§ 9.

1

Sind Einrichtungen oder Betrieb eines Jugendheimes mangelhaft, so suchen die Aufsichtsorgane durch Beratung oder durch Vermittlung fachkundiger Beratung auf eine Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Genügt dies nicht, so trifft die Bildungsdirektion[7] die erforderlichen Anordnungen, vor allem in bezug auf die baulichen Verhältnisse, die Art, Anzahl und Betreuung der Zöglinge und das Personal.

2

Die Bildungsdirektion[7] kann ein Jugendheim einer Spezialaufsicht unterstellen und für deren Ausübung besondere Vorschriften erlassen.

C. Staatsbeiträge

1. Allgemeine Beitragsberechtigung

§ 10.

1

Über die allgemeine Beitragsberechtigung der einzelnen Jugendheime gemäss § 7 und § 8 Abs. 2 des Gesetzes[2] entscheidet der Regierungsrat.

2

Die Beitragsberechtigung kann auch nur für einen Teil des Jugendheimes ausgesprochen oder auf einen Teil der Auslagen beschränkt werden.

2. Kostenanteile[9]

§ 11.[7]

1

Die Vorschriften über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Schulhausanlagen werden sinngemäss angewendet. An Bauten und Einrichtungen, die in erster Linie der Erzielung eines Ertrags dienen, werden in der Regel keine Staatsbeiträge ausgerichtet.

2

Bei Jugendheimen mit eigener Schule werden die Gesuche um Genehmigung des Raumbedarfs und des Projekts gleichzeitig für Heim und Schule eingereicht.

§ 12.[7]

Die Baudirektion kann nach Anhörung der Bildungsdirektion die Sicherstellung und bei Zweckentfremdung oder bei Wegfall der Voraussetzungen von § 7 des Gesetzes[2] die volle oder teilweise Rückerstattung der Staatsbeiträge verlangen.

§ 13.[9]

1

Das Amt für Jugend und Berufsberatung leistet öffentlichen und privaten Trägerschaften für die von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime Kostenanteile an die beitragsberechtigten Investitionskosten gemäss § 7 des Gesetzes[2].

2

Private Trägerschaften übernehmen die nicht beitragsberechtigten Kosten und erbringen in der Regel eine Eigenleistung von 10% der beitragsberechtigten Kosten. Die zu erwartenden Beiträge Dritter werden bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigt.

§ 14.[9]

1

Das Amt für Jugend und Berufsberatung leistet Jugendheimen Kostenanteile für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

2

Es leistet Kostenanteile für den Aufenthalt von jungen Erwachsenen mit Wohnsitz im Kanton Zürich längstens bis zum vollendeten

22.Altersjahr, wenn

a.eine jugendstrafrechtliche Massnahme der Grund für den Aufenthalt ist oder

b.der Aufenthalt in einem Jugendheim über das vollendete 18. Altersjahr hinaus andauert.

3

Für den Aufenthalt von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung[4] befinden, leistet das Amt für Jugend und Berufsberatung keine Beiträge.

§ 15.[9]

1

Das Amt für Jugend und Berufsberatung legt gestützt auf das genehmigte Konzept gemäss § 10 a Abs. 2 der Verordnung über die Vermittlung von Pflegeplätzen und die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten vom 25. Januar 2012[3] für jedes Jugendheim fest:

a.die Zahl der beitragsberechtigten und weiteren Stellen,

b.deren anrechenbare Lohnklassen gemäss kantonalem Personalrecht.

2

Kostenanteile an Arbeitgeberleistungen an Einrichtungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfürsorge werden bis zur Höhe der Arbeitgeberleistungen gewährt, die gemäss kantonalem Personalrecht geschuldet wären.

3

Kostenanteile an Ausgaben für die Ausbildung der Mitarbeitenden der beitragsberechtigten Stellen werden bis zur Höhe der Ausgaben gewährt, die gemäss kantonalem Personalrecht geschuldet wären.

4

Kostenanteile an Ausgaben für die Weiterbildung der Mitarbeitenden der beitragsberechtigten Stellen werden bis zu 1% der beitragsberechtigten Lohnausgaben gewährt.

§ 16.[9]

1

Die Trägerschaft des Jugendheims reicht dem Amt für Jugend und Berufsberatung bis spätestens Ende September das Budget für das Folgejahr ein. Es enthält den Personal-, Liegenschaften- und Sachaufwand, die Fremdkapitalkosten und die anrechenbaren Erträge und Aufwandsminderungen.

2

Bei der Budgetierung ist für die Beiträge der einweisenden Behörden von folgenden Auslastungen auszugehen:

a.mindestens 75% in Durchgangsheimen und Beobachtungsstationen,

b.mindestens 80% in allen anderen Jugendheimen.

3

Das Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigt innert dreier Monate das Budget und legt den voraussichtlichen Kostenanteil fest. Es leistet für das laufende Jahr Teilzahlungen höchstens im Umfang des voraussichtlichen Kostenanteils. Diese werden in der Regel hälftig per Ende März und Ende Juli geleistet.

§ 17.[9]

1

Als anrechenbare Erträge gelten:

a.Beiträge des Bundes, Beiträge der einweisenden Behörden,

b.Leistungen Dritter,

c.angebotsbezogene Erträge,

d.Spenden ohne Verfügungseinschränkung.

2

Spenden mit einschränkender Zweckbestimmung werden nach der Richtlinie der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung (IVSE-Richtlinie LAKORE) angerechnet.

§ 18.[9]

1

Das Amt für Jugend und Berufsberatung verfügt die definitive Höhe des Kostenanteils nach erfolgter Berichterstattung gemäss § 19 a. Es berücksichtigt dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der Trägerschaft.

2

Die Bildungsdirektion kann Richtlinien zur Ausrichtung der Kostenanteile erlassen. §§ 18 a–18 j.[10]

§ 19.[9]

1

Die Bildungsdirektion legt für Aufenthalte gemäss § 14 Abs. 1 und 2 eine durch die Jugendheime zu erhebende angebotsbezogene Mindestversorgertaxe fest. Übersteigt die Mindestversorgertaxe die von einem Jugendheim budgetierten Kosten, senkt das Amt für Jugend und Berufsberatung die Mindestversorgertaxe.

2

Die Bildungsdirektion legt für den Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit ausserkantonalem Wohnsitz eine durch die Jugendheime zu erhebende angebotsbezogene Vollkostentaxe fest.

§ 19 a.[8]

1

Die Trägerschaft führt für jedes von ihr betriebene Jugendheim eine eigene, nach Angeboten getrennte Kostenrechnung. Die Rechnungslegung richtet sich nach der IVSE-Richtlinie LAKORE.

2

Das Jugendheim erstattet dem Amt für Jugend und Berufsberatung jährlich Bericht. Die Berichterstattung erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres und umfasst insbesondere:

a.einen Bericht über den Geschäftsgang und besondere Vorkommnisse,

b.die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang),

c.den Bericht der externen Revisionsstelle,

d.die Berichterstattungsformulare, insbesondere den Betriebsabrechnungsbogen, die Bilanz gemäss Kontenrahmen für soziale Einrichtungen IVSE von CURAVIVA, das Personalformular und den Belegungsnachweis.

3. Subventionen an andere Ausgaben von Jugendheimen besonderer Art[9]

§ 20.

Die Bildungsdirektion[7] bestimmt die Höhe der Subventionen[5]. Sie kann mit Jugendheimen besonderer Art Vereinbarungen über die Gewährung von Subventionen[5] an das Kostgeld zürcherischer Minderjähriger abschliessen oder das Amt für Jugend und Berufsberatung[7] ermächtigen, in einzelnen Fällen solche Subventionen[5] auszurichten.

D. Übergangsbestimmungen

§ 21.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft, Abschnitt C rückwirkend auf den 1. Januar 1962.

§ 22.

Die bestehenden Jugendheime haben die Angaben gemäss § 4 dieser Verordnung dem Amt für Jugend und Berufsberatung[7] bis zum 1. Dezember 1962 einzureichen.

§ 23.

Für Jugendheime, denen der Regierungsrat im Sinne von § 10 dieser Verordnung die Berechtigung für Betriebsbeiträge im Jahr 1962 zuerkennt, richtet sich deren Berechnung nach den Auslagen im Jahr 1961.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2012

(OS 67, 436)

§ 1.

1

Die Stellen beitragsberechtigter Jugendheime sind bis zum 31. Dezember 2013 in den Lohnklassen gemäss kantonaler Personalgesetzgebung einzureihen.

2

Die für den Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit ausserkantonalem Wohnsitz nach bisherigem Recht erhobenen Vollkostentaxen bleiben bis 31. Dezember 2013 in Kraft.

§ 2.

1

Die im Schwankungsfonds gemäss § 18 f dieser Verordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2007 per 31. Dezember 2011 geäufneten Mittel werden bei der Ausrichtung der Kostenanteile berücksichtigt.

2

Sie sind gesondert zu bilanzieren.


[1] OS 41, 259 und GS VI, 544.

[2] LS 852. 2.

[3] LS 852. 23.

[4] SR 831. 20.

[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 386). In Kraft seit 1. Januar 1991.

[6] Fassung gemäss RRB vom 12. März 1997 (OS 54, 97). In Kraft seit 1. Januar 1996.

[7] Fassung gemäss RRB vom 18. August 1999 (OS 55, 419). In Kraft seit 1. Oktober 1999.

[8] Eingefügt durch RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 436; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[9] Fassung gemäss RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 436; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[10] Aufgehoben durch RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 436; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[11] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 623; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

852.21 – Versionen

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