Verordnung über die Jugendheime
(vom 4. Oktober 1962)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962[2]
A. Allgemeines
Der Abschnitt I. Jugendheime des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge[2] wird von der Bildungsdirektion[8] vollzogen, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Bildungsdirektion[8] untersteht für den unmittelbaren Vollzug das Amt für Jugend und Berufsberatung[8].
Dem Gesetz[2] sind alle Einrichtungen unterstellt, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung aufzunehmen, insbesondere auch Lehrlings- und Schülerheime, Pflegekindergrossfamilien und ähnliche Einrichtungen.
Durch vorübergehendes Unterschreiten der Mindestzahl wird die Unterstellung nicht aufgehoben.
Schulen und Kindergärten von Jugendheimen unterstehen der Schulgesetzgebung, insbesondere den Bestimmungen über die Bewilligung, die Aufsicht und die Leistung von Staatsbeiträgen.
B. Aufsicht
Vor Eröffnung eines Jugendheimes und vor dem Eintritt wesentlicher Änderungen sind dem Amt für Jugend und Berufsberatung[8] schriftlich zu melden:
a.Zweck: Anzahl, Alter, Art und gegebenenfalls die besondere Herkunft der aufzunehmenden Zöglinge; besondere erzieherische Methoden und Mittel;
b.Bauliche Einrichtungen: Zahl und Grösse der Aufenthalts-, Schlaf-, Unterrichts- und Werkräume für die Zöglinge sowie die sanitären Einrichtungen, unter Beifügung von Plänen oder Skizzen; Sicherungseinrichtungen für den Brandfall;
c.Organisation: Träger, bei juristischen Personen unter Beifügung der Satzungen und Bekanntgabe der Zusammensetzung der Organe; Zahl und Funktionen der Mitarbeiter; allfällige Hausordnungen und Betriebsreglemente;
d.Person des Leiters: Personalien, Ausbildung und bisherige Tätigkeit.
Nach Bedarf können weitere Angaben verlangt werden.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung[8] berät Interessenten über die Einrichtung und den Betrieb von Jugendheimen.
Die Jugendheime stehen unter der Aufsicht des Amtes für Jugend und Berufsberatung[8]. Dieses kann mit Zustimmung der Bildungsdirektion[8] die unmittelbare Aufsicht Jugendkommissionen, Jugendsekretariaten oder Behörden und Amtsstellen von Gemeinden übertragen und sich Bericht erstatten lassen.
Die Aufsichtsorgane wachen darüber, dass der Betrieb der Jugendheime eine bestmögliche Förderung der Zöglinge in körperlicher, geistiger, seelischer und sittlicher Hinsicht gewährleistet.
Sie achten darauf, dass
– Personal für Pflege und Erziehung in genügender Anzahl vorhanden ist und es sich charakterlich und beruflich für seine Aufgaben eignet,
– der Gesundheitszustand von Zöglingen und Personal regelmässig ärztlich kontrolliert wird,
– die Ernährung gesund und reichlich ist,
– die Räume und Einrichtungen den besonderen Bedürfnissen der Zöglinge genügen, den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen und hygienisch einwandfrei sind.
Die Aufsichtsorgane besuchen die Jugendheime jährlich mindestens einmal. Sie haben das Recht jederzeitigen Zutritts zu sämtlichen Räumen der Jugendheime.
Die Jugendheime haben den Aufsichtsorganen auf Verlangen Auskunft über die Zöglinge, das Personal und den Betrieb zu geben. Sie führen ein Verzeichnis der Zöglinge, das deren Personalien, die Adressen der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt und die Angabe der einweisenden Personen oder Behörden enthält.
Sind Einrichtungen oder Betrieb eines Jugendheimes mangelhaft, so suchen die Aufsichtsorgane durch Beratung oder durch Vermittlung fachkundiger Beratung auf eine Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Genügt dies nicht, so trifft die Bildungsdirektion[8] die erforderlichen Anordnungen, vor allem in bezug auf die baulichen Verhältnisse, die Art, Anzahl und Betreuung der Zöglinge und das Personal.
C. Staatsbeiträge
1. Allgemeine Beitragsberechtigung
Über die allgemeine Beitragsberechtigung der einzelnen Jugendheime gemäss § 7 und § 8 Abs. 2 des Gesetzes[2] entscheidet der Regierungsrat.
Die Beitragsberechtigung kann auch nur für einen Teil des Jugendheimes ausgesprochen oder auf einen Teil der Auslagen beschränkt werden.
2. Kostenanteile an Bauten und Einrichtungen[4]
Die Vorschriften über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Schulhausanlagen[3] werden sinngemäss angewendet. An Bauten und Einrichtungen, die in erster Linie der Erzielung eines Ertrags dienen, werden in der Regel keine Staatsbeiträge ausgerichtet.
Bei Jugendheimen mit eigener Schule werden die Gesuche um Genehmigung des Raumbedarfs und des Projekts gleichzeitig für Heim und Schule eingereicht.
Die Baudirektion kann nach Anhörung der Bildungsdirektion die Sicherstellung und bei Zweckentfremdung oder bei Wegfall der Voraussetzungen von § 7 des Gesetzes[2] die volle oder teilweise Rückerstattung der Staatsbeiträge verlangen.
Der Kanton leistet öffentlichen und privaten Trägern für die von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime Kostenanteile an die beitragsberechtigten Investitionskosten gemäss § 7 des Gesetzes[2].
Private Träger übernehmen die nicht beitragsberechtigten Kosten und erbringen in der Regel eine Eigenleistung von 10% der beitragsberechtigten Kosten. Die zu erwartenden Beiträge Dritter werden bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigt.
3. Kostenanteile an Besoldungen und Versicherungseinrichtungen[4]
Kostenanteile[4] an die Besoldungen von Leitern und ihren Mitarbeitern in Erziehung und Berufsausbildung werden gewährt, wenn sie sich charakterlich eignen und für ihre Aufgaben ausgebildet sind oder sich im Beruf bewährt haben.
Die Bildungsdirektion[8] setzt in Anlehnung an die kantonalen Besoldungsordnungen die anrechenbaren Höchstbesoldungen für die einzelnen Personalgruppen fest und erlässt Bestimmungen über die Gewährung von Besoldungsbeiträgen bei Urlauben und für Stellvertretungen.
Kostenanteile[4] an Arbeitgeberleistungen für Einrichtungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfürsorge werden gewährt bis zur Höhe der den Besoldungsbeiträgen entsprechenden Arbeitgeberleistungen an die Beamtenversicherungskasse.
Der Kanton leistet öffentlichen und privaten Trägern für die von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime Kostenanteile an die beitragsberechtigten Ausgaben gemäss § 7 des Gesetzes[2].
Private Träger übernehmen die nicht beitragsberechtigten Ausgaben und finanzieren den Betrieb in der Regel vor. Beiträge Dritter werden bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigt.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung legt für jedes Jugendheim die kalkulierten beitragsberechtigten Nettotageskosten gesondert fest.[12]
Die kalkulierten beitragsberechtigten Nettotageskosten berechnen sich aufgrund der kalkulierten beitragsberechtigten Bruttotageskosten gemäss § 18 b abzüglich der Beiträge des Bundes und der Leistungen Dritter. Die Anrechenbarkeit von Spenden richtet sich nach den Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung (IVSE-Richtlinien).
Das Amt für Jugend und Berufsberatung stellt für jedes Jugendheim die zur Berechnung des kantonalen Kostenanteils erforderlichen Angaben zusammen (Datenblatt).
Das Datenblatt stellt eine rechnerische Grundlage dar und ist Bestandteil der vom Amt für Jugend und Berufsberatung erlassenen Verfügung.
Es wird durch das Amt für Jugend und Berufsberatung angepasst bei
a.massgeblichen Veränderungen der kantonalen Rahmenbedingungen,
b.einer vom Amt anerkannten Änderung des Rahmenkonzeptes.
Die kalkulierten beitragsberechtigten Bruttotageskosten berechnen sich aus dem kalkulierten anrechenbaren Nettoaufwand geteilt durch die Sollauslastung gemäss § 18 d.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung legt für jedes Angebot den zur Umsetzung des bewilligten Rahmenkonzeptes erforderlichen Personal-, Liegenschaften- und Sachaufwand einschliesslich Fremdkapitalkosten fest. Aus diesem Betrag, abzüglich der anrechenbaren Erträge und Aufwandminderungen, ergibt sich der kalkulierte anrechenbare Nettoaufwand.
Die Sollauslastung beträgt:
a.75% in Durchgangsheimen, Beobachtungsstationen und Entlastungsheimen,
b.85% in allen anderen Jugendheimen.
Der Kanton vergütet den Jugendheimen pro anrechenbaren Aufenthaltstag die kalkulierten beitragsberechtigten Nettotageskosten abzüglich der Versorgertaxen.
Die Jugendheime stellen den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich pro anrechenbaren Aufenthaltstag die im Datenblatt festgelegte Versorgertaxe in Rechnung.
Der Kanton richtet den Jugendheimen Kostenanteile aus für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich.
Die Leistung von Kostenanteilen kann mit Auflagen verbunden oder vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden.
Die Jugendheime bilden einen Schwankungsfonds zum Ausgleich von Schwankungen des Betriebsergebnisses.
Die Trägerschaft führt
a.für jedes von ihr betriebene Jugendheim eine eigene, transparente, nach Angeboten gemäss Datenblatt getrennte Kostenrechnung,
b.für jeden nicht beitragsberechtigten Betrieb eine gesonderte Rechnung.
Die Liegenschaften sind dem jeweiligen Betriebszweck zuzuordnen.
Die Rechnungslegung weist die Beiträge des Bundes und Leistungen Dritter aus und richtet sich unter Berücksichtigung der Richtlinien der Bildungsdirektion nach den IVSE-Richtlinien.
Schliesst das abgelaufene Rechnungsjahr mit einem Verlust ab, der nicht aus dem Schwankungsfonds gedeckt werden kann, informiert die Trägerschaft des Jugendheims unverzüglich das Amt für Jugend und Berufsberatung. Sie legt diesem einen Bericht vor, zusammen mit den erforderlichen Nachweisen.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung prüft gemeinsam mit der Trägerschaft die Notwendigkeit eines Massnahmenplans.
Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien zur Berechnung der beitragsberechtigten Bruttotageskosten und der Kostenanteile sowie zur einheitlichen Rechnungslegung und -prüfung und zur Berichterstattung.
4. Kostenanteile an die Ausbildung und Weiterbildung von Leitern und Erziehern[4]
Beitragsberechtigt sind die Ausgaben für die Durchführung von Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben der Jugendheime zur Ermöglichung oder Erleichterung des Besuchs solcher Veranstaltungen.
5. Subventionen an andere Ausgaben von Jugendheimen besonderer Art[4]
Die Bildungsdirektion[8] bestimmt die Höhe der Subventionen[4]. Sie kann mit Jugendheimen besonderer Art Vereinbarungen über die Gewährung von Subventionen[4] an das Kostgeld zürcherischer Minderjähriger abschliessen oder das Amt für Jugend und Berufsberatung[8] ermächtigen, in einzelnen Fällen solche Subventionen[4] auszurichten.
D. Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft, Abschnitt C rückwirkend auf den 1. Januar 1962.
Die bestehenden Jugendheime haben die Angaben gemäss § 4 dieser Verordnung dem Amt für Jugend und Berufsberatung[8] bis zum 1. Dezember 1962 einzureichen.
Für Jugendheime, denen der Regierungsrat im Sinne von § 10 dieser Verordnung die Berechtigung für Betriebsbeiträge im Jahr 1962 zuerkennt, richtet sich deren Berechnung nach den Auslagen im Jahr 1961.
[1] OS 41, 259 und GS VI, 544.
[2] LS 852. 2.
[3] Siehe G über die Leistungen des Staats für das Volksschulwesen vom 2. Februar 1919. Aufgehoben seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220).
[4] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 386). In Kraft seit 1. Januar 1991.
[5] Fassung gemäss RRB vom 12. März 1997 (OS 54, 97). In Kraft seit 1. Januar 1996.
[6] Fassung gemäss RRB vom 22. Juli 1998 (OS 54, 656). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 22. Juli 1998 (OS 54, 656). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[8] Fassung gemäss RRB vom 18. August 1999 (OS 55, 419). In Kraft seit 1. Oktober 1999.
[9] Eingefügt durch RRB vom 5. Dezember 2007 (OS 62, 547; ABl 2007, 2277). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[10] Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 2007 (OS 62, 547; ABl 2007, 2277). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[11] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 905; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[12] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 233; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.