Verordnung über die Jugendheime
(vom 4. Oktober 1962)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962[2]
A. Allgemeines
Der Abschnitt I. Jugendheime des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge[2] wird von der Bildungsdirektion[8] vollzogen, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Bildungsdirektion[8] untersteht für den unmittelbaren Vollzug das Amt für Jugend und Berufsberatung[8].
Dem Gesetz[2] sind alle Einrichtungen unterstellt, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung aufzunehmen, insbesondere auch Lehrlings- und Schülerheime, Pflegekindergrossfamilien und ähnliche Einrichtungen.
Durch vorübergehendes Unterschreiten der Mindestzahl wird die Unterstellung nicht aufgehoben.
Heime, die nur teilweise der Jugendhilfe oder der Betreuung junger Erwachsener bis zum vollendeten 22. Altersjahr dienen, sind nur für diesen Anteil dem Gesetz[2] unterstellt.
Schulen und Kindergärten von Jugendheimen unterstehen der Schulgesetzgebung, insbesondere den Bestimmungen über die Bewilligung, die Aufsicht und die Leistung von Staatsbeiträgen.
B. Aufsicht
Vor Eröffnung eines Jugendheimes und vor dem Eintritt wesentlicher Änderungen sind dem Amt für Jugend und Berufsberatung[8] schriftlich zu melden:
a)Zweck: Anzahl, Alter, Art und gegebenenfalls die besondere Herkunft der aufzunehmenden Zöglinge; besondere erzieherische Methoden und Mittel;
b)Bauliche Einrichtungen: Zahl und Grösse der Aufenthalts-, Schlaf-, Unterrichts- und Werkräume für die Zöglinge sowie die sanitären Einrichtungen, unter Beifügung von Plänen oder Skizzen; Sicherungseinrichtungen für den Brandfall;
c)Organisation: Träger, bei juristischen Personen unter Beifügung der Satzungen und Bekanntgabe der Zusammensetzung der Organe; Zahl und Funktionen der Mitarbeiter; allfällige Hausordnungen und Betriebsreglemente;
d)Person des Leiters: Personalien, Ausbildung und bisherige Tätigkeit. Nach Bedarf können weitere Angaben verlangt werden.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung[8] berät Interessenten über die Einrichtung und den Betrieb von Jugendheimen.
Die Jugendheime stehen unter der Aufsicht des Amtes für Jugend und Berufsberatung[8]. Dieses kann mit Zustimmung der Bildungsdirektion[8] die unmittelbare Aufsicht Jugendkommissionen, Jugendsekretariaten oder Behörden und Amtsstellen von Gemeinden übertragen und sich Bericht erstatten lassen.
Die Aufsichtsorgane wachen darüber, dass der Betrieb der Jugendheime eine bestmögliche Förderung der Zöglinge in körperlicher, geistiger, seelischer und sittlicher Hinsicht gewährleistet.
Sie achten darauf, dass
– Personal für Pflege und Erziehung in genügender Anzahl vorhanden ist und es sich charakterlich und beruflich für seine Aufgaben eignet;
– der Gesundheitszustand von Zöglingen und Personal regelmässig ärztlich kontrolliert wird;
– die Ernährung gesund und reichlich ist;
– die Räume und Einrichtungen den besonderen Bedürfnissen der Zöglinge genügen, den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen und hygienisch einwandfrei sind.
Die Aufsichtsorgane besuchen die Jugendheime jährlich mindestens einmal. Sie haben das Recht jederzeitigen Zutritts zu sämtlichen Räumen der Jugendheime.
Die Jugendheime haben den Aufsichtsorganen auf Verlangen Auskunft über die Zöglinge, das Personal und den Betrieb zu geben. Sie führen ein Verzeichnis der Zöglinge, das deren Personalien, die Adressen der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt und die Angabe der einweisenden Personen oder Behörden enthält.
Sind Einrichtungen oder Betrieb eines Jugendheimes mangelhaft, so suchen die Aufsichtsorgane durch Beratung oder durch Vermittlung fachkundiger Beratung auf eine Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Genügt dies nicht, so trifft die Bildungsdirektion[8] die erforderlichen Anordnungen, vor allem in bezug auf die baulichen Verhältnisse, die Art, Anzahl und Betreuung der Zöglinge und das Personal.
Die Bildungsdirektion[8] kann ein Jugendheim einer Spezialaufsicht unterstellen und für deren Ausübung besondere Vorschriften erlassen.
C. Staatsbeiträge
1. Allgemeine Beitragsberechtigung
Über die allgemeine Beitragsberechtigung der einzelnen Jugendheime gemäss § 7 und § 8 Abs. 2 des Gesetzes[2] entscheidet der Regierungsrat.
Die Beitragsberechtigung kann auch nur für einen Teil des Jugendheimes ausgesprochen oder auf einen Teil der Auslagen beschränkt werden.
2. Kostenanteile an Bauten und Einrichtungen[4]
Die Vorschriften über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Schulhausanlagen[3] werden sinngemäss angewendet. An Bauten und Einrichtungen, die in erster Linie der Erzielung eines Ertrags dienen, werden in der Regel keine Staatsbeiträge ausgerichtet.
Bei Jugendheimen mit eigener Schule werden die Gesuche um Genehmigung des Raumbedarfs und des Projekts gleichzeitig für Heim und Schule eingereicht.
Die Baudirektion kann nach Anhörung der Bildungsdirektion die Sicherstellung und bei Zweckentfremdung oder bei Wegfall der Voraussetzungen von § 7 des Gesetzes[2] die volle oder teilweise Rückerstattung der Staatsbeiträge verlangen.
Bei zürcherischen Gemeinden werden die Kostenanteile nach dem Finanzkraftindex wie folgt bemessen:
| Finanzkraftindex | Kostenanteil % |
|---|---|
| bis 103 | 50 |
| 104–105 | 20 |
| 106 und mehr | 2 |
| bis 125 | 50 |
| 126–140 | 20 |
| 141 und mehr | 2 |
Der Staat leistet privaten Trägern für die von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Investitionskosten. Der private Träger hat die nicht beitragsberechtigten Kosten zu übernehmen und in der Regel eine Eigenleistung in der Höhe von 10% der beitragsberechtigten Kosten zu erbringen. Die zu erwartenden Beiträge Dritter sind bei der Festsetzung des Beitragssatzes entsprechend zu berücksichtigen.
3. Kostenanteile an Besoldungen und Versicherungseinrichtungen[4]
Kostenanteile[4] an die Besoldungen von Leitern und ihren Mitarbeitern in Erziehung und Berufsausbildung werden gewährt, wenn sie sich charakterlich eignen und für ihre Aufgaben ausgebildet sind oder sich im Beruf bewährt haben.
Die Bildungsdirektion[8] setzt in Anlehnung an die kantonalen Besoldungsordnungen die anrechenbaren Höchstbesoldungen für die einzelnen Personalgruppen fest und erlässt Bestimmungen über die Gewährung von Besoldungsbeiträgen bei Urlauben und für Stellvertretungen.
Die Bildungsdirektion[8] entscheidet über die Zahl der beitragsberechtigten Mitarbeiterstellen und deren Einstufung, das Amt für Jugend und Berufsberatung[8] über die anrechenbaren Besoldungen der einzelnen Stelleninhaber.
Kostenanteile[4] an Arbeitgeberleistungen für Einrichtungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfürsorge werden gewährt bis zur Höhe der den Besoldungsbeiträgen entsprechenden Arbeitgeberleistungen an die Beamtenversicherungskasse.
Die Kostenanteile[4] können von angemessenen Versicherungsleistungen abhängig gemacht werden.
Bei zürcherischen Gemeinden werden die Kostenanteile nach dem Finanzkraftindex wie folgt bemessen: ...[7]
Der Staat leistet privaten Trägern nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben. Der private Träger hat die nicht beitragsberechtigten Ausgaben zu übernehmen und den Betrieb in der Regel vorzufinanzieren. Beiträge Dritter sind bei der Festsetzung des Beitragssatzes entsprechend zu berücksichtigen.
Kostenanteile[4] werden auf Grund der Auslagen im abgelaufenen Jahr festgesetzt. Das Amt für Jugend und Berufsberatung[8] kann Teilzahlungen ausrichten.
4. Kostenanteile an die Ausbildung und Weiterbildung von Leitern und Erziehern[4]
Beitragsberechtigt sind die Ausgaben für die Durchführung von Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben der Jugendheime zur Ermöglichung oder Erleichterung des Besuchs solcher Veranstaltungen.
5. Subventionen an andere Ausgaben von Jugendheimen besonderer Art[4]
Die Bildungsdirektion[8] bestimmt die Höhe der Subventionen[4]. Sie kann mit Jugendheimen besonderer Art Vereinbarungen über die Gewährung von Subventionen[4] an das Kostgeld zürcherischer Minderjähriger abschliessen oder das Amt für Jugend und Berufsberatung[8] ermächtigen, in einzelnen Fällen solche Subventionen[4] auszurichten.
D. Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft, Abschnitt C rückwirkend auf den 1. Januar 1962.
Die bestehenden Jugendheime haben die Angaben gemäss § 4 dieser Verordnung dem Amt für Jugend und Berufsberatung[8] bis zum 1. Dezember 1962 einzureichen.
Für Jugendheime, denen der Regierungsrat im Sinne von § 10 dieser Verordnung die Berechtigung für Betriebsbeiträge im Jahr 1962 zuerkennt, richtet sich deren Berechnung nach den Auslagen im Jahr 1961.
[1] OS 41, 259 und GS VI, 544.
[2] 852. 2.
[3] Siehe G über die Leistungen des Staats für das Volksschulwesen vom 2. Februar 1919 (412. 32).
[4] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 386). In Kraft seit 1. Januar 1991.
[5] Fassung gemäss RRB vom 12. März 1997 (OS 54, 97). In Kraft seit 1. Januar 1996.
[6] Fassung gemäss RRB vom 22. Juli 1998 (OS 54, 656). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 22. Juli 1998 (OS 54, 656).
[8] Fassung gemäss RRB vom 18. August 1999 (OS 55, 419). In Kraft seit 1. Oktober 1999.