Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge

(vom 1. April 1962)[1]

I. Jugendheime

A. Allgemeines

§ 1.

1

Jugendheime im Sinne des Gesetzes sind Heime, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr zur Erziehung und Betreuung aufzunehmen.[12]

2

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Heime und Anstalten, die der staatlichen Aufsicht nach der Gesetzgebung über das Gesundheitswesen und die Sozialhilfe unterstehen.

§ 2.

1

Schulen und Kindergärten von Jugendheimen unterstehen der Schulgesetzgebung.

2

Einrichtungen für die Erlernung gewerblicher und kaufmännischer Berufe unterstehen den Vorschriften über die berufliche Ausbildung.

§ 3.

Der Staat kann, wenn ein Bedürfnis besteht, Jugendheime besonderer Art selber errichten oder bestehende Heime übernehmen.

§ 3 a.[17]

1

Das Disziplinarrecht und die Sicherheitsmassnahmen gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Jugendheimen richten sich nach §§ 23–23 d und 35 b–35 d des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006[5] einschliesslich Ausführungsrecht zu diesen Bestimmungen.

2

Für Kinder gelten die Bestimmungen über die Jugendlichen.

§ 3 b.[19]

1

Der Staat und die Eltern tragen die Kosten für die inner- oder ausserkantonale Unterbringung von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich in Jugendheimen.

2

Sind Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Zürich in Jugendheimen innerhalb oder ausserhalb des Kantons Zürich untergebracht, beteiligen sich die Eltern an den Kosten im Umfang des von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion verfügten angebotsspezifischen Beitrages (Versorgertaxe). Sind die Eltern wirtschaftlich dazu nicht in der Lage, trägt die gemäss Sozialhilfegesetzgebung zuständige Gemeinde die Kosten.

3

Der Staat beteiligt sich an den Kosten

a.bei Unterbringung in Jugendheimen innerhalb des Kantons Zürich mit einem Kostenanteil gemäss § 7 im Umfang der die Versorgertaxe übersteigenden beitragsberechtigten Ausgaben,

b.bei Unterbringung in Jugendheimen ausserhalb des Kantons Zürich, die gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 anerkannt sind, im Umfang der die Versorgertaxe übersteigenden Ausgaben.

§ 3 c.[18][21]

1

Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien.

2

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse.

3

Die zuständigen öffentlichen Organe können die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Personendaten bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritten beschaffen, wenn die ausserfamiliäre Platzierung im Rahmen einer behördlichen Massnahme angeordnet oder begleitet wird.

4

Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden stellen den zuständigen öffentlichen Organen die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.

§ 3 d.[18][21]

1

Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss § 3 c Abs. 3 mit den in Abs. 2 genannten, im Einzelfall beteiligten Stellen Daten austauschen.[22]

2

Beteiligte Stellen gemäss Abs. 1 können sein:

a.Verwaltungsbehörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden sowie anderer Kantone,

b.Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens,

c.Schulpsychologische Dienste, Schulen und die für den Vollzug der sonderpädagogischen Massnahmen zuständigen Stellen,

d.Stellen der ausserfamiliären Betreuung von Kindern und Jugendlichen,

e.Adoptions- und Pflegeplatz-Vermittlungsstellen,

f.Strafverfolgungsbehörden.

3

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere die Personalien sowie Informationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse der Betroffenen.

§ 3 e.[18][21]

1

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann für die Aufbewahrung von Akten im Bereich der ausserfamiliären Betreuung von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz[3] abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen.

2

Für Akten aus Adoptionsverfahren gilt die Aufbewahrungsfrist gemäss § 61 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012[4].

B. Aufsicht

§ 4.

Wer ein Jugendheim eröffnen will, hat der zuständigen Direktion des Regierungsrates vor der Eröffnung Zweck, bauliche Einrichtungen, Organisation und die Person des Leiters zu melden; ebenso sind später wesentliche Änderungen in dieser Hinsicht zu melden.

§ 5.

1

Die Jugendheime haben Gewähr für zweckmässige Unterkunft, Pflege und Erziehung der ihnen anvertrauten Klienten zu bieten.[12]

2

Die Organe des Staates wachen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen.

§ 6.

1

Gibt die vorgesehene Eröffnung oder die Führung eines Jugendheimes in erzieherischer, sittlicher oder hygienischer Hinsicht Anlass zu Beanstandungen und kann durch Beratung und Ermahnung nicht Abhilfe geschaffen werden, so trifft die zuständige Direktion des Regierungsrates die erforderlichen Anordnungen.

2

Bei Vorliegen schwerer Missstände, die nicht anders behoben werden können, verfügt die zuständige Direktion des Regierungsrates die Schliessung des Jugendheimes.

C. Staatsbeiträge

§ 7.

1

Der Staat leistet den Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die anerkannten, von ihnen geführten Jugendheime Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben.[11]

2

Der Staat leistet anerkannten privaten Trägern für ihre geführten Jugendheime Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben.[10]

3

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausgerichtet werden.[14]

4

Mit der Gewährung von Beiträgen können Auflagen verbunden werden, insbesondere über bauliche Gestaltung, Betriebsführung, Zahl und Art des Personals, Höhe des Kostgeldes und Aufnahme von Vertretern des Staates in die Aufsichtsorgane der Jugendheime.

§ 8.

1

Beiträge werden gewährt an die Ausgaben für

a.die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Gebäuden und die Anschaffung beweglicher Einrichtungen,

b.die Besoldungen der Leiter der Jugendheime und ihrer Mitarbeiter in Erziehung und Berufsbildung sowie die Arbeitgeberleistungen an Einrichtungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfürsorge,

c.die Ausbildung und Weiterbildung von Leitern und Erziehern.

2

Der Staat kann an andere Ausgaben von Jugendheimen besonderer Art oder an das Kostgeld zürcherischer Minderjähriger in solchen Heimen ausnahmsweise Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.[11]

3

Die Gewährung von Beiträgen an Schulen und Kindergärten von Jugendheimen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen[2].

§ 9 a.

1

Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen.[13]

2

Die Vereinbarungen beziehen sich auf die von Kantonen geführten oder unterstützten Kinder- und Jugendheime sowie auf die durch Behörden und Institutionen des Staates, der Bezirke und der Gemeinden aufgrund eidgenössischer und kantonaler Gesetze über Jugendhilfe, Sozialversicherung und Strafrecht in ausserkantonalen Heimen untergebrachten Kinder und Jugendlichen.

II. Pflegekinderfürsorge

§ 10.

1

Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr, deren Pflege und Erziehung für länger als zwei Monate anderen Personen als den Eltern anvertraut und die nicht in einem Jugendheim untergebracht sind.[16]

2

Zur Aufnahme eines Pflegekindes ist eine Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde erforderlich. Die Bewilligung wird erteilt, wenn für zweckmässige Unterkunft, Pflege und Erziehung des Kindes Gewähr geboten ist. Sie wird entzogen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

3

Der Staat beaufsichtigt mit Hilfe der Gemeinden die Unterbringung der Pflegekinder.

§ 10 a.[15]

1

Private Organisationen oder Einzelpersonen mit Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton, die Pflegekinder gemäss § 10 Abs. 1 an Pflege- oder Heimplätze vermitteln, benötigen eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates.

2

Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Organisation oder Person

a.über ein von der Direktion anerkanntes Konzept für die Vermittlungstätigkeit verfügt und

b.in fachlicher und personeller Hinsicht Gewähr bietet, dass sie Kinder und Jugendliche nur an Pflege- oder Heimplätze vermittelt, an denen deren Schutz und Entwicklung sichergestellt sind.

3

Die Direktion erteilt die Bewilligung für längstens fünf Jahre. Sie erneuert sie auf Gesuch hin.

III. Schlussbestimmungen

A.Abänderung anderer Gesetze

§ 11.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt abgeändert: . . .[8]

B. Vollzugsbestimmungen

§ 12.

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen[7].

§ 13.

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an in Kraft.


[1] OS 41, 186 und GS VI, 541.

[2] Aufgehoben seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220).

[3] LS 170. 4.

[4] LS 232. 3.

[5] LS 331.

[6] LS 851. 5.

[7] LS 852. 21.

[8] Text siehe OS 41, 189 ff.

[9] Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[10] Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[11] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[12] Fassung gemäss G vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 36). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 54, 91).

[13] Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 501). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 503).

[14] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[15] Eingefügt durch G vom 7. Dezember 2009 (OS 67, 107; ABl 2009, 616). In Kraft seit 1. April 2012.

[16] Fassung gemäss G vom 7. Dezember 2009 (OS 67, 107; ABl 2009, 616). In Kraft seit 1. April 2012.

[17] Eingefügt durch G vom 27. August 2012 (OS 68, 109; ABl 2011, 3739). In Kraft seit 1. April 2013.

[18] Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS 71, 463; ABl 2016-10-14).

[19] Eingefügt durch G vom 23. Januar 2017 (OS 72, 564; ABl 2016-06-03). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[20] Aufgehoben durch G vom 23. Januar 2017 (OS 72, 564; ABl 2016-06-03). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[21] Nummerierung gemäss G vom 23. Januar 2017 (OS 72, 564; ABl 2016-06-03). In Kraft seit 1. Januar 2018. Berichtigung vom 26. Januar 2018 (OS 73, 62).

[22] Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 (OS 72, 564; ABl 2016-06-03). In Kraft seit 1. Januar 2018. Berichtigung vom 26. Juli 2018 (OS 73, 326).

852.2 – Versionen

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