Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge
(vom 1. April 1962)[1]
I. Jugendheime
A. Allgemeines
Jugendheime im Sinne des Gesetzes sind Heime, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr zur Erziehung und Betreuung aufzunehmen.[8]
Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Heime und Anstalten, die der staatlichen Aufsicht nach der Gesetzgebung über das Gesundheitswesen und die Sozialhilfe unterstehen.
Schulen und Kindergärten von Jugendheimen unterstehen der Schulgesetzgebung.
Einrichtungen für die Erlernung gewerblicher und kaufmännischer Berufe unterstehen den Vorschriften über die berufliche Ausbildung.
Der Staat kann, wenn ein Bedürfnis besteht, Jugendheime besonderer Art selber errichten oder bestehende Heime übernehmen.
B. Aufsicht
Wer ein Jugendheim eröffnen will, hat der zuständigen Direktion des Regierungsrates vor der Eröffnung Zweck, bauliche Einrichtungen, Organisation und die Person des Leiters zu melden; ebenso sind später wesentliche Änderungen in dieser Hinsicht zu melden.
Die Jugendheime haben Gewähr für zweckmässige Unterkunft, Pflege und Erziehung der ihnen anvertrauten Klienten zu bieten.[8]
Die Organe des Staates wachen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen.
Gibt die vorgesehene Eröffnung oder die Führung eines Jugendheimes in erzieherischer, sittlicher oder hygienischer Hinsicht Anlass zu Beanstandungen und kann durch Beratung und Ermahnung nicht Abhilfe geschaffen werden, so trifft die zuständige Direktion des Regierungsrates die erforderlichen Anordnungen.
Bei Vorliegen schwerer Missstände, die nicht anders behoben werden können, verfügt die zuständige Direktion des Regierungsrates die Schliessung des Jugendheimes.
C. Staatsbeiträge
Der Staat leistet den Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die anerkannten, von ihnen geführten Jugendheime Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben.[7]
Der Staat leistet anerkannten privaten Trägern für ihre geführten Jugendheime Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben.[6]
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausgerichtet werden.[10]
Mit der Gewährung von Beiträgen können Auflagen verbunden werden, insbesondere über bauliche Gestaltung, Betriebsführung, Zahl und Art des Personals, Höhe des Kostgeldes und Aufnahme von Vertretern des Staates in die Aufsichtsorgane der Jugendheime.
Beiträge werden gewährt an die Ausgaben für
a.die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Gebäuden und die Anschaffung beweglicher Einrichtungen,
b.die Besoldungen der Leiter der Jugendheime und ihrer Mitarbeiter in Erziehung und Berufsbildung sowie die Arbeitgeberleistungen an Einrichtungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfürsorge,
c.die Ausbildung und Weiterbildung von Leitern und Erziehern.
Der Staat kann an andere Ausgaben von Jugendheimen besonderer Art oder an das Kostgeld zürcherischer Minderjähriger in solchen Heimen ausnahmsweise Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren./
Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen.[9]
Die Vereinbarungen beziehen sich auf die von Kantonen geführten oder unterstützten Kinder- und Jugendheime sowie auf die durch Behörden und Institutionen des Staates, der Bezirke und der Gemeinden aufgrund eidgenössischer und kantonaler Gesetze über Jugendhilfe, Sozialversicherung und Strafrecht in ausserkantonalen Heimen untergebrachten Kinder und Jugendlichen.
Beiträge, die gestützt auf solche Vereinbarungen für zürcherische Kinder und Jugendliche an andere Kantone oder ausserkantonale Heime ausbezahlt werden müssen, übernimmt der Staat.[9]
Sie gelten nicht als öffentliche Unterstützung.
II. Pflegekinderfürsorge
Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr, deren Pflege und Erziehung für länger als zwei Monate anderen Personen als den Eltern anvertraut und die nicht in einem Jugendheim untergebracht sind.[12]
Zur Aufnahme eines Pflegekindes ist eine Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde erforderlich. Die Bewilligung wird erteilt, wenn für zweckmässige Unterkunft, Pflege und Erziehung des Kindes Gewähr geboten ist. Sie wird entzogen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Der Staat beaufsichtigt mit Hilfe der Gemeinden die Unterbringung der Pflegekinder.
Private Organisationen oder Einzelpersonen mit Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton, die Pflegekinder gemäss § 10 Abs. 1 an Pflege- oder Heimplätze vermitteln, benötigen eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates.
Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Organisation oder Person
a.über ein von der Direktion anerkanntes Konzept für die Vermittlungstätigkeit verfügt und
b.in fachlicher und personeller Hinsicht Gewähr bietet, dass sie Kinder und Jugendliche nur an Pflege- oder Heimplätze vermittelt, an denen deren Schutz und Entwicklung sichergestellt sind.
Die Direktion erteilt die Bewilligung für längstens fünf Jahre. Sie erneuert sie auf Gesuch hin.
III. Schlussbestimmungen
A.Abänderung anderer Gesetze
B. Vollzugsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an in Kraft.
[1] OS 41, 186 und GS VI, 541.
[2] Aufgehoben seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220).
[3] LS 852. 21.
[4] Text siehe OS 41, 189 ff.
[5] Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[6] Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (51, 350).
[7] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[8] Fassung gemäss G vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 36). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 54, 91).
[9] Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 501). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 503).
[10] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[11] Eingefügt durch G vom 7. Dezember 2009 (OS 67, 107; ABl 2009, 616). In Kraft seit 1. April 2012.
[12] Fassung gemäss G vom 7. Dezember 2009 (OS 67, 107; ABl 2009, 616). In Kraft seit 1. April 2012.