Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

(vom 27. November 2017)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 19. August 2015[3] und der Kommission für Bildung und Kultur vom 11. Juli 2017, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Gegenstand

§ 1.

1

Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an ergänzenden Hilfen zur Erziehung.

2

Es regelt

a.die Planung und Finanzierung des Angebots,

b.die melde- und bewilligungspflichtigen Tätigkeiten.

Begriffe

§ 2.

In diesem Gesetz bedeuten:

a.ergänzende Hilfen zur Erziehung: sozialpädagogische Familienhilfe, Familienpflege, Dienstleistungsangebote in der Familienpflege, Heimpflege,

b.Direktion: die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Anspruch und Angebot

§ 3.

1

Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung haben Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Zürich.

2

Er besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit. Über die Volljährigkeit hinaus besteht er insbesondere bis zum Abschluss einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung.

3

Die Verordnung legt die Angebote fest.

4

Die Gestaltung des Angebots erfolgt auf der Grundlage einer kantonalen Gesamtplanung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung.

Kindeswohl und Einbezug

§ 4.

1

Die Leistungserbringung orientiert sich am Wohl der Kinder und Jugendlichen.

2

Diese werden in sie betreffenden Angelegenheiten entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung einbezogen.

Aufgaben der Direktion

§ 5.

Die Direktion

a.gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot an ergänzenden Hilfen zur Erziehung für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Zürich,

b.erstellt eine kantonale Gesamtplanung,

c.berät Leistungserbringende und Behörden im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung,

d.regelt die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die Angebote von Leistungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion in Anspruch nehmen,

e.regelt die Abrechnung der Straf- und Massnahmenvollzugskosten nach der Jugendstrafgesetzgebung,

f.regelt die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugendlichen mit ausserkantonalem Wohnsitz, die Angebote von Leistungserbringenden im Kanton Zürich ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion in Anspruch nehmen.

Gesamtplanung

§ 6.

1

Die Gesamtplanung berücksichtigt die gesellschaftlichen Entwicklungen und enthält insbesondere Aussagen

a.zum Leistungsbedarf,

b.zur Versorgungsstruktur,

c.zur Qualität,

d.zu den Kosten.

2

Die Direktion bezieht die Gemeinden, die zuweisenden Stellen, die Leistungserbringenden und die Leistungsbeziehenden in die Erarbeitung der Gesamtplanung ein.

B. Melde- und Bewilligungspflichten

Meldepflichtige Tätigkeiten

§ 7.

1

Wer folgende Leistungen anbietet, ist gegenüber der Direktion meldepflichtig und steht unter deren Aufsicht:

a.Dienstleistungen in der Familienpflege gemäss Art. 20 a der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) ,

b.sozialpädagogische Familienhilfe.

2

Für die sozialpädagogische Familienhilfe gelten Art. 20 b–20 f PAVO sinngemäss.

Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

a. Familienpflege

§ 8.

1

Wer Familienpflege gemäss Art. 4 PAVO anbietet, benötigt eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Aufsicht.

2

Eine Bewilligung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 PAVO benötigt auch, wer Kinder und Jugendliche ohne behördliche Anordnung regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen im eigenen Haushalt aufnehmen will.

3

Die Verordnung regelt

a.die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die eine Familie betreuen darf,

b.ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung erforderlich ist,

c.die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.

b. Heimpflege

§ 9.

1

Wer Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a PAVO anbietet, benötigt eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Aufsicht.

2

Die Verordnung regelt

a.die Zahl betreuter Kinder und Jugendlicher, ab der eine Bewilligung erforderlich ist,

b.ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung erforderlich ist,

c.die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.

Erteilung der Bewilligung

a. Familienpflege

§ 10.

1

Die Direktion erteilt die Bewilligung für die Familienpflege ausschliesslich natürlichen Personen.

2

Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Bewilligung insbesondere mit Bezug auf

a.persönliche Eignung,

b.Räumlichkeiten und deren Ausstattung.

b. Heimpflege

§ 11.

1

Die Direktion erteilt die Bewilligung zum Betrieb eines Kinder- und Jugendheimes der Trägerschaft.

2

Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Bewilligung insbesondere mit Bezug auf

a.Konzeption und Organisation der Leistungserbringung,

b.persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der leistungserbringenden Mitarbeitenden und Leitenden,

c.Personalbestand und Betreuungsschlüssel,

d.Räumlichkeiten und deren Ausstattung.

Gebühren

§ 12.

1

Die Direktion erhebt eine kostendeckende Gebühr für

a.die Erteilung der Bewilligungen gemäss §§ 8 und 9,

b.die erstmalige Ausübung der Aufsicht über meldepflichtige Leistungen.

2

Wer die Leistung ohne Entschädigung erbringt, schuldet keine Gebühr.

3

Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest.

Sanktionen

§ 13.

1

Art. 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar bei der Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder einer gestützt darauf erlassenen Verordnung oder Verfügung ergeben.

2

Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person auferlegt ihr die Direktion die Sanktionen.

C. Leistungsvereinbarungen und Finanzierung

Leistungsvereinbarungen

a. im Allgemeinen

§ 14.

1

Die Direktion entscheidet über die befristete Beitragsberechtigung der Leistungserbringenden und erteilt die Aufträge zur Bereitstellung von Angeboten für ergänzende Hilfen zur Erziehung mittels Leistungsvereinbarungen.

2

Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel befristet abgeschlossen. Sie können als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert werden.

b. Inhalt der Leistungsvereinbarung

§ 15.

Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

a.Art und Umfang der Leistungen,

b.die Anforderungen an die Anstellungsbedingungen und die Ausbildung des Personals,

c.die Höhe der Leistungsabgeltung und die Bemessung der Pauschale,

d.die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugendlichen mit ausserkantonalem Wohnsitz,

e.die Qualitätssicherung und -entwicklung,

f.die Berichterstattung.

Leistungsabgeltung

§ 16.

1

Die Abgeltung der auftragsgemäss erbrachten Leistungen erfolgt

a.kostendeckend nach anrechenbarem Aufwand oder

b.mittels einer kostendeckend bemessenen Pauschale.

2

Die Leistungsabgeltung gilt als Kostenanteil und wird durch die Direktion ausgerichtet.

3

Die Verordnung regelt

a.die Anrechnung von Kosten und Erlösen,

b.die Anforderungen an die Auslastung der Leistungsangebote,

c.die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Leistungserbringenden.

Anteile des Kantons und der Gemeinden

§ 17.

1

Von den Kosten der nach diesem Gesetz bezogenen ergänzenden Hilfen zur Erziehung tragen:

a.der Kanton 40%,

b.die Gemeinden 60%.

2

Massgebend sind die Kosten, die nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen und weiterer gesetzlicher Beiträge verbleiben. Sie umfassen:[14]

a.die Leistungsabgeltungen gemäss § 16,

b.die Kostenanteile gemäss § 20.

Umlage auf die Gemeinden

§ 18.

1

Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden umgelegt.

2

Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Gemeindeanteile und das Verfahren.

Beiträge der Unterhaltspflichtigen

§ 19.

1

Die Leistungserbringenden erheben von den Unterhaltspflichtigen pauschale Beiträge an die Verpflegungskosten.

2

Die Verordnung regelt die Höhe der Beiträge und das Verfahren.

Bauvorhaben und Anschaffungen

§ 20.

1

Die Direktion kann Leistungserbringenden Kostenanteile an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der anerkannten Ausgaben ausrichten, wenn und soweit sie

a.für die Versorgung erforderlich sind und

b.die Aufnahme von Fremdkapital nicht möglich ist.

2

Kanton und Gemeinden tragen die Kostenanteile gemäss den in § 17 festgelegten Anteilen.

3

Die Verordnung regelt insbesondere die anrechenbaren Kosten und die Bemessung der Höhe des Kostenanteils.

Subventionen

§ 21.

1

Die Direktion kann Leistungserbringenden im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung Subventionen für Projekte gewähren, die insbesondere

a.die Qualitätsentwicklung und -sicherung der Angebote fördern,

b.der Angebotsentwicklung und -erprobung dienen,

c.die Weiterentwicklung von Fach- und Methodenkompetenz unterstützen.

2

Die Subventionen können bis zur vollen Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden.

Voraussetzungen für die Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden

§ 22.

1

Eine ergänzende Hilfe zur Erziehung wird finanziert, wenn eine Anordnung einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), eines Gerichts oder eine Kostenübernahmegarantie der Direktion vorliegt.

2

Die Finanzierung bei Leistungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion setzt eine Kostenübernahmegarantie der Direktion voraus.

Kosten-übernahmegarantie

§ 23.

1

Die Direktion garantiert eine Kostenübernahme gemäss § 22 Abs. 1, wenn die beantragte ergänzende Hilfe zur Erziehung zum Schutz des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist.

2

Ordnet die KESB oder ein Gericht einen Leistungsbezug bei Leistungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion an, garantiert die Direktion eine Kostenübernahme, wenn kein gleichwertiges Angebot bei Leistungserbringenden mit Leistungsvereinbarung mit der Direktion zur Verfügung steht.

Antrag um Kostenübernahmegarantie

§ 24.

Den Antrag um Kostenübernahmegarantie stellen:

a.in den Fällen gemäss § 22 Abs. 1 die Eltern oder in ihrem Einverständnis die Gemeinden,

b.in den Fällen gemäss § 22 Abs. 2 ein Gericht oder die KESB bzw. in deren Auftrag die Beiständin oder der Beistand.

D. Disziplinarrecht und Sicherheitsmassnahmen

§ 25.

1

Das Disziplinarrecht und die Sicherheits- und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Einrichtungen der Heimpflege richten sich nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006[9].

2

Für Kinder gelten die Bestimmungen über die Jugendlichen.

E. Datenschutz

Bearbeitung von Personendaten

§ 26.

1

Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien.

2

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse.

3

Die zuständigen öffentlichen Organe können die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Personendaten bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritten beschaffen, wenn die ergänzende Hilfe zur Erziehung im Rahmen einer behördlichen Massnahme angeordnet oder begleitet wird.

4

Die Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden stellen den zuständigen öffentlichen Organen die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.

Datenaustausch

§ 27.

1

Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss § 26 Abs. 3 mit den in Abs. 2 genannten, im Einzelfall beteiligten Stellen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, austauschen.

2

Beteiligte Stellen gemäss Abs. 1 können sein:

a.Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden sowie anderer Kantone,

b.Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens,

c.schulpsychologische Dienste, Schulen und für den Vollzug der sonderpädagogischen Massnahmen zuständige Stellen,

d.Anbietende von familienergänzender Betreuung,

e.Anbietende von ergänzenden Hilfen zur Erziehung,

f.Adoptionsvermittlungsstellen,

g.Strafverfolgungsbehörden.

3

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere die Personalien sowie Informationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse der Betroffenen.

Verzeichnis

§ 28.

1

Die Direktion führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der gemeldeten und bewilligten Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung.

2

Das Verzeichnis enthält:

a.Name, Adresse und Tätigkeit dieser Anbietenden,

b.Angaben über das Bestehen einer Leistungsvereinbarung mit der Direktion.

Statistik

§ 29.

1

Die Direktion kann sämtliche leistungs- und betriebsbezogenen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, bei Anbietenden melde- und bewilligungspflichtiger Tätigkeiten erheben und bearbeiten, die für den Vollzug des Gesetzes benötigt werden, insbesondere für die Überprüfung

a.der Leistungserbringung,

b.der Kostenentwicklung,

c.der Wirtschaftlichkeit,

d.der Qualität.

2

Die Direktion kann die Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von den zuweisenden Behörden und den Gemeinden erheben und bearbeiten, die sie für die Gesamtplanung gemäss § 5 lit. b benötigt.

3

Die Direktion kann Vorschriften zu Inhalt, Form und Zeitpunkt der Datenerhebung erlassen. Die Daten sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Aufbewahrungsfristen

§ 30.

Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz[7] abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen.

F. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

§ 31.

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 32.

Das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 33.

1

Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

2

Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.

3

Kostenanteile an die beitragsberechtigten Investitionskosten gemäss § 8 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962, die öffentliche und private Trägerschaften vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Staat für die von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime erhalten haben, werden bei der Abgeltung von Leistungen gemäss § 16 angemessen berücksichtigt.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1.Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012[8]: . . .[13]

2.[4][6] Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005[10]: . . .[13]

3.[5] Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011[11]: . . .[13]


[1] OS 74, 322.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2022 (OS 76, 622).

[3] ABl 2015-08-28.

[4] Berichtigungen siehe OS 74, 342 und 76, 623.

[5] Inkrafttreten: 1. August 2020 (OS 75, 370): Änderung vom 27. November 2017 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (Anhang Ziff. 3).

[6] Inkrafttreten: 1. August 2019 (OS 74, 330): § 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2017 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (Anhang Ziff. 2).

[7] LS 170. 4.

[8] LS 232. 3.

[9] LS 331.

[10] LS 412. 100.

[11] LS 852. 1.

[12] SR 211. 222. 338.

[13] Text siehe OS 74, 322.

[14] Fassung gemäss G vom 3. Juni 2024 (OS 79, 471; ABl 2023-02-17). In Kraft seit 1. Januar 2025.

852.2 – Versionen

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12701.01.2025Version öffnen
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09901.01.201826.07.2018Version öffnen
09501.01.201701.01.2018Version öffnen
08001.04.201301.01.2017Version öffnen
07601.04.201201.04.2013Version öffnen
06901.07.201001.04.2012Version öffnen
04701.01.200501.07.2010Version öffnen
04101.07.200301.01.2005Version öffnen
01701.07.2003Version öffnen
00031.03.1997Version öffnen