Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)

(vom 28. März 2012)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Auftrag

§ 1.

Die Kindesschutzkommission (Kommission) fördert den Schutz von Kindern vor Gefährdung und Misshandlung und setzt sich für deren Rechte ein.

Aufgaben

§ 2.

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung im Kindesschutz,

b.Koordination der Bestrebungen im Kindesschutz,

c.Zusammenarbeit mit eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen und Organisationen, die gleichartige Aufgaben haben,

d.Öffentlichkeitsarbeit.

Berichterstattung

§ 3.

Die Kommission erstattet dem Regierungsrat alle zwei Jahre Bericht über ihre Tätigkeit.

Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder

§ 4.

1

Die Kommission umfasst höchstens 19 Mitglieder.

2

Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion, der Gesundheitsdirektion, der Bildungsdirektion sowie von weiteren Institutionen, die mit dem Kindesschutz befasst sind.

3

Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Kommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren und bestimmt den Vorsitz.

Konstituierung und Geschäftsreglement

§ 5.

1

Unter Vorbehalt von § 4 konstituiert sich die Kommission selbst.

2

Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion.

Sekretariat

§ 6.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion führt das Sekretariat der Kommission.

Sitzungen

§ 7.

Die Kommission führt nach Bedarf Sitzungen durch, in der Regel viermal jährlich.

Entschädigung der Kommissionsmitglieder und Kostentragung

§ 8.

1

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach § 55 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[3].

2

Die Bildungsdirektion kommt für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie der beigezogenen Expertinnen und Experten auf und trägt die weiteren Kosten, die sich aus der ordentlichen Tätigkeit der Kommission ergeben.


[1] OS 67, 180; Begründung siehe ABl 2012, 712.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2012.

[3] LS 177. 111.

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07701.07.2012Version öffnen