Verordnung über Versuche mit neuen Strukturen der Jugendhilfe[4]

(vom 20. Juli 2005)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 3 a des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981[2]

Jugendhilferegionen

§ 1.[4]

1

Für Versuche mit neuen Strukturen der Jugendhilfe bilden die Bezirke Hinwil, Pfäffikon und Uster die Jugendhilferegion Ost, die Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen die Jugendhilferegion Süd.

2

Der Regierungsrat kann Gemeinden dieser Bezirke aus wichtigen Gründen einer angrenzenden Jugendhilferegion zuweisen.

Regionale Jugendkommission

a. Zusammensetzung und Wahl

§ 2.[4]

1

Für jede Jugendhilferegion besteht eine regionale Jugendkommission mit drei bis vier Mitgliedern pro beteiligtem Bezirk.

2

Für die Wahl gelten die Bestimmungen über die Wahl der Bezirksjugendkommissionen.

b. Organisation

§ 3.[4]

1

Die regionale Jugendkommission erlässt ein Geschäftsreglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.

2

Sie bezeichnet zwei Revisorinnen oder Revisoren für die Jugendhilferegion.

3

Sie konstituiert sich selbst. Sie wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten und kann einen Vorstand bestellen.

c. Entschädigung

§ 4.[4]

Für die Sitzungen und die Entschädigung der regionalen Jugendkommissionen und ihrer Ausschüsse gelten die Bestimmungen über die Bezirksjugendkommissionen. Die Präsidentin oder der Präsident der regionalen Jugendkommission erhält zusätzlich eine feste jährliche Entschädigung von Fr. 3000.

d. Ausschüsse

§ 5.

1

Die regionale Jugendkommission kann Aufgaben an Ausschüsse übertragen.

2

Ein Mitglied der regionalen Jugendkommission oder die Regionalleitung leitet die Ausschüsse. In die Ausschüsse können auch Nichtmitglieder der regionalen Jugendkommission gewählt werden.[4]

e. Aufgaben

§ 6.

1

Die regionale Jugendkommission leitet und koordiniert die Hilfe an Kinder und Jugendliche sowie an ihre Familien in der Jugendhilferegion.

2

Sie führt die Aufträge des Amtes für Jugend und Berufsberatung in Projekten zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe aus.

3

Die regionale Jugendkommission

a.legt die Aufgaben der Regionalstelle fest,

b.übt die Aufsicht über die Regionalstelle aus,

c.gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen der Regionalstelle und Organisationen sowie den Behörden in den Gemeinden und den Bezirken,

d.[4] führt regelmässig Zusammenkünfte mit Vertretungen der Gemeinden und der Jugendhilferegion über Fach- und Finanzfragen durch,

e.kann weitere Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe erfüllen,

f.[3] unterbreitet dem Amt für Jugend und Berufsberatung den Voranschlag der Regionalstelle zur Genehmigung,

g.[3] beschliesst über die Abnahme der Jahresrechnungen und leitet diese mit dem Revisorenbericht an das Amt für Jugend und Berufsberatung weiter.

Regionalstelle

a. Grundsatz

§ 7.[4]

Für jede Jugendhilferegion besteht eine Regionalstelle mit dezentralen Beratungsstellen.

b. Aufgaben der Regionalstelle

§ 8.

1

Die Regionalstelle gewährleistet die Erfüllung der generellen und der individuellen Hilfe an Kinder und Jugendliche sowie an ihre Familien.

2

Sie hilft bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen, bei Abklärung und Vollzug der Bevorschussung von Kinderalimenten, der Überbrückungshilfen sowie der Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern.[4]

c. Aufgaben der Beratungsstellen

§ 9.

Die Beratungsstellen der Regionalstelle

a.leisten auf Ersuchen Beratung und Hilfe im Einzelfall,

b.übernehmen im Auftrag von Behörden die Betreuung von Kindern und Jugendlichen,

c.unterstützen vorbeugende Massnahmen und fördern Selbsthilfe und private Initiative,

d.informieren und beraten Behörden und Privatpersonen in allen Fragen der Jugend- und Familienhilfe,

e.erfüllen weitere ihnen übertragene Aufgaben.

d. Regionalleiter

§ 10.

1

Die regionale Jugendkommission stellt eine Leiterin oder einen Leiter für die Regionalstelle an. Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch die Bildungsdirektion.

2

Die Regionalleiterin oder der Regionalleiter nimmt an den Sitzungen der regionalen Jugendkommission mit beratender Stimme teil.

e. Mitarbeitende

§ 11.

1

Die regionale Jugendkommission stellt die Mitarbeitenden der Regionalstelle im Einverständnis mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung im Rahmen der bewilligten Stellenpläne und gemäss kantonalem Personalrecht an.[4]

2

Sie kann damit eines ihrer Organe, die Regionalleiterin oder den Regionalleiter betrauen.

3

Die Regionalleiterin oder der Regionalleiter ist für die Einhaltung des Gesamtstellenplans der Jugendhilferegion verantwortlich. Sie oder er ist für die Planung und den Einsatz des Personals der Regionalstelle zuständig.

4

Aus wichtigen Gründen kann die regionale Jugendkommission mit Zustimmung der Bildungsdirektion für die Dauer von höchstens sechs Monaten die Anstellung von Personal der Regionalstelle ausserhalb des Stellenplans vornehmen.[3]

f. Räumlichkeiten

§ 12.

Die regionale Jugendkommission schliesst Mietverträge über Büroräumlichkeiten der Regionalstelle ab. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung.

Finanzierung

§ 13.[4]

1

Die Anteile der Bezirke an den Globalbudgets des Amtes für Jugend und Berufsberatung werden pro Leistungsgruppe für die Jugendhilferegion zusammengefasst.

2

Die Kosten der Regionalstelle und ihrer dezentralen Beratungsstellen werden je Leistungsgruppe entsprechend dem Bevölkerungsanteil auf die beteiligten Bezirke aufgeteilt.

3

Für die Entwicklung von regionalen Angeboten wird aus dem Gesamtbudget der Jugendhilferegion ein Betrag ausgeschieden. Die regionale Jugendkommission beschliesst im Rahmen der kantonalen Angebotsplanung die entsprechenden Projektmittel. Sie holt vorgängig die Beurteilung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung ein.

4

Die Regionalleiterin oder der Regionalleiter ist für die Einhaltung des Gesamtbudgets verantwortlich. Sie oder er ist für die Planung und den Einsatz der finanziellen Mittel für die Regionalstelle und ihrer Beratungsstellen zuständig.

Kostenanteile der Gemeinden

§ 14.[4]

Die Regionalstelle meldet den beteiligten Gemeinden der Jugendhilferegion bis Ende Juli die voraussichtlichen Kostenanteile für das folgende Jahr.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

§ 15.[4]

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft; sie gilt bis 31. Dezember 2009.


[1] OS 60, 279; Begründung siehe ABl 2005, 896.

[2] LS 852. 1.

[3] Eingefügt durch RRB vom 4. Juli 2007 (OS 62, 226; ABl 2007, 1174). In Kraft seit 1. Juli 2007.

[4] Fassung gemäss RRB vom 4. Juli 2007 (OS 62, 226; ABl 2007, 1174). In Kraft seit 1. Juli 2007.

852.15 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06301.01.200931.12.2011Version öffnen
05801.07.200701.01.2009Version öffnen
05001.08.200501.07.2007Version öffnen