Verordnung zur Erprobung neuer Strukturen der Jugendhilfe
(vom 20. Juli 2005)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 3 a des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981[2]
Jugendhilferegion
Die Bezirke Hinwil, Pfäffikon und Uster bilden die Jugendhilferegion zur Erprobung neuer Strukturen.
Der Regierungsrat kann Gemeinden dieser Bezirke aus wichtigen Gründen einem angrenzenden Bezirk zuweisen.
Regionale Jugendkommission
a) Zusammensetzung
Für die Jugendhilferegion besteht eine regionale Jugendkommission mit neun Mitgliedern.
Die Jugendkommissionen der Bezirke Hinwil, Pfäffikon und Uster entsenden je drei ihrer Mitglieder in die regionale Jugendkommission.
b) Organisation
Die regionale Jugendkommission erlässt ein Geschäftsreglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.
Die regionale Jugendkommission bezeichnet zwei Revisoren für die Jugendhilferegion.
c) Kommissionen
Die regionale Jugendkommission kann aus ihren Mitgliedern Kommissionen bilden und diesen Aufgaben und Kompetenzen übertragen.
Sie bezeichnet den Vorsitz der Kommissionen.
d) Ausschüsse
Die regionale Jugendkommission kann Aufgaben an Ausschüsse übertragen.
Die Ausschüsse setzen sich aus mindestens einem Mitglied der regionalen Jugendkommission, aus Mitgliedern der Jugendkommissionen der Bezirke und nach Bedarf aus weiteren Fachleuten zusammen.
e) Aufgaben
Die regionale Jugendkommission leitet und koordiniert die Hilfe an Kinder und Jugendliche sowie an ihre Familien in der Jugendhilferegion.
Sie führt die Aufträge des Amtes für Jugend und Berufsberatung in Projekten zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe aus.
Die regionale Jugendkommission
a)legt die Aufgaben der Regionalstelle fest,
b)übt die Aufsicht über die Regionalstelle aus,
c)gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen der Regionalstelle und Organisationen sowie den Behörden in den Gemeinden und den Bezirken,
d)führt regelmässig Zusammenkünfte mit Vertretern der Gemeinden und der Jugendhilferegion über Fach- und Finanzfragen durch,
e)kann weitere Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe erfüllen.
Regionalstelle
a) Grundsatz
Für die Jugendhilferegion besteht eine Regionalstelle mit dezentralen Beratungsstellen.
b) Aufgaben der Regionalstelle
Die Regionalstelle gewährleistet die Erfüllung der generellen und der individuellen Hilfe an Kinder und Jugendliche sowie an ihre Familien.
Sie hilft bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen, bei Abklärung und Vollzug der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und leistet Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern.
c) Aufgaben der Beratungsstellen
Die Beratungsstellen der Regionalstelle
a)leisten auf Ersuchen Beratung und Hilfe im Einzelfall,
b)übernehmen im Auftrag von Behörden die Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
c)unterstützen vorbeugende Massnahmen und fördern Selbsthilfe und private Initiative,
d)informieren und beraten Behörden und Privatpersonen in allen Fragen der Jugend- und Familienhilfe,
e)erfüllen weitere ihnen übertragene Aufgaben.
d) Regionalleiter
Die regionale Jugendkommission stellt eine Leiterin oder einen Leiter für die Regionalstelle an. Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch die Bildungsdirektion.
Die Regionalleiterin oder der Regionalleiter nimmt an den Sitzungen der regionalen Jugendkommission mit beratender Stimme teil.
e) Mitarbeitende
Die regionale Jugendkommission stellt die Mitarbeitenden der Regionalstelle im Einverständnis mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung im Rahmen der bewilligten Stellenpläne der Bezirke Hinwil, Pfäffikon und Uster und gemäss kantonalem Personalrecht an.
Sie kann damit eines ihrer Organe, die Regionalleiterin oder den Regionalleiter betrauen.
Die Regionalleiterin oder der Regionalleiter ist für die Einhaltung des Gesamtstellenplans der Jugendhilferegion verantwortlich. Sie oder er ist für die Planung und den Einsatz des Personals der Regionalstelle zuständig.
f) Räumlichkeiten
Die regionale Jugendkommission schliesst Mietverträge über Büroräumlichkeiten der Regionalstelle ab. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung.
Finanzierung
Die Anteile der Bezirke Hinwil, Pfäffikon und Uster an den Globalbudgets des Amtes für Jugend und Berufsberatung werden pro Leistungsgruppe für die Jugendhilferegion zusammengefasst.
Für die Entwicklung von regionalen Angeboten wird aus dem Gesamtbudget der Jugendhilferegion ein Betrag ausgeschieden. Die regionale Jugendkommission beschliesst im Rahmen der kantonalen Angebotsplanung die entsprechenden Projektmittel. Sie holt vorgängig die Beurteilung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung ein.
Die Regionalleiterin oder der Regionalleiter ist für die Einhaltung des Gesamtbudgets verantwortlich. Sie oder er ist für die Planung und den Einsatz der finanziellen Mittel für die Regionalstelle und ihrer Beratungsstellen zuständig.
Kostenanteile der Gemeinden
Die Regionalstelle meldet den beteiligten Gemeinden der Jugendhilferegion bis Ende September die voraussichtlichen Kostenanteile für das folgende Jahr.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft; sie gilt bis 31. Dezember 2008.
[1] OS 60, 279; ABl 2005, 896.
[2] 852. 1.