Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 18 a–18 d des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)[3]
A. Allgemeines
Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des KJHG betreffend die Tagesfamilien und die Kindertagesstätten (Kitas) sowie der diesbezüglichen Bestimmungen in der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern[4].
Dauer der Betreuung
Die regelmässige Betreuung eines Kindes in einer Tagesfamilie oder Kita darf 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten und während höchstens drei Nächten pro Woche erfolgen.
B. Tagesfamilien
Meldepflicht
Meldepflichtig ist, wer gegen Entgelt für wenigstens ein Kind wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und höchstens sechs Plätze anbietet.
Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat belegen eineinhalb Plätze.
Die Meldung ist innerhalb dreier Monate seit Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu machen.
Persönliche Eignung
Die betreuenden Personen reichen mit der Meldung und danach alle zwei Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein:
a.für ihre volljährigen Hausgenossinnen und Hausgenossen einen aktuellen Privatauszug und soweit möglich einen aktuellen Sonderprivatauszug,
b.für Minderjährige, die in ihrem Haushalt angestellt sind, einen aktuellen Sonderprivatauszug.
Kommt eine neue Hausgenossin oder ein neuer Hausgenosse hinzu, sind die Auszüge gemäss Abs. 1 innerhalb dreier Monate einzureichen.
Die Gemeinde kann von den betreuenden Personen für diese und deren Hausgenossinnen und Hausgenossen einen aktuellen Strafregisterauszug aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder andere für die Prüfung der persönlichen Eignung geeignete Dokumente verlangen.
Sie kann von den betreuenden Personen eine Übersetzung dieser Dokumente ins Deutsche verlangen.
C. Kindertagesstätten
Gesuch
Die Trägerschaft stellt das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung und deren Erneuerung oder Anpassung spätestens drei Monate vor
a.der vorgesehenen Eröffnung der Kita,
b.dem Ablauf der Bewilligung,
c.der Änderung, aufgrund deren die Anpassung beantragt wird.
Konzept
Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein Konzept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über
a.die pädagogischen Leitideen, die Ziele der Betreuung und die Ausgestaltung des Angebots,
b.die Massnahmen zur Verhinderung von physischer, psychischer und sexueller Gewalt während der Betreuungszeit und das Vorgehen bei Verdacht oder Kenntnis, dass Gewalt verübt wurde,
c.die Sicherheitsvorkehrungen sowie das Vorgehen bei medizinischen und anderen Notfällen,
d.die Qualitätssicherung hinsichtlich Umsetzung und Entwicklung des Konzepts.
Bei von § 18 d Abs. 1 KJHG abweichenden Betreuungskonzepten äussert sich das Konzept insbesondere auch dazu,
a.wie die Betreuung durch dem Kind vertraute Personen gewährleistet ist,
b.wie jedes Kind entsprechend seinen Entwicklungsbedürfnissen betreut werden kann,
c.mit welchen weiteren Massnahmen den Bedürfnissen der betreuten Kinder insbesondere nach Orientierung und Ruhe Rechnung getragen wird.
Bietet die Kita Übernachtungen an, äussert sich das Konzept insbesondere auch dazu,
a.wie die Betreuung durch dem Kind vertraute Personen gewährleistet ist,
b.mit welchen weiteren Massnahmen den Bedürfnissen der betreuten Kinder insbesondere nach Orientierung und Ruhe Rechnung getragen wird.
Bietet die Kita ausnahmsweise die Betreuung von Kindern im Kindergartenalter an, äussert sich das Konzept insbesondere auch zu
a.den Gründen für die Ausnahmen,
b.den besonderen Massnahmen, mit denen den unterschiedlichen Anwesenheitszeiten und Bedürfnissen der Kindergartenkinder und der jüngeren Kinder Rechnung getragen wird.
Personalbestand
Die Trägerschaft bestätigt die Anstellung des gemäss § 18 d KJHG erforderlichen Betreuungspersonals, unter Berücksichtigung von
a.Abwesenheiten insbesondere aufgrund von Ferien, Aus- und Weiterbildungen sowie Krankheit und Unfall,
b.zusätzlich zur Betreuung anfallendem Aufwand, insbesondere für Besprechungen und Elterngespräche, die Anleitung der Auszubildenden sowie allfällige Koch- und Reinigungsarbeiten.
Pensum der Kitaleitung
Die Trägerschaft bestätigt, dass für die pädagogische und personelle Leitung der Kita ein ausreichendes Pensum zur Verfügung steht.
Berufsausbildung und Berufserfahrung
a. Betreuungspersonen
Die Trägerschaft bestätigt, dass ausgebildete Betreuungspersonen im Sinne von § 18 d Abs. 2 KJHG über die folgenden Qualifikationen verfügen:
a.eine abgeschlossene Ausbildung gemäss Anhang,
b.eine halbjährige Berufserfahrung mit Kindern.
Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen, die
a.sich in einer Ausbildung gemäss Anhang auf Tertiärstufe befinden und über die gemäss Abs. 1 lit. b erforderliche Berufserfahrung verfügen oder
b.eine verkürzte Lehre als Fachfrau oder Fachmann Betreuung EFZ absolvieren.
Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Die im Anhang genannten ausländischen Abschlüsse gelten ohne solche Anerkennung als gleichwertig.
b. Kitaleitung
Die Trägerschaft bestätigt, dass als Kitaleitung gemäss § 8 tätige Personen die Anforderungen gemäss § 9 Abs. 1 und 3 erfüllen und
a.über ausreichendes Fachwissen in Personalführung verfügen oder
b.über wenigstens einjährige Erfahrung in der Personalführung verfügen und sich in einer Aus- oder Weiterbildung gemäss Abs. 2 befinden.
Fachwissen in Personalführung ist ausreichend, wenn es im Rahmen einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung im Umfang von mindestens 140 Anwesenheitsstunden erworben wurde.
Die Bestätigung für eine Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Abs. 2 kann durch einen Nachweis, dass als Kitaleitung tätige Personen aufgrund langjähriger Führungserfahrung über das erforderliche Fachwissen in Personalführung verfügen, ersetzt werden.
Persönliche Eignung
Die Gemeinde kann von der Trägerschaft für die Leiterin oder den Leiter sowie für die Mitarbeitenden einen aktuellen Strafregisterauszug aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder andere für die Prüfung der persönlichen Eignung geeignete Dokumente verlangen.
Sie kann von der Trägerschaft eine Übersetzung dieser Dokumente ins Deutsche verlangen.
Räumlichkeiten
a. Allgemeines
Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass die Räumlichkeiten der Kita, deren Anordnung und deren Ausstattung
a.kindgerecht sind,
b.den Bau- und Brandschutzvorschriften entsprechen.
Zudem weist die Trägerschaft nach, dass die Kita beim zuständigen Lebensmittelinspektorat und bei der kantonalen Fachstelle für Radon gemeldet ist.[5]
Die Gemeinde nimmt einen Augenschein vor.
b. Aufenthaltsräume
Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass
a.jede Gruppe über mindestens zwei ihr fest zugeteilte Aufenthaltsräume verfügt, wobei abweichende Raumkonzepte möglich sind, wenn den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit geeigneten Massnahmen Rechnung getragen wird,
b.die Aufenthaltsräume ausreichend gross sind,
c.die Aufenthaltsräume über ausreichend Tageslicht verfügen und ruhiges Spiel, Bewegung sowie jederzeitigen Rückzug ermöglichen.
Die Aufenthaltsräume sind ausreichend gross, wenn sie für jeden Platz mindestens 5 m2 aufweisen. 3 m2 sind ausreichend, falls
a.der Platz nur mit Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensmonat belegt wird oder
b.sich die Gruppe hauptsächlich im Freien aufhält.
c. Nebenräume und Umgebung
Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass
a.die erforderlichen Nebenräume vorhanden sind,
b.in Gehdistanz zur Kita und sicher erreichbar angemessene Spielmöglichkeiten im Freien vorhanden sind.
Als Nebenräume erforderlich sind insbesondere genügend Nasszellen, eine Küche und Garderobenplätze für die Kinder. Bei Gruppen, die sich hauptsächlich im Freien aufhalten, genügt als Nebenraum eine Nasszelle.
Gänge, Büros und Aufenthaltsräume für das Personal gelten ebenfalls als Nebenräume.
Versicherung
Private Trägerschaften weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass sie für die Kita eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abgeschlossen haben.
Wirtschaftliche Grundlage
Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch für die ersten drei Betriebsjahre die folgenden Unterlagen ein:
a.Finanzplan der Trägerschaft,
b.Plankostenrechnung für die Kita.
Besteht die Trägerschaft im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mehr als einem Jahr, reicht sie mit dem Bewilligungsgesuch zusätzlich ihre letzte Jahresrechnung ein.
Im Rahmen der Aufsicht und der Bewilligungserneuerung reicht sie die folgenden Unterlagen ein:
a.letzte Jahresrechnung der Trägerschaft,
b.Kostenrechnung für die Kita.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. September 2024
(OS 79, 439)
Die Trägerschaften von Kitas, die bei Inkrafttreten dieser Änderung über eine Bewilligung verfügen, müssen die Kitas innerhalb eines Jahres gemäss § 12 Abs. 2 bei der kantonalen Fachstelle für Radon melden.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang
1. Inländische Abschlüsse gemäss § 9 Abs. 1
a.Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau bzw. Fachmann Betreuung,
b.von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkanntes Diplom als Sonderpädagogin bzw. Sonderpädagoge, Logopädin bzw. Logopäde oder Psychomotoriktherapeutin bzw. Psychomotoriktherapeut,
c.Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule,
d.Diplom als Kindererzieherin bzw. Kindererzieher HF,
e.Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge HF oder Hochschuldiplom in Sozialer Arbeit (mindestens 60 Kreditpunkte),
f.Hochschuldiplom in Erziehungswissenschaften oder klinischer Heilpädagogik (mindestens 60 Kreditpunkte),
g.Hochschuldiplom in Psychologie (mindestens 60 Kreditpunkte),
h.ein von der Bewilligungsbehörde als gleichwertig mit lit. a–g anerkannter Abschluss einer Ausbildung, die nicht mehr angeboten wird.
2. Ausländischer Abschluss gemäss § 9 Abs. 3
Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. staatlich anerkannter Erzieher (Deutschland).
[1] OS 75, 371; Begründung siehe ABl 2020-06-05.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2020.
[3] LS 852. 1.
[4] SR 211. 222. 338.
[5] Fassung gemäss RRB vom 18. September 2024 (OS 79, 439; ABl 2024-10-04). In Kraft seit 1. Januar 2025.