Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge (AKV)
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 21 Abs. 3 und 26 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 14. März 2011[5]
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Inkassohilfe der Jugendhilfestellen und die finanziellen Leistungen der Gemeinden gemäss §§ 16 und 21–27 KJHG[5].
Pflichten der gesuchstellenden Person
a. Auskünfte und Unterlagen
Die gesuchstellende Person erteilt die nötigen Auskünfte.
Sie reicht die für die Abklärung des Gesuchs nötigen Unterlagen ein. Fehlende Unterlagen reicht sie innert der von der Jugendhilfestelle angesetzten Frist nach. Bei Säumnis wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Sie reicht die für die Überprüfung gemäss § 15 nötigen Unterlagen innert der von der Jugendhilfestelle angesetzten Frist ein. Bei Säumnis werden die Leistungen eingestellt.
b. Veränderungen
Die gesuchstellende Person teilt der Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, unverzüglich mit.
Kosten
Bei der Inkassohilfe trägt die gesuchstellende Person und bei der Bevorschussung die Gemeinde die folgenden Kosten:
a.Barauslagen der Jugendhilfestelle,
b.uneinbringliche Vollstreckungskosten.
Die Jugendhilfestelle kann von der gesuchstellenden Person einen Kostenvorschuss verlangen.
Verfahrensentschädigungen stehen der Jugendhilfestelle zu.
2. Abschnitt: Inkassohilfe
Voraussetzung
Inkassohilfe wird geleistet, wenn gestützt auf einen Rechtstitel eine laufende Unterhaltsverpflichtung besteht.
Rechtstitel
Rechtstitel sind:
a.vollstreckbare gerichtliche Entscheide über den Unterhalt von Kindern und Eltern,
b.vollstreckbare aussergerichtliche, durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Unterhaltsvereinbarungen,
c.schriftliche Unterhaltsvereinbarungen des volljährigen Kindes mit einem oder beiden Elternteilen.
Bei einem Auslandbezug erfolgt die Inkassohilfe gestützt auf die anwendbaren internationalen Vereinbarungen.
Unterlagen und Auskünfte
Die gesuchstellende Person reicht insbesondere folgende Unterlagen ein:
a.Rechtstitel,
b.Wohnsitzbestätigung,
c.Nummer der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) der unterhaltsberechtigten Kinder,
d.Aufstellung über ausstehende Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen.
Sie teilt die Adressen der unterhaltspflichtigen Person und deren Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit, wenn sie diese ausfindig machen kann.
Aufgaben der Jugendhilfestelle
Die Jugendhilfestelle erfüllt im Rahmen der Inkassohilfe insbesondere folgende Aufgaben:
a.Sie erteilt Auskünfte und berät die unterhaltsberechtigte Person bei der Vollstreckung der laufenden Unterhaltsansprüche.
b.Sie führt Vergleichsgespräche mit der unterhaltspflichtigen Person und erarbeitet Vergleichsvorschläge.
c.Sie leitet Vollstreckungsverfahren für laufende Unterhaltsansprüche unter Einschluss von Familienzulagen ein und vertritt die unterhaltsberechtigte Person in diesen Verfahren.
d.Sie reicht Strafanträge wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten gemäss Art. 217 StGB und § 168 GOG[3] ein und zieht diese allenfalls zurück.
e.Sie nimmt Zahlungen für die unterhaltsberechtigte Person oder das Gemeinwesen entgegen, soweit der Unterhaltsanspruch auf dieses übergegangen ist, und leitet diese weiter.
Die Jugendhilfestelle fällt alle Entscheide im Zusammenhang mit der Inkassohilfe, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten sind.
Verwendung eingehender Zahlungen
Wird Inkassohilfe zugunsten mehrerer Personen geleistet, werden die Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person vorab auf die von dieser geschuldeten Familienzulagen angerechnet. Der Restbetrag der Zahlungen wird im Verhältnis der Unterhaltsforderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen aufgeteilt.
Zahlungen, die gestützt auf ein Betreibungsverfahren eingehen, werden nach Abzug der Betreibungskosten im Verhältnis der betriebenen Forderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen aufgeteilt.
3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen
A. Gemeinsame Bestimmungen
b. Unterlagen
Die gesuchstellende Person reicht insbesondere folgende Unterlagen ein:
a.Wohnsitzbestätigung,
b.AHV/IV-Nummern der massgebenden Personen,
c.Unterlagen zur Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen und des anrechenbaren Vermögens der massgebenden Personen gemäss §§ 21–25.
Sind die Erwerbseinnahmen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer massgebenden Person unregelmässig, reicht die gesuchstellende Person deren Lohnabrechnungen für die letzten drei Monate unaufgefordert vierteljährlich ein. Bei Säumnis werden die Leistungen eingestellt.
Geltendmachung von Einkommensansprüchen
Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, ihr zustehende Einkommensansprüche geltend zu machen.
Kommt sie dieser Pflicht innert der von der Jugendhilfestelle angesetzten Frist nicht nach, wird auf ihr Gesuch nicht eingetreten, oder die finanziellen Leistungen werden eingestellt.
Anspruch
a. Grundsatz
Ein Anspruch auf finanzielle Leistungen besteht, wenn
a.der Gesamtbetrag der anrechenbaren Vermögen der massgebenden Personen kleiner ist als die Vermögensgrenze gemäss § 19 und
b.die anerkannten Lebenskosten gemäss § 20 höher sind als der Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen der massgebenden Personen gemäss §§ 21–24.
b. Höhe
Die finanziellen Leistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Lebenskosten und dem Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen.
c. Überprüfung
Die Jugendhilfestelle nimmt jährlich eine ordentliche Überprüfung des Anspruchs vor.
Bei Veränderungen der Verhältnisse und bei Verdacht auf unkorrekte Angaben nimmt sie eine ausserordentliche Überprüfung vor.
d. Massgebende Verhältnisse
Für die erstmalige Ermittlung des Anspruchs und dessen ordentliche Überprüfung sind das anrechenbare Vermögen und die anrechenbaren Einnahmen im jeweiligen Zeitpunkt massgebend.
Bei einer ausserordentlichen Überprüfung werden die Leistungen wie folgt angepasst:
a.bei einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen um mindestens 10%, ab dem Zeitpunkt dieser Erhöhung,
b.bei einer Verminderung der anrechenbaren Einnahmen um mindestens 10% auf Antrag, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung,
c.bei einer Erhöhung oder Verminderung von unregelmässigen Erwerbseinnahmen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit um mindestens 10%, ab den Zeitpunkten gemäss § 11 Abs. 2,
d.bei einer Änderung anderer für die Bemessung der Leistungen massgebender Faktoren, insbesondere bei einer Änderung der familiären Verhältnisse oder einem Vermögensanfall, ab dem Zeitpunkt der Änderung.
Sonderfälle
Von der Ermittlung des Anspruchs gemäss §§ 13–25 kann ausnahmsweise abgewichen werden, insbesondere
a.bei einem ausserordentlich hohen Vermögensverzehr,
b.bei ausserordentlich hohen Krankheits- oder Unfallkosten,
c.aufgrund von Ausbildungskosten,
d.bei illiquiden Vermögenswerten.
Massgebende Personen
Bei Gesuchen um Bevorschussung oder Überbrückungshilfe sind für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens, der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Lebenskosten massgebend:
a.das anspruchsberechtigte Kind, wenn es bevormundet ist,
b.die volljährige Person gemäss § 23 Abs. 1 KJHG , die mit keinem Elternteil im gleichen Haushalt lebt,
c.in den übrigen Fällen der Elternteil, der nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist.
Bei Gesuchen um Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern ist der gesuchstellende Elternteil massgebend.
Massgebend sind zusätzlich folgende Personen, wenn sie mit einer Person gemäss Abs. 1 oder 2 im gleichen Haushalt leben:
a.Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss Abs. 1 und 2,
b.Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner der Personen gemäss Abs. 1 lit. c oder Abs. 2,
c.Personen, die mit einer Person gemäss Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 im selben Haushalt leben, ab der Geburt eines gemeinsamen Kindes,
d.Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss lit. b und c.
Vermögensgrenzen
Die Vermögensgrenze beträgt:
a.Fr. 120 000, wenn zusätzlich zum Elternteil gemäss § 18 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 eine Person gemäss § 18 Abs. 3 lit. b oder c massgebend ist,
b.Fr. 40 000 in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b,
c.Fr. 75 000 in den übrigen Fällen.
Der Betrag gemäss Abs. 1 erhöht sich um Fr. 30 000 für jedes Kind und Enkelkind gemäss § 18 Abs. 3.
Anerkannte Lebenskosten
Die anerkannten Lebenskosten betragen:
a.Fr. 57 300 pro Jahr, wenn zusätzlich zum Elternteil gemäss § 18 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 eine Person gemäss § 18 Abs. 3 lit. b oder c massgebend ist,
b.Fr. 25 000 pro Jahr in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b,
c.Fr. 41 500 pro Jahr in den übrigen Fällen.
Der Betrag gemäss Abs. 1 erhöht sich für jedes Kind um
a.Fr. 12 400 pro Jahr für das erste und zweite Kind oder Enkelkind gemäss § 18 Abs. 3,
b.Fr. 9100 pro Jahr für das dritte und vierte Kind oder Enkelkind gemäss § 18 Abs. 3,
c.Fr. 5800 pro Jahr für weitere Kinder oder Enkelkinder gemäss § 18 Abs. 3.
Anrechenbare Einnahmen
a. Erwerbseinnahmen
Als Erwerbseinnahmen der massgebenden Personen gelten sämtliche nach kantonalem Recht steuerbaren Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, abzüglich folgender Beträge:
a.Familienzulagen,
b.Beiträge an die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorischen Unfallversicherungen sowie die ordentlichen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
c.gemäss kantonalem Steuerrecht abzugsfähige Berufskosten und geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten,
d.Kosten für die Betreuung von weniger als 15 Jahre alten Kindern durch Drittpersonen gemäss kantonalem Steuerrecht.
Bei unregelmässigen Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird der Durchschnitt der letzten drei Monate angerechnet.
Soweit die Abzüge die Einkünfte übersteigen, werden sie nicht berücksichtigt.
Die Erwerbseinnahmen werden bei Gesuchen um Beiträge an die Betreuung von Kleinkindern voll, in den übrigen Fällen zu zwei Dritteln angerechnet.
b. Übrige Einnahmen
Als übrige Einnahmen gelten:
a.Familienzulagen,
b.Einkünfte aus der AHV/IV, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus sämtlichen Formen der Selbstvorsorge,
c.Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten, abzüglich der einkommensabhängigen Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen,
d.gemäss kantonalem Recht steuerbare Erträge aus beweglichem Vermögen,
e.gemäss kantonalem Recht steuerbare Erträge aus unbeweglichem Vermögen, unter Berücksichtigung der Abzüge gemäss § 30 Abs. 2–5 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) und der geleisteten Hypothekarzinsen,
f.familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, deren Bevorschussung weder beantragt noch zugesprochen wurde,
g.Zahlungen an Rückstände von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen,
h.weitere nach kantonalem Recht steuerbare Einkünfte, mit Ausnahme von Kapitalabfindungen.
Kinder- und Waisenrenten sind anrechenbar, wenn sich der Unterhaltsbeitrag der anspruchsberechtigten Person nicht bereits nach Art. 285 Abs. 2bis ZGB[6] vermindert.
Für die Bemessung von Beiträgen für die Betreuung von Kleinkindern werden zusätzlich angerechnet:
a.familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, auf deren Bevorschussung ein Anspruch besteht,
b.Überbrückungshilfe, auf die ein Anspruch besteht.
c. Vermögensverzehr
Als Einnahme angerechnet wird
a.Fr. 60 000, wenn zusätzlich zu einem Elternteil gemäss § 18 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 eine Person gemäss § 18 Abs. 3 lit. b oder c massgebend ist,
b.Fr. 20 000 in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b,
c.Fr. 37 500 in den übrigen Fällen.
Der Betrag gemäss Abs. 1 erhöht sich um Fr. 15 000 für jedes Kind oder Enkelkind gemäss § 18 Abs. 3.
d. Abzüge
Von den anrechenbaren Einnahmen werden abgezogen:
a.Unterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner bezahlt,
b.Kinderunterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels oder einer schriftlichen Unterhaltsvereinbarung gemäss § 6 Abs. 1 lit. c bezahlt, vorbehältlich einer Überprüfung gemäss § 34 Abs. 2,
c.bezahlte Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung von Kindern ausserhalb der eigenen Familie.
Gelten massgebende Personen gemäss der Gesetzgebung des Bundes zur AHV/IV als nichterwerbstätig, werden bezahlte Beiträge an die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische Unfallversicherung abgezogen.
Anrechenbares Vermögen
Das anrechenbare Vermögen entspricht dem Betrag, der gemäss kantonalem Recht der Vermögenssteuer unterliegt, zuzüglich:
a.Kapitalabfindungen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung,
b.Verwandtenunterstützungsbeiträge und Schenkungen, soweit sie den Betrag von Fr. 5000 übersteigen,
c.Erbvorbezüge und Erbschaften.
Teuerungsausgleich
Die Bildungsdirektion passt die Beträge gemäss §§ 19, 20 und 23 alle drei Jahre auf den 1. Oktober an die Teuerung an.
Die Anpassung an die Teuerung erfolgt nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise. Massgebend ist der Indexstand Ende November des Vorjahres.
Die angepassten Beträge werden auf die nächsten Fr. 100 aufgerundet.
Aufgaben der Jugendhilfestelle
Die Jugendhilfestelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a.Sie prüft die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen gemäss §§ 23–25 KJHG .
b.Sie ermittelt die Höhe der Leistungen.
c.Sie stellt den zuständigen Gemeindeorganen Antrag.
d.Sie zahlt die festgelegten Leistungen zulasten der Gemeinde aus.
e.Sie übernimmt das Inkasso gemäss §§ 5 ff. der bevorschussten Unterhaltsbeiträge und der geleisteten Überbrückungshilfen.
f.Sie übernimmt das Inkasso bei Rückforderungen gestützt auf § 27 Abs. 2 KJHG .
g.Sie reicht Strafanträge wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten gemäss Art. 217 StGB und § 168 GOG[3] ein und zieht diese allenfalls zurück.
h.Sie erstattet der bevorschussenden Gemeinde jährlich einen Rechenschaftsbericht über die im Einzelfall ergriffenen Inkassomassnahmen.
Sie fällt die Entscheide im Zusammenhang mit den finanziellen Leistungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle übertragen sind.
Zuständige Gemeindebehörde
Die Fürsorgebehörde der Gemeinde entscheidet über die Ausrichtung von finanziellen Leistungen. Die Gemeinde kann eine andere Behörde als zuständig bezeichnen.
Die zuständige Behörde genehmigt den Rechenschaftsbericht gemäss § 27 lit. h und die Rechnung gemäss § 30 Abs. 1. Ohne Widerspruch innert 30 Tagen gelten diese als genehmigt.
Die zuständige Behörde kann Entscheide an ein Mitglied delegieren. Ausgenommen sind Entscheide über
a.die Ablehnung von Gesuchen um finanzielle Leistungen,
b.die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen gemäss § 27 Abs. 2 KJHG ,
c.die Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der Rechnung.
Auszahlung
Die finanziellen Leistungen werden der gesuchstellenden Person oder einer von ihr bezeichneten Person oder Stelle monatlich im Voraus ausbezahlt.
Kommen Dritte für den Unterhalt des Kindes auf, kann die Bevorschussung oder die Überbrückungshilfe direkt diesen ausbezahlt werden.
Rechnungsstellung
Die Jugendhilfestelle stellt den leistungspflichtigen Gemeinden vierteljährlich Rechnung für die ausgerichteten Leistungen und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten und Barauslagen gemäss § 4 Abs. 1. Sie berücksichtigt Zahlungseingänge gemäss §§ 9 und 37.
Die Gemeinden bezahlen die geschuldeten Beträge innert 30 Tagen.
Rückerstattungsforderungen
Sie verjähren
a.ein Jahr, nachdem die Jugendhilfestelle Kenntnis erhalten hat, dass die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, und
b.spätestens fünf Jahre, nachdem die Leistungen letztmals zu Unrecht ausgerichtet wurden.
Wohnsitzänderung innerhalb des Kantons
Wechselt die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons, gewährt ihr die neue Wohngemeinde die finanziellen Leistungen rückwirkend ab Beginn des ersten vollen Monats der Wohnsitznahme, wenn
a.innerhalb von drei Monaten seit der Wohnsitznahme bei der zuständigen Jugendhilfestelle ein Gesuch um Ausrichtung der finanziellen Leistungen gestellt wird und
b.die Voraussetzungen für die Leistungen weiterhin erfüllt sind.
Einstellung der Inkassomassnahmen
Die Jugendhilfestelle stellt erfolglose Inkassomassnahmen gemäss § 27 Abs. 1 lit. e vier Jahre nach Auszahlung der letzten Bevorschussung oder Überbrückungshilfe ein.
Im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde können die Inkassomassnahmen früher eingestellt werden.
B. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Voraussetzung
Unterhaltsbeiträge werden bevorschusst, wenn gestützt auf einen Rechtstitel eine laufende Unterhaltsverpflichtung besteht.
Bei Unterhaltsvereinbarungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. c kann die Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Personen überprüft werden. Entspricht diese nicht den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen, oder ist eine Überprüfung nur mit übermässigem Aufwand möglich, kann die Leistung verweigert werden.
Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
Die gesuchstellende Person reicht zusätzlich die Unterlagen gemäss § 7 Abs. 1 lit. a und d ein und erteilt die Auskünfte gemäss § 7 Abs. 2.
Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf Bevorschussung entsteht frühestens im Monat, in dem das Gesuch bei der Jugendhilfestelle eingereicht wird.
Er erlischt
a.am Tag, an dem die Unterhaltsverpflichtung wegfällt,
b.am Ende des Monats, in dem eine andere Voraussetzung für die Leistung weggefallen ist.
Verwendung eingehender Zahlungen
Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person, die gemäss § 9 auf das Kind entfallen, werden in folgender Reihenfolge verwendet:
a.für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge des laufenden Monats,
b.für den nicht bevorschussten Anteil der Unterhaltsbeiträge des laufenden Monats,
c.für die Rückstände der bevorschussten Unterhaltsbeiträge,
d.für die nicht bevorschussten Rückstände.
C. Überbrückungshilfe
Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
Die gesuchstellende Person reicht zusätzlich zu den Unterlagen gemäss § 11 die folgenden Unterlagen ein:
a.Nachweis der Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage,
b.Bezifferung des voraussichtlichen Unterhaltsbeitrags mit Begründung,
c.Adresse der mutmasslich unterhaltspflichtigen Person.
Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf Überbrückungshilfe entsteht frühestens im Monat, in dem
a.das Gesuch um Überbrückungshilfe eingereicht wird und
b.eine Unterhaltsklage rechtshängig ist.
Er erlischt
a.am Tag, an dem ein vollstreckbarer Unterhaltstitel gemäss § 6 lit. a oder b vorliegt,
b.am Ende des Monats, in dem eine andere Voraussetzung für die Ausrichtung wegfällt.
D. Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern
Zusätzliche Unterlagen
Die gesuchstellende Person reicht zusätzlich zu den Unterlagen gemäss § 11 folgende Unterlagen ein:
a.Belege für die Betreuung durch Dritte gemäss § 25 Abs. 1 lit. b KJHG ,
b.Belege für das Pensum gemäss § 25 Abs. 2 KJHG ,
c.ihren Ausländerausweis,
d.den Geburtsschein des Kindes.
Kann der Geburtsschein des Kindes nicht beigebracht werden, ist auf dessen Ausländerausweis abzustellen.
Die gesuchstellende Person reicht, wenn das Kind unregelmässig durch Dritte betreut wird oder bei unregelmässigem Pensum, vierteljährlich die Belege gemäss Abs. 1 lit. a und b für die letzten drei Monate ein. Bei Säumnis werden die Leistungen eingestellt.
Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern entsteht frühestens im Monat, in dem das Gesuch bei der Jugendhilfestelle eingereicht wird. Wird das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach der Geburt gestellt, werden die Beiträge ab der Geburt ausgerichtet.
Er erlischt
a.spätestens mit Ablauf der Frist von § 25 Abs. 3 KJHG ,
b.am Ende des Monats, in dem eine Voraussetzung für die Ausrichtung wegfällt.
Unregelmässige Betreuung durch Dritte, unregelmässiges Pensum
Bei unregelmässigem Umfang der Betreuung durch Dritte oder unregelmässigem Pensum werden die Voraussetzungen gemäss § 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 KJHG[5] vierteljährlich kontrolliert.
Für den Anspruch ist der Durchschnittswert der letzten drei Monate massgebend.
Ausnahme
Asylsuchende mit Ausländerausweis N haben keinen Anspruch auf Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern.
[1] OS 67, 644; Begründung siehe ABl 2012-11-30.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
[3] LS 211. 1.
[4] LS 631. 1.
[5] LS 852. 1.
[7] SR 311. 0.