Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich (SPMV)

(vom 7. Dezember 2011)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeines

Gegenstand

§ 1.[12]

Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 29–34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)[4] betreffend sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich.

Vollzug

§ 2.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht die Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.

Leistungsanbieterinnen und -anbieter

§ 3.

1

Mit der Durchführung der sonderpädagogischen Massnahmen werden Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit einer Bewilligung gemäss § 32 KJHG beauftragt.

2

In begründeten Fällen können ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter, die über eine Bewilligung ihres Standortkantons verfügen, beauftragt werden.

Jugendliche

§ 4.

1

Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

2

Volljährige Jugendliche, die handlungsfähig sind, nehmen die Rechte und Pflichten der Eltern wahr.

Anspruch

§ 4 a.[11]

1

Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Vorschulbereich umfasst heilpädagogische Früherziehung und Logopädie.

2

Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Nachschulbereich umfasst Audiopädagogik und Logopädie.

Massnahmen

a. Heilpädagogische Früherziehung

§ 5.

Heilpädagogische Früherziehung ist die Behandlung und Förderung von Kindern mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen im familiären und familienergänzenden Umfeld.

b. Audiopädagogik

§ 6.[12]

Audiopädagogik ist die Behandlung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Schwerhörigkeit, Resthörigkeit, Gehörlosigkeit sowie auditiver Verarbeitungsproblematik.

c. Logopädie

§ 7.

Logopädie ist die Behandlung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Störungen der mündlichen und schriftlichen Sprache, des Sprechens, der Kommunikation, des Redeflusses und der Stimme sowie des Schluckens oder mit entsprechenden Risiken.

d. Umfang

§ 8.[12]

1

Die Behandlung und Förderung umfasst im Vorschulbereich jährlich höchstens

a.115 Stunden heilpädagogische Früherziehung,

b.75 Stunden Logopädie.

2

Die Behandlung und Förderung umfasst im Nachschulbereich pro Massnahmenart jährlich höchstens 75 Stunden.

3

Pro Jahr können höchstens vier logopädische Verlaufskontrollen gemäss § 16 durchgeführt werden.

e. Dauer der sonderpädagogischen Massnahmen

§ 9.[12]

1

Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Vorschulbereich besteht bis zum Eintritt in die Volksschule.

2

Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Nachschulbereich besteht ab Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.

Schweigepflicht

§ 10.

Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklä-rungsstellen sowie ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen.

Aktenführung

§ 11.

Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklä-rungsstellen zeichnen ihre beruflichen Verrichtungen auf. Sie bewahren diese nach Abschluss der Massnahme oder der Abklärung während zehn Jahren auf.

B. Abklärung

Anmeldung

§ 12.

1

Die Eltern melden das Kind zur Abklärung an:

a.bei einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter,

b.bei der zuständigen Abklärungsstelle.

2

Im Einverständnis mit den Eltern kann die Anmeldung durch eine Fachperson erfolgen.

3

Die Anmeldung zur Abklärung erfolgt bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anspruchsberechtigung gemäss § 9.[12]

Erstberatung

§ 13.

1

Erfolgt die Anmeldung bei Leistungsanbieterinnen und -anbietern, führen diese eine Erstberatung der Eltern von längstens einer Stunde durch.

2

Wird aufgrund der Erstberatung ein Bedarf an sonderpädagogischen Massnahmen vermutet, melden die Eltern das Kind bei der zuständigen Abklärungsstelle an. Im Einverständnis mit den Eltern kann die Anmeldung durch die Leistungsanbieterinnen und -anbieter erfolgen.

3

Eltern, die ihr Kind nicht innert der Frist gemäss § 12 Abs. 3 zur Abklärung angemeldet haben, können sich innert sechs Monaten vor Eintritt in die Volksschule bei einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter während längstens zweier Stunden beraten lassen.[11][4] Die Entschädigung der Erstberatung erfolgt gemäss § 22 Abs. 1 lit. a.[11]

Abklärung

a. Allgemein

§ 14.

1

Die Abklärungsstelle prüft, ob ein Bedarf an sonderpädagogischen Massnahmen vorliegt.

b. Empfehlung

§ 15.

Die Abklärungsstelle prüft Notwendigkeit, Art, Dringlichkeit, Umfang, Ort und Dauer der Massnahme und unterbreitet den Eltern eine Empfehlung.

c. Logopädische Verlaufskontrollen

§ 16.

Ist der Befund bei einer logopädischen Abklärung nicht eindeutig, kann die Abklärungsstelle anstelle von logopädischen Massnahmen logopädische Verlaufskontrollen empfehlen.

d. Entscheid

§ 17.

1

Stimmen die Eltern der Empfehlung zu, wird diese zum Entscheid.

2

Sind die Eltern mit einem Verzicht auf eine Massnahme nicht einverstanden, entscheidet das Amt.

3

Massnahmeentscheide von anderen Kantonen werden bei Zuzug in den Kanton Zürich anerkannt.

C. Durchführung

Durchführung

a. Allgemein

§ 18.

1

Die Eltern beauftragen eine Leistungsanbieterin oder einen Leistungsanbieter und melden dies der Abklärungsstelle. Aufträge an ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter sind vom Amt im Voraus zu bewilligen.

2

Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen die sonderpädagogischen Massnahmen gemäss Entscheid durch.

3

Abklärungsstellen können nicht mit der Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen beauftragt werden.

4

Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter können die Durchführung der heilpädagogischen Früherziehung mit Schwerpunkt Hörbehinderung im Umfang von höchstens 15 Stunden pro Massnahme mit dem Einverständnis der Eltern an eine in Gebärdensprache ausgebildete Person delegieren, wenn die Anleitung der Eltern in Gebärdensprache im Rahmen der Massnahme zweckmässig ist. Als ausgebildet gelten Personen mit einem Abschluss als Gebärdensprachausbildnerin oder Gebärdensprachausbildner, als Fachperson Gebärdensprache oder als Gebärdensprachlehrerin oder Gebärdensprachlehrer. Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter entschädigen die in Gebärdensprache ausgebildete Person gemäss § 22 Abs. 1.[14]

b. Standortbestimmung

§ 19.

1

Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mindestens einmal pro Jahr mit den Eltern eine Standortbestimmung nach den Vorgaben des Amtes durch.

2

Kinder und Jugendliche nehmen entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife an der Standortbestimmung teil.

c. Änderung oder Verlängerung

§ 20.

1

Ergibt die Standortbestimmung gegenüber der im Entscheid festgelegten sonderpädagogischen Massnahme einen Änderungs- oder Verlängerungsbedarf (§§ 15 und 17), überweist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter das Kind oder die oder den Jugendlichen mit Einverständnis der Eltern an die Abklärungsstelle zur Änderung oder Ergänzung des Entscheids.

2

Zur Beurteilung einer Änderung oder Verlängerung des Entscheides über die sonderpädagogische Massnahme darf die Standortbestimmung nicht älter als drei Monate sein.

d. Abschluss

§ 21.

1

Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mit den Eltern ein Abschlussgespräch und verfassen für sie einen Schlussbericht.

2

Gespräche mit den Eltern und Vertretungen der Volksschule im Zusammenhang mit dem Übertritt in die Volksschule führen sie bis spätestens Ende Dezember des Jahres, in dem ein Kind in die Volksschule eintritt.[11]

Entschädigung

§ 22.[6]

1

Das Amt entschädigt die Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit

a.einem Tarif pro Stunde gemäss Anhang für die Durchführung der Massnahme,

b.[12] einer Wegpauschale gemäss Anhang für die Reisezeit und die Reisekosten bis zum Aufenthaltsort des Kindes bei Terminen im familiären oder familienergänzenden bzw. schulischen oder beruflichen Umfeld.

2

Eine erhöhte Wegpauschale wird bei spezialisierten Angeboten, insbesondere bei Angeboten im Bereich der Hör-, Seh- und Hörsehbehinderung sowie der Ess-, Schluck- und Trinkstörung, ausgerichtet, wenn

a.die Reisezeit im Privatfahrzeug vom Praxisstandort der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters länger als 45 Minuten dauert und

b.die Versorgung nicht durch eine Leistungsanbieterin oder einen Leistungsanbieter mit Reisezeit unter 45 Minuten erbracht werden kann.

3

Wegpauschalen gemäss Abs. 2 sind vom Amt im Voraus zu bewilligen.

4

Die Entschädigungen beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand September 2011. Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, passt das Amt die Entschädigungen auf den 1. Januar des folgenden Jahres der Teuerung an. Massgebend ist der Indexstand von Ende September.[9]

5

Ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter dürfen höchstens zu diesen Tarifen abrechnen.

Dolmetscherbeizug

§ 22 a.[7]

1

Das Amt entschädigt die Leistungsanbieterinnen und -anbieter für den Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, wenn diese

a.ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zertifikat besitzen,

b.einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation verliehenen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle Übersetzerinnen und Übersetzer besitzen oder

c.sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a oder b befinden.

2

Es werden gemäss der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019[3] entschädigt:[12]

a.eine Stunde pro Erstberatung gemäss § 13 zuzüglich Wegpauschale,

b.höchstens drei Stunden pro Massnahme gemäss § 17 zuzüglich Wegpauschale.

3

Das Amt entschädigt Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Gebärdensprache nach Vereinbarung.[14]

Transportkosten

§ 23.

Auf Antrag der Eltern erstattet das Amt diesen die notwendigen Transportkosten zwischen Aufenthalts- und Massnahmeort für Kinder und Jugendliche und die erforderliche Begleitperson.

D. Bewilligung

Zuständigkeit

§ 24.

Das Amt erteilt die Bewilligungen gemäss § 32 KJHG.

Voraussetzungen

a. Ausbildung

§ 25.

Voraussetzung für die Bewilligung ist ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannter Abschluss in heilpädagogischer Früherziehung, Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder in Logopädie.

b. Berufserfahrung

§ 26.

1

Voraussetzung für die Bewilligung sind zwei Jahre unselbstständige Berufstätigkeit in heilpädagogischer Früherziehung, Audiopädagogik oder Logopädie. Teilzeittätigkeit wird anteilsmässig angerechnet.

2

Die Berufserfahrung ist unter der fachlichen Verantwortung einer Person zu erwerben, welche die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. Für eine Bewilligung im Vorschulbereich muss die Berufserfahrung mit Kindern bis sieben Jahre erlangt worden sein.

3

Für die Bewilligung im Bereich der heilpädagogischen Früherziehung mit Schwerpunkt Hör-, Seh- oder Hörsehbehinderung sind zwei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsbereich nachzuweisen.

Konzept

§ 27.

Wer um eine Bewilligung ersucht, reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein Konzept ein. Dieses gibt Auskunft über Angebot, Zielgruppe, sonderpädagogische Grundsätze und Vorgehensweise. Institutionen nennen zusätzlich ihre gesamtverantwortliche Leitung.

Räumlichkeiten

§ 28.

Die Räume und Einrichtungen müssen den Anforderungen an eine einwandfreie Berufsausübung genügen.

Befristung

§ 29.

Bewilligungen werden für fünf Jahre erteilt, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Danach werden sie für längstens drei Jahre erteilt.

Unselbstständige Berufsausübung

§ 30.

Im bewilligungspflichtigen Bereich dürfen nur Personen beschäftigt werden, die über einen Abschluss gemäss § 25 verfügen. Die fachlich verantwortliche Person stellt die Aufsicht sicher.

Personen in Ausbildung

§ 31.

Wer sich in der Ausbildung zu einem bewilligungspflichtigen Beruf befindet, darf unter der Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person beschäftigt werden.

Meldepflicht

§ 32.

Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter melden dem Amt umgehend schriftlich:

a.die Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Standortes,

b.die Verlegung des Standortes der Tätigkeit,

c.die Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,

d.die Aufgabe der Tätigkeit,

e.den Unterbruch und die Wiederaufnahme der Tätigkeit,

f.Änderungen im Konzept,

g.den Wechsel der fachlich verantwortlichen Person,

h.den Abschluss einer sonderpädagogischen Massnahme.

E. Übergangsbestimmung

§ 33.

Die Abklärung und Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen richtet sich bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisher geltendem Recht.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2014

(OS 69, 603)[5]

1

Tarif und Wegpauschale gemäss § 22 Abs. 1 und 2 sind anwendbar

a.ab dem 1. April 2012 für Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit einer Tarifverfügung gestützt auf § 58 e der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 in der Fassung vom 1. Januar 2011,

b.ab dem 1. Juli 2012 für die übrigen Leistungsanbieterinnen und -anbieter.

2

Die Anpassung der Entschädigungen an den Landesindex der Konsumentenpreise gemäss § 22 Abs. 4 erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2018.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

(OS 75, 384)

Empfehlungen und Entscheide gemäss § 15 bzw. § 17, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgestellt bzw. getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[5] Entschädigung (§ 22)

1.Tarif pro Stunde (§ 22 Abs. 1 lit. a) Fr. 176.50

2. Wegpauschale (§ 22 Abs. 1 lit. b und Abs. 2)
2.1 StandardpauschaleFr. 82.30
2.2 Erhöhte PauschaleFr. 174.90

[1] OS 66, 1008; Begründung siehe ABl 2011, 3592.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

[3] LS 211. 17.

[4] LS 852. 1.

[5] Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[6] Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[7] Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015.

[8] Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015.

[9] Fassung gemäss RRB vom 30. September 2015 (OS 70, 421; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[10] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2018 (OS 74, 187; ABl 2019-02-01). In Kraft seit 1. Juli 2019.

[11] Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.

[12] Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.

[13] Aufgehoben durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.

[14] Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 656; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Januar 2022.

852.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13226.01.2026Version öffnen
12301.01.202426.01.2026Version öffnen
11901.01.202301.01.2024Version öffnen
11501.01.202201.01.2023Version öffnen
11001.08.202001.01.2022Version öffnen
10501.07.201901.08.2020Version öffnen
09118.12.201501.07.2019Version öffnen
08801.04.201518.12.2015Version öffnen
08719.12.201401.04.2015Version öffnen
07501.01.201219.12.2014Version öffnen