Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)

(vom 7. Dezember 2011)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeines

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)[3] mit Ausnahme der §§ 21–27 (finanzielle Leistungen) und der §§ 28–34 (sonderpädagogische Massnahmen).

Vollzug

§ 2.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht die Verordnung, soweit nicht Gemeinden oder Dritte zuständig sind.

B. Organisation

Geschäfts- und Jugendhilfestellen

§ 3.

1

Das Amt errichtet in den vier Jugendhilferegionen gemäss § 8 Abs. 2 lit. a–d KJHG je eine Geschäftsstelle.

2

Es stellt das Personal der Geschäftsstellen und der Jugendhilfestellen an.

3

Die Geschäftsstelle organisiert die Leistungserbringung durch die Jugendhilfestellen und arbeitet mit den Gemeinden und weiteren Personen und Stellen gemäss § 6 KJHG zusammen.

Leistungsvereinbarungen

§ 4.

1

Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss § 12 KJHG ab und erteilt die Zustimmung gemäss § 17 lit. d und e KJHG.

2

Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert.

3

Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abgeschlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.

4

Bei Aufträgen gemäss § 17 lit. d und e KJHG gelten Abs. 1–3 sinngemäss.

Jugendhilfekommission

§ 5.

1

Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten der Jugendhilfekommission. Diese konstituiert sich im Übrigen selbst.

2

Eine Vertretung des Amtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

3

Die Jugendhilfekommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion.

4

Das Amt führt das Sekretariat der Jugendhilfekommission.

C. Finanzierung

Gemeindebeiträge

a. Anrechenbare Kosten

§ 6.

Zu den Kosten der kantonalen Jugendhilfestellen gemäss § 35 in Verbindung mit §§ 15–17 KJHG gehört insbesondere der erforderliche Personal-, Sach-, Abschreibungs- und Zinsaufwand, abzüglich anrechenbarer Erträge und Aufwandsminderungen.

b. Budgetierung, Akontozahlungen und Abrechnung

§ 7.

1

Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.

2

Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50% des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli.

3

Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folgejahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohnerbestand massgebend, den das statistische Amt per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat.

Entschädigung

§ 8.

1

Das Amt entscheidet über die Entschädigung von Leistungen gemäss § 11 KJHG. Für die Berechnung der Kosten gilt § 6 sinngemäss.

2

Es kann Pauschalen ausrichten.

Kostenanteile

§ 9.

1

Das Amt berechnet die Kostenanteile gemäss § 39 KJHG und richtet diese aus. Für die Berechnung der Kosten gilt § 6 sinngemäss.

2

Das Amt teilt den Gemeinden den voraussichtlichen Kostenanteil für das Folgejahr bis 30. Juni mit.

3

Es leistet für das laufende Jahr Akontozahlungen in der Höhe des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die Abrechnungen bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Subventionen

§ 10.

Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen über die Ausrichtung von Subventionen gemäss § 40 KJHG.

Revision

§ 11.

1

Die Kontrolle des Zahlungsverkehrs und der Rechnungslegung für vormundschaftliche Aufträge ist Aufgabe der zuständigen vormundschaftlichen Behörden.

2

Verwaltet eine Jugendhilfestelle treuhänderisch Mittel von Dritten, bestimmen diese, wer die Prüfung ihrer Rechnungen vorzunehmen hat.

D. Gebühren

a. Gebührenrahmen

§ 12.

1

Die Gebühren betragen für:

a. Gutachten und Berichte im Auftrag von Gerichten oder anderen Behörden, pro Stunde AufwandFr. 100 bis 200
b. Anhörung von Kindern im Auftrag von Gerichten oder anderen Behörden:
1. bis zu einem Aufwand von drei Stunden, pauschalFr. 300 bis 600
2. pro zusätzliche Stunde AufwandFr. 100 bis 200
c. Konflikt- und Scheidungsberatungen bei Paaren mit Kindern, pro Stunde AufwandFr. 100 bis 200
d. Erarbeitung von Unterhaltsverträgen und Elternvereinbarungen bei mehr als fünf Stunden Zeitaufwand, pro zusätzliche Stunde AufwandFr. 100 bis 200
e. Begleitung bei der Ausübung von Besuchs - rechten, pro TagFr. 30 bis 70
f. vorübergehende Betreuung von Kindern und weitere Hilfestellungen zugunsten von Familien vor Ort, pro Stunde Aufwandbis Fr. 30
g. Teilnahme an Elternbildungsveranstaltungen, pro Veranstaltungsstundebis Fr. 30
h. Abklärungen und Berichte in Adoptions - verfahren:
1. bis zu einem Aufwand von 20 Stunden, pauschalFr. 2000 bis 4000
2. pro zusätzliche Stunde AufwandFr. 100 bis 200
i. Abklärungen und Berichte in Adoptions - verfahren bei Stiefkinderadoptionen:
1. bis zu einem Aufwand von zehn StundenFr. 1000 bis 2000
2. pro zusätzliche Stunde AufwandFr. 100 bis 200
j. Eignungsbescheinigungen und Bewilligungen in Adoptionsverfahren, pauschalFr. 300 bis 700

k.Nachlassregelungen in Erbschaftsfällen bei Nachlässen von über Fr. 50 000, pro Stunde Aufwand Fr. 100 bis 300

l.Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss § 32 KJHG, pauschal Fr. 200 bis 800

2

Das Amt legt den Gebührentarif fest.

b. Einkommens- und vermögensabhängige Gebühren

§ 13.

1

Die Gebühren gemäss § 12 Abs. 1 lit. c–f werden gegenüber Eltern, deren steuerbares Vermögen Fr. 100 000 nicht übersteigt, wie folgt ermässigt:

Steuerbares Einkommen:Ermässigung:
bis Fr. 30 40060%
ab Fr. 30 500–47 50030%
ab Fr. 47 600–61 00015%

2

Ist ein Elternteil allein gebührenpflichtig, ist für die Ermässigung sein steuerbares Einkommen und Vermögen massgebend. Sind beide Elternteile gebührenpflichtig, ist je die Summe ihrer steuerbaren Einkommen und ihrer steuerbaren Vermögen massgebend. Leben sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist die Hälfte dieser Summe massgebend.

3

Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss letzter definitiver Steuerrechnung. Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, wird der für das Vorjahr geschuldete Quellensteuerbetrag auf das im ordentlichen Einschätzungsverfahren massgebende steuerbare Einkommen umgerechnet.

4

Bei erheblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse kann von der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Abs. 1 abgewichen werden.

c. Weitere Bestimmungen

§ 14.

1

Gebührenpflichtige Stellen und Personen werden vor dem Leistungsbezug auf die Gebührenpflicht aufmerksam gemacht.

2

Bei einer Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet. Ab der zweiten Beratungsstunde werden angebrochene Viertelstunden aufgerundet und die Gebühren anteilmässig festgesetzt.

3

Meldet sich jemand weniger als 24 Stunden vor einem Termin ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt. Bei Terminen für die Begleitung bei der Ausübung von Besuchsrechten muss die Abmeldung spätestens 72 Stunden vor Öffnung des Besuchstreffs erfolgen. Andernfalls wird die Gebühr für den ganzen Tag in Rechnung gestellt.

4

Meldet sich jemand nach Anmeldeschluss von einer Veranstaltung ab, ist die volle Gebühr geschuldet.

5

Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn jemand aus wichtigen Gründen verhindert ist und die Beratungs- oder Veranstaltungsstelle umgehend darüber in Kenntnis setzt.


[1] OS 66, 1003; Begründung siehe ABl 2011, 3592.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2012 (ABl 2011, 3592).

[3] LS 852. 1.

852.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11001.08.2020Version öffnen
10101.06.201801.08.2020Version öffnen
07901.01.201301.01.2013Version öffnen
07901.01.201301.06.2018Version öffnen
07501.01.201201.01.2013Version öffnen
07101.01.201101.01.2012Version öffnen
05901.01.200801.01.2011Version öffnen
05501.01.200701.01.2008Version öffnen
04701.01.200501.01.2007Version öffnen
02701.01.2005Version öffnen
02331.12.1999Version öffnen
01731.12.1998Version öffnen
00831.03.1997Version öffnen
00431.12.1994Version öffnen