Verordnung zum Jugendhilfegesetz

(vom 21. Oktober 1981)[1][7]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 30 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981[4]

I. Kantonales Jugendamt

Zentralstelle der Jugendhilfe

§ 1.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung[16] ist die Zentralstelle für die Jugendhilfe; es untersteht der Bildungsdirektion[16].

Richtlinien; Konferenzen

§ 2.

1

Das Amt für Jugend und Berufsberatung[16] erlässt zur Erfüllung der Aufgaben gemäss § 4 des Gesetzes[4] Richtlinien in Fach- und Personalfragen.

2

Das Amt für Jugend und Berufsberatung[16] führt mit den Präsidenten der Bezirksjugendkommissionen und den Jugendsekretären zur Erörterung von fachlichen und administrativen Fragen der Jugendhilfe periodisch Konferenzen durch.

II. Bezirksjugendkommissionen

Geschäftsreglement

§ 3.

Die Bezirksjugendkommission erlässt ein Geschäftsreglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion[16] bedarf.

Konstituierung

§ 4.

1

Die Bezirksjugendkommission konstituiert sich selbst. Sie kann einen Vorstand sowie Arbeitsausschüsse bestellen.

2

Den Arbeitsausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören. Ein Mitglied der Bezirksjugendkommission oder der Bezirksjugendsekretär führt den Vorsitz.

3

Die Bezirksjugendkommission bezeichnet mindestens zwei Revisoren.

4

Der Jugendsekretär sowie die Leiter von Zweigstellen nehmen an den Sitzungen der Bezirksjugendkommission und des Vorstands mit beratender Stimme teil.

Sitzungen

§ 5.

1

Die Mitglieder der Bezirksjugendkommission und ihrer Arbeitsausschüsse werden mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung eingeladen. Über ihre Verhandlungen wird Protokoll geführt.

2

Die Mitglieder der Bezirksjugendkommission erhalten das gleiche Taggeld wie die Mitglieder der Kommissionen des Kantonsrates[2]. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse erhalten eine Entschädigung von drei Vierteln dieses Taggeldes. Der Präsident der Bezirksjugendkommission erhält zusätzlich eine feste jährliche Entschädigung von Fr. 600. Die Auszahlung erfolgt durch das Jugendsekretariat.

Freiwillige Helfer

§ 6.

Die Bezirksjugendkommission kann festlegen, dass freiwilligen Helfern die Barauslagen ersetzt werden.

III. Bezirksjugendsekretariate

Mietverträge

§ 7.

Mietverträge über Büroräumlichkeiten des Bezirksjugendsekretariats werden von der Bezirksjugendkommission abgeschlossen; sie bedürfen der Genehmigung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung[16].

Stellenpläne

§ 8.

Die Bezirksjugendkommission hat drei Monate vor Ablauf ihrer Amtsdauer dem Amt für Jugend und Berufsberatung[16]

Anträge für den Stellenplan des Bezirksjugendskretariats betreffend die nächsten vier Jahre zur Beschlussfassung durch den Regierungsrat einzureichen.

Anstellung des Personals

§ 9.

1

Das Personal des Bezirksjugendsekretariats wird von der Bezirksjugendkommission auf vertraglicher Basis angestellt. Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts gelten sinngemäss.

2

Die Anstellung des Jugendsekretärs bedarf der Genehmigung durch die Bildungsdirektion[16]. Die Bezirksjugendkommission legt ihr die Bewerbungen und den Anstellungsvertrag vor.

3

Die Anstellung des übrigen Personals des Bezirksjugendsekretariats bedarf der Genehmigung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung[16]. Die Bezirksjugendkommission legt ihm den Anstellungsvertrag mit den Bewerbungsakten vor.

Aushilfspersonal

§ 10.

Aus wichtigen Gründen kann die Bezirksjugendkommission mit Zustimmung der Bildungsdirektion[16] für die Dauer von höchstens drei Monaten die Anstellung von Personal der Bezirksjugendsekretariate ausserhalb des Stellenplans vornehmen.

Zusätzliche Einrichtungen

§ 11.

1

Dem Bezirksjugendsekretariat sind die Regionalstellen des Kinderpsychiatrischen Dienstes angegliedert; in der Regel führt es die Geschäftsstellen der Pro Juventute, der Schweizerischen Winter- und Familienhilfe und der Mütterspende.

2

Die Bezirksjugendkommission hat vor der Übernahme weiterer Einrichtungen gemäss § 12 des Gesetzes[4] dem Regierungsrat ein Gesuch einzureichen.

Vormundschaftliche Aufgaben

§ 12.

Dem Bezirksjugendsekretariat können vormundschaftliche Aufgaben für Kinder und Jugendliche in der Regel nur durch diejenigen Gemeinden übertragen werden, welche an dem betreffenden Jugendsekretariat beteiligt sind. Vormundschaften und Beistandschaften für Erwachsene können ausnahmsweise übernommen werden.

Erwachsenenhilfe

§ 13.

Vor dem Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Bezirksjugendkommission und einzelnen Gemeinden zur Übernahme von Aufgaben der Erwachsenenhilfe durch das Jugendsekretariat gemäss § 13 des Gesetzes[4] ist der Bildungsdirektion[16] ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

IV. Gemeinden

Ergänzende Massnahmen

§ 14.

Die ergänzenden Hilfeangebote gemäss § 15 des Gesetzes[4] sind von den Gemeinden im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Bezirksjugendkommission zu planen.

Gemeindejugendsekretariate

§ 15.

Gesuche zur Führung von Jugendsekretariaten durch eine Gemeinde werden der zuständigen Bezirksjugendkommission zur Vernehmlassung vorgelegt.

Mitteilung von Geburten

§ 15 a.[15]

Die Einwohnerkontrollen melden die Geburten dem Amt für Jugend und Berufsberatung, das die Meldungen den Jugendsekretariaten weiterleitet.

V. Verwaltungskosten der Bezirksjugendsekretariate

Begriff

§ 16.

1

Verwaltungskosten gemäss § 14 des Gesetzes[4] sind Besoldungen und Sozialleistungen, Spesenvergütungen gemäss kantonalem Personalrecht, Fortbildungskosten, Kosten von Veranstaltungen, Ausgaben für Büroräumlichkeiten und ihre Einrichtungen, allgemeine Büroauslagen und Ausgaben für Fachmaterial, Prämien für Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Taggelder und Entschädigungen für Barauslagen der Mitglieder der Bezirksjugendkommissionen und ihrer Ausschüsse sowie an freiwillige Helfer.

2

Bei der Berechnung der Verwaltungskosten kommen Bundesbeiträge und Einnahmen von dritter Seite in Abzug.

Berechnung der Kostenanteile

§ 17.[14]

1

Zur Festsetzung der Kostenanteile von durchschnittlich 60% für den gesamten Kanton werden die Bezirke jährlich in folgende Beitragsklassen eingeteilt:

2

Nach der Einwohnerzahl gewogenes Mittel der Finanzkraftindizes der beteiligten Gemeinden:

FinanzkraftindexKostenanteil
bis 11470%
115–12560%
126–13250%
132 und mehr40%

3

Die Bildungsdirektion[16] legt die Staatsanteile an den Verwaltungskosten der Bezirksjugendsekretariate so fest, dass der gesetzliche Staatsanteil insgesamt eingehalten wird. Betragen die auf Grund der Beitragsklassen berechneten Kostenanteile zusammen mehr oder weniger als 60% der zur Aufteilung gelangenden Verwaltungskosten, so werden die Kostenanteilssätze verhältnismässig herabgesetzt oder erhöht.

Voranschläge

§ 18.

1

Die Bezirksjugendkommission unterbreitet dem Amt für Jugend und Berufsberatung[16] den Voranschlag des Bezirksjugendsekretariats zur Prüfung.

2

Das Bezirksjugendsekretariat hat den beteiligten Gemeinden bis Ende September die voraussichtlichen Kostenanteile für das folgende Jahr zu melden.

Kantonale Finanzkontrolle

§ 19.

Die Kassen- und Rechnungsführung des Bezirksjugendsekretariats steht unter der Aufsicht der kantonalen Finanzkontrolle. Diese kontrolliert mindestens einmal jährlich das Vorhandensein sämtlicher Bestände an Bargeld, Post- und Bankguthaben und Wertschriften sowie die Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung und deren Übereinstimmung mit der Jahresrechnung. Ihre materielle Prüfung des Zahlungsverkehrs beschränkt sich auf die Verwaltungskosten.

Revisoren der Bezirksjugendkommissionen

§ 20.

1

Die Revisoren der Bezirksjugendkommission kontrollieren unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen sowie der Tätigkeit der kantonalen Finanzkontrolle die Verwendung der vom Jugendsekretariat verwalteten oder sonst bei ihm eingehenden Mittel. Sie erstatten ihrer Jugendkommission schriftlich Bericht.

2

Die Kontrolle des Zahlungsverkehrs und der Rechnungslegung für vormundschaftliche Aufträge bleibt Aufgabe der zuständigen vormundschaftlichen Behörden. Verwaltet das Jugendsekretariat Mittel privater Institutionen, so bestimmen diese, wer die Prüfung ihrer Rechnungen vorzunehmen hat; mit Zustimmung der Bezirksjugendkommission können sie damit deren Revisoren beauftragen.

Jahresrechnung

§ 21.

Die Bezirksjugendkommission beschliesst über die Abnahme der Jahresrechnung und leitet sie mit dem Bericht der Revisoren an das Amt für Jugend und Berufsberatung[16] weiter.

VI. Verwaltungskosten der Gemeindejugendsekretariate

§§ 22, 22 a und 23.[17]

VII. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Zuständigkeit

§ 24.

Zuständig für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist jene Gemeinde, in welcher das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Rechtstitel

§ 25.

Die Unterhaltsbeiträge werden auf Grund folgender Rechtstitel bevorschusst:[12]

a.gerichtliche Entscheide über den Unterhalt von Kindern;

b.aussergerichtliche, durch die zuständige vormundschaftliche Behörde genehmigte Unterhaltsverpflichtungen;

c.ausländische Rechtstitel nach Massgabe der internationalen Vereinbarungen über den Unterhalt von Kindern. Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.

Höhe

§ 26.[8]

Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zu Fr. 650 je Kind und Monat bevorschusst und nur soweit, als die Grenzen der Anspruchsberechtigung gemäss § 29 nicht überschritten werden.

Dauer der Anspruchsberechtigung

§ 27.[12]

1

Der Anspruch auf Bevorschussung besteht erstmals für den Monat, in dem das Gesuch bei der Durchführungsstelle eingereicht worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Er erlischt, wenn eine der Voraussetzungen dahinfällt.

2

Bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons werden die Beiträge rückwirkend ab Beginn des auf die Wohnsitznahme folgenden Monats ausgerichtet, sofern das Gesuch der neu zuständigen Durchführungsstelle innerhalb von drei Monaten seit dem Wegzug eingereicht wird.

Sonderfälle

§ 28.

1

Die Bevorschussung kann in begründeten Sonderfällen von den Bestimmungen abweichen, namentlich wenn

a.dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt voll oder teilweise aus eigenem Erwerb oder Vermögen zu bestreiten;

b.in einem Eheschutzverfahren oder in einem Beschluss betreffend vorsorgliche Massnahmen die Anweisung an den Schuldner des Pflichtigen zu Direktzahlungen (Art. 171 ZGB ) durchgesetzt werden kann;

c.ausserordentliche finanzielle Verhältnisse (z. B. hoher Mietzins, Ausbildungs- oder Krankheitskosten, illiquide Vermögenswerte usw.) zu berücksichtigen sind;

d.die Unterhaltspflicht über das Volljährigkeitsalter hinausgeht.

2

Macht der Gesuchsteller absichtlich falsche Angaben oder liegen andere Fälle von Missbrauch vor, entfällt die Bevorschussung.

Grenzen der Anspruchsberechtigung

§ 29.[18]

1

Kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht, wenn folgende Einkommens- bzw. Vermögensgrenzen überschritten sind:

a.beim Kind: Fr. 12 480 anrechenbares Einkommen im Jahr.

b.beim nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteil:

1.Fr. 41 600 anrechenbares Einkommen pro Jahr zuzüglich Fr. 3 900 für jedes von ihm unterhaltene Kind,

2.Fr. 130 000 anrechenbares Vermögen.

c.beim nicht verpflichteten verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Elternteil:

1.Fr. 54 600 anrechenbares Einkommen pro Jahr zuzüglich Fr. 3 900 für jedes von ihm unterhaltene Kind,

2.Fr. 156 000 anrechenbares Vermögen.

2

Vom Teil des anrechenbaren Vermögens, der den Betrag von Fr. 39 000 (Abs. 1 lit. b) bzw. Fr. 52 000 (Abs. 1 lit. c) übersteigt, wird 115 dem anrechenbaren Einkommen zugerechnet.

3

Ergeben die einer Familie monatlich insgesamt zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge weniger als Fr. 65, entfällt eine Bevorschussung.

Anrechenbares Einkommen

§ 31.[16]

1

Als anrechenbares Einkommen des Kindes gemäss § 29 gelten alle Einkünfte wie Erwerbseinkommen, Leistungen von privaten oder öffentlichrechtlichen Versicherungen und Ergänzungsleistungen. Nicht zu berücksichtigen sind öffentliche Fürsorgeleistungen, freiwillige Zuwendungen Dritter und Stipendien.

2

Als anrechenbares Einkommen des nicht verpflichteten Elternteils im Sinne von § 29 gilt sein nach den Grundsätzen des Steuerrechts errechnetes Reineinkommen. Ist der Elternteil verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen Partnerschaft, so wird dabei das steuerrechtliche Reineinkommen der Ehepartnerin oder eingetragenen Partnerin bzw. des Ehepartners oder eingetragenen Partners angerechnet. Nicht zum anrechenbaren Einkommen zählen Kinderunterhaltsbeiträge, Kinderunterhaltsersatzrenten, Bevorschussungen und Kinderzulagen.[18]

3

Als Bemessungsperiode des anrechenbaren Einkommens gelten in der Regel die dem Beginn des Anspruchs oder dem Zeitpunkt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse folgenden zwölf Monate. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist in der Regel der letzte Geschäftsabschluss massgebend, sofern zwischen diesem und dem Zeitpunkt des Antrages oder der Veränderung der finanziellen Verhältnisse nicht mehr als zwölf Monate liegen.

4

Erhöht sich das anrechenbare Einkommen zwischen den ordentlichen Überprüfungsterminen um mehr als 10 Prozent, erfolgt eine Anpassung des Anspruchs ab dem Zeitpunkt der Erhöhung. Vermindert sich das anrechenbare Einkommen zwischen den ordentlichen Überprüfungsterminen, erfolgt eine Anpassung auf Antrag des Gesuchstellers ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Im Übrigen gilt § 36 Abs. 1 lit. c).

Anrechenbares Vermögen

§ 32.

1

Als anrechenbares Vermögen des nicht verpflichteten Elternteils im Sinne von § 29 gilt sein nach den Grundsätzen des Steuerrechts errechnetes Reinvermögen, bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Elternteilen unter Anrechnung des steuerrechtlichen Reinvermögens der Ehepartnerin oder eingetragenen Partnerin bzw. des Ehepartners oder eingetragenen Partners.[18]

2

Vermögenswerte aus der gebundenen Selbstvorsorge werden als Vermögen angerechnet, wenn eine berufliche Vorsorge vorhanden ist.

Geltendmachung des Anspruchs

§ 33.

1

Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist vom gesetzlichen Vertreter (Inhaber der elterlichen Gewalt, Vormund, allenfalls Beistand) oder vom volljährigen Kind bei der Durchführungsstelle zu beantragen.[12]

2

Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Abklärung des Anspruchs auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Angaben zu machen.

3

Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere wenn er benötigte Angaben nicht macht oder eingeforderte Unterlagen nicht beibringt, wird auf den Antrag nicht eingetreten oder die Bevorschussung eingestellt. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.[15]

Unterlagen

§ 34.

Bei der Anmeldung hat der Antragsteller folgende Unterlagen beizubringen:

a.Schriftenempfangsschein oder Ausländerausweis;

b.Rechtstitel;

c.[16] Unterlagen zur Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss §§ 31 und 32 wie Lohnausweise, Lohnbelege, Geschäftsabschlüsse, Lehrverträge, Steuerunterlagen und Steuerrechnungen;

d.Adresse und Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen, sofern der Antragsteller sie beibringen kann;

e.Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge.

Verpflichtung des Antragstellers

§ 35.

Der Antragsteller hat

a.[12] die rückständigen und die während der Dauer der Bevorschussung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge abzutreten, soweit sie nicht von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen übergehen (Art. 289 Abs. 2 ZGB );

b.eine Vollmacht auszustellen, um die rückständigen und weiteren Ansprüche des Kindes unter Einschluss von Sozialleistungen durch Betreibung oder Klage geltend zu machen und das Begehren um Anweisungen an die Schuldner des Pflichtigen (Art. 291 ZGB ) und um Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge (Art. 292 ZGB[5] ) zu erheben;

c.[10]

Aufgaben der Durchführungsstelle

§ 36.

Das Bezirksjugendsekretariat bzw. die von der Gemeinde für Abklärung und Vollzug der Bevorschussung als zuständig bezeichnete Stelle

a.klärt die Voraussetzungen für eine Bevorschussung ab und stellt der zuständigen Behörde Antrag;

b.stellt Antrag auf Auszahlung an die zuständige Behörde oder zahlt die zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge nach Beschluss der zuständigen Behörde aus;

c.[16] überprüft die Voraussetzungen für eine Bevorschussung bei Veränderung der Verhältnisse, mindestens aber jährlich;

d.[12] sistiert bei Veränderung der Verhältnisse die Auszahlung voll oder teilweise;

e.führt das Inkasso der bevorschussten Unterhaltsbeiträge;

f.stellt Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 StGB und § 24 a StPO[3]);

g.verrechnet die bevorschussten Unterhaltsbeiträge der kostentragenden Gemeinde und überweist die eingegangenen Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe der Bevorschussung an diese Gemeinde;

h.erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht zuhanden der kostentragenden Gemeinde;

i.vollzieht die Beschlüsse der zuständigen Behörde über die Rückforderung unrechtmässig bezogener Unterhaltsbeiträge.

Auszahlung

§ 37.

Die zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge werden monatlich im Voraus an den gesetzlichen Vertreter des Kindes ausbezahlt. Zur Verhinderung der Zweckentfremdung und bei Platzierung des Kindes ausserhalb der eigenen Familie können die Zahlungen direkt an Dritte geleistet werden.

Verfahrenskosten

§ 38.

Uneinbringbare Inkassokosten werden von der zuständigen Gemeinde übernommen.

Verwendung der Zahlungen

§ 39.[16]

1

Zahlungen des Schuldners werden prozentual den einzelnen monatlichen Verpflichtungen angerechnet. Anschliessend werden sie in folgender Reihenfolge verwendet:

a.für die Bevorschussung des laufenden Monats;

b.für den nicht bevorschussten Anteil des laufenden Monats;

c.für die rückständigen bevorschussten Unterhaltsbeiträge;

d.für die nicht bevorschussten Rückstände.

2

Gehen aus einer Betreibung Zahlungen ein, werden sie unter Abzug der Kosten dem Unterhaltsanspruch angerechnet.

Entscheide der zuständigen Behörde

§ 40.

1

Ein von der zuständigen Behörde bezeichnetes Mitglied entscheidet über die Gewährung der Bevorschussung. Die Gesamtbehörde kann sich ein Genehmigungsrecht vorbehalten.[12]

2

Die zuständige Behörde entscheidet als Gesamtbehörde über:

a.die Ablehnung eines Gesuches;

b.Sonderfälle im Sinne von § 28 dieser Verordnung;

c.den Verzicht auf Rückforderung geleisteter Unterhaltsbeiträge;

d.die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmässig bezogener Unterhaltsbeiträge.

3

Die zuständige Behörde genehmigt den Rechenschaftsbericht der Durchführungsstelle.

Rechtsmittel

§ 41.[12]

Gegen den Entscheid der zuständigen Behörde oder eines ihrer Mitglieder kann Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden.

VIII. Überbrückungshilfen während der Dauer der Vaterschafts- oder Unterhaltsregelung[12]

Voraussetzungen

§ 43.

1

Überbrückungshilfen werden ausgerichtet für Unterhaltsbeiträge, auf welche das Kind voraussichtlich Anspruch hat, die aber mangels rechtsgültiger Vaterschafts- oder Unterhaltsregelung noch nicht eingefordert werden können oder die von dem als Vater Bezeichneten hinterlegt werden, aber vorläufig nicht ausbezahlt werden dürfen (Art. 282 ZGB[5]).[12]

2

Die Ausrichtung von Überbrückungshilfen setzt voraus, dass das Kind ab Geburt oder seit mindestens einem Jahr in einer zürcherischen Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

3

Für die Zuständigkeit gilt § 24 sinngemäss.

Beginn und Ende

§ 44.[12]

Die Überbrückungshilfen werden von der Geburt bis zur rechtskräftigen Regelung des Unterhalts bzw. bis zur gerichtlichen Anordnung der vorläufigen Zahlung von Unterhaltsbeiträgen durch den Vater, in der Regel jedoch längstens während vier Jahren ab Geburt des Kindes, ausgerichtet.

Bemessung

§ 45.[8]

1

Die Höhe der Überbrückungshilfen bemisst sich nach der Höhe des Unterhaltsbeitrages, welcher auf Grund der Verhältnisse voraussichtlich festgesetzt wird; die Überbrückungshilfe beträgt aber höchstens Fr. 520 je Kind und Monat.

2

Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes und der Mutter erfolgt nach den §§ 29, 31 und 32.

Geltendmachung

§ 46.

1

Die Überbrückungshilfen sind vom Beistand des Kindes, der für die Feststellung der Vaterschaft sorgt, zu beantragen.

2

Der Beistand hat die für den Entscheid notwendigen Abklärungen zu treffen, insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzes des Kindes, der Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, der voraussichtlichen Höhe der Unterhaltsbeiträge sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Mutter und Kind.

Entscheid; Rechtsmittel

§ 47.

Der Entscheid über Ausrichtung und Rückerstattung von Überbrückungshilfen erfolgt durch die gemäss § 40 zuständige Behörde. Für das Rechtsmittel ist § 41 anwendbar.

Rückerstattung

§ 48.

1

Die Überbrückungshilfen sind zurückzuerstatten, soweit Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Vaterschaftsregelung erhältlich sind. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.

2

Der Beistand des Kindes kehrt das Notwendige vor für die Sicherung der Rückerstattung der Überbrückungshilfen (Beantragung der Hinterlegung von Beiträgen, Abtretung der Forderung, Inkasso).

VIII bis . Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern[11]

Beiträge

§ 49 a.[11]

1

Der Anspruch auf Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern besteht erstmals in dem Monat, in welchem das Gesuch eingereicht wird und die Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahinfällt. Erfolgt die Anmeldung bei der Durchführungsstelle innerhalb von drei Monaten seit der Geburt, werden die Beiträge rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt ausgerichtet.

2

Bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons werden die Beiträge rückwirkend ab Beginn des auf die Wohnsitznahme folgenden Monats ausgerichtet, sofern das Gesuch der neu zuständigen Durchführungsstelle innerhalb von drei Monaten seit dem Wegzug eingereicht wird.

3

Die Höhe der monatlichen Beiträge legt § 26 c des Jugendhilfegesetzes fest.

4

Bei erheblicher Veränderung der Voraussetzungen werden die Beiträge neu festgesetzt.

Lebensbedarf

§ 49 b.[11]

1

Der Lebensbedarf wird wie folgt ermittelt:

a.Grundbetrag pro Jahr für alleinerziehende Eltern mit einem Kind Fr. 18 600

b.Grundbetrag pro Jahr für zusammenlebende Eltern mit einem Kind Fr. 25 600

c.Zuschlag für jedes weitere eigene, im gleichen Haushalt lebende Kind Fr. 3 900

2

Der Mietzins einschliesslich Nebenkosten, höchstens aber Fr. 13100 pro Jahr, wird dazugerechnet; leben mehrere Mieter in einer Wohnung, wird der Mietzins anteilmässig berücksichtigt.

Anrechenbares Einkommen; Freibetrag

§ 49 c.[11]

1

Zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens werden das AHV-pflichtige Nettoeinkommen aus Erwerb, Kinder- und Familienzulagen, Kapitalerträgnisse, Leistungen von Versicherungen und Alimentenleistungen von Dritten berücksichtigt. Abzugsberechtigt sind vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen an Dritte sowie Berufsauslagen gemäss steuerrechtlichen Ansätzen. Bezüger von Renten aus Sozialversicherungen sowie Studierende werden Erwerbstätigen gleichgestellt.

2

Bei alleinerziehenden Eltern wird vom Erwerbseinkommen ein Freibetrag von höchstens Fr. 5000 abgezogen.

Vermögensgrenze

§ 49 d.[11]

Die Anspruchsberechtigung entfällt bei einem nach steuerrechtlichen Grundsätzen errechneten Reinvermögen von mehr als Fr. 25 000 für alleinerziehende und Fr. 35 000 für zusammenlebende Eltern.

Sonderfälle

§ 49 e.[11]

Die Ausrichtung von Beiträgen kann in begründeten Sonderfällen von den Verordnungsbestimmungen abweichen, namentlich wenn ausserordentliche finanzielle Verhältnisse (z. B. Ausbildungs- oder Krankheitskosten, illiquide Vermögenswerte) vorliegen.

Geltendmachung

§ 49 g.[11]

1

Die Beiträge sind von der Mutter oder vom Vater bei der Durchführungsstelle zu beantragen.

2

Der Antragsteller ist verpflichtet, die für die Abklärung des Anspruchs notwendigen Angaben zu machen.

3

Änderungen der Voraussetzungen und der Grundlagen der Beitragsberechtigung sind der Durchführungsstelle innert Monatsfrist zu melden.

Unterlagen

§ 49 h.[11]

Bei der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizubringen:

a.Schriftenempfangsschein oder Ausländerausweis;

b.Unterlagen zur Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss § 49 c und 49 d (Lohnbescheinigung, Steuererklärung, Steuerrechnung usw.);

c.Mietvertrag mit Belegen über die Nebenkosten und allfällige Mietzinsanpassungen.

Aufgaben der Durchführungsstelle

§ 49 i.[11]

Das Bezirksjugendsekretariat bzw. die von der Gemeinde als zuständig bezeichnete Stelle

a.klärt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen ab und stellt der zuständigen Behörde Antrag;

b.stellt Antrag auf Auszahlung an die zuständige Behörde oder zahlt die Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern nach Beschluss der zuständigen Behörde aus;

c.überprüft die Voraussetzungen für eine Beitragsleistung bei Änderung der Verhältnisse oder nach Bedarf, mindestens aber jährlich;

d.sistiert bei Veränderung der Verhältnisse die Auszahlung voll oder teilweise;

e.verrechnet die ausbezahlten Beiträge der kostentragenden Gemeinde;

f.vollzieht den Beschluss der zuständigen Behörde zur Rückforderung unrechtmässig bezogener Beiträge.

Entscheide der zuständigen Behörde

§ 49 k.[11]

1

Ein von der zuständigen Behörde bezeichnetes Mitglied entscheidet über die Gewährung der Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern. Die Gesamtbehörde kann sich ein Genehmigungsrecht vorbehalten.

2

Die zuständige Behörde entscheidet als Gesamtbehörde über:

a.die Ablehnung eines Gesuches;

b.Sonderfälle im Sinne von § 49 e;

c.die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmässig bezogener Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern;

d.die Ausfällung einer Busse oder die Einreichung einer Strafanzeige.

Rechtsmittel

§ 49 l.[11]

Gegen den Entscheid der zuständigen Behörde oder eines ihrer Mitglieder kann Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden.

IX. Jugendhäuser und Freizeitanlagen

Beitragsberechtigte Kosten

§ 50.

1

Als beitragsberechtigte Kosten der Jugendhäuser und Freizeitanlagen gelten

a.die Personalkosten;

b.die Kosten des allgemeinen Betriebsaufwandes, nämlich die Kosten für Reinigung und Wartung der Räumlichkeiten sowie für Wasser, Strom und Heizung.

2

Die Bildungsdirektion[16] kann Höchstbeiträge oder Pauschalen für die beitragsberechtigten Kosten festlegen.

3

Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere Baukosten, Mietkosten sowie Auslagen für Anschaffungen, Reparaturen und Unterhalt.

Subventionen

§ 51.

1

Die Subvention[9] wird auf Grund des anrechenbaren Betriebsaufwandes des Vorjahres errechnet.

2

Im ersten Betriebsjahr kann eine Subvention[9] gestützt auf das bereinigte Budget ausgerichtet werden, sofern der Betrieb vor dem 1. August aufgenommen worden ist.

Berechnung

§ 52.[9]

1

Die Subvention beträgt höchstens die Hälfte der beitragsberechtigten Kosten. Sie richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde, die als Träger des Jugendhauses oder der Freizeitanlage auftritt, oder, bei privater Trägerschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt.

2

Wird ein Jugendhaus oder eine Freizeitanlage von mehreren Gemeinden getragen, gilt für die Berechnung der Subvention das mit der Bevölkerung gewogene Mittel des Finanzkraftindexes der beteiligten Gemeinde.

3

Der Subventionssatz berechnet sich wie folgt:

FinanzkraftindexSubventionssatz
bis 10350%
104–10620%
107 und mehr5%

Gemeindebeiträge

§ 53.

Als Gemeindebeitrag gelten Beiträge der politischen und der Schulgemeinde. Der Beitrag einer Nachbargemeinde an die Trägerschaft kann mitberücksichtigt werden.

Festsetzung der Subventionen

§ 54.

1

Übersteigt der errechnete Gesamtbedarf die mit dem Voranschlag bewilligten Mittel, werden die einzelnen Subventionen[9] prozentual gekürzt. Über die Festsetzung der Subventionen[9] entscheidet die Bildungsdirektion[16].

2

Subventionen[9] unter Fr. 200 werden nicht ausgerichtet.

Gesuche

§ 55.

1

Gesuche um Subventionen[9] an den Betrieb von Jugendhäusern und Freizeitanlagen sind bis zum 31. Juli dem Amt für Jugend und Berufsberatung[16] einzureichen. Später eingehende Gesuche werden nicht berücksichtigt.

2

Jahresbericht, Jahresrechnung und Bilanz des Vorjahres, Budget und Programme des laufenden Jahres sowie eine Bestätigung über die Höhe des im laufenden Jahr ausbezahlten oder zugesicherten Gemeindebeitrages sind beizulegen. Bei erstmaligen Gesuchen einer privaten Trägerschaft sind ferner Unterlagen, die über die Organisationsform Aufschluss geben, einzureichen. Das Jugendamt kann weitere Unterlagen, namentlich auch die Buchhaltungsbelege, anfordern.

X. Zentrale Dienstleistungen für Jugendorganisationen

Subventionen

§ 56.

1

Kantonalen Verbänden sowie der Kontakt- und Dienststelle der Zürcher Jugendorganisationen können Subventionen[9] an zentrale administrative Dienstleistungen ausgerichtet werden. Darunter fallen

a.Personalkosten;

b.Kosten des allgemeinen Betriebsaufwandes gemäss § 50.

2

Ferner können Subventionen[9] zur Unterstützung von Kursen zur Ausbildung von Fachkräften in Jugendhäusern und Freizeitanlagen sowie in der Jugendarbeit ausgerichtet werden.

Gesuche

§ 57.

Gesuche um Subventionen[9] sind bis zum 31. März der Bildungsdirektion[16] einzureichen. Später eingehende Gesuche werden nicht berücksichtigt. Über die Festsetzung der Subventionen[9] entscheidet die Bildungsdirektion[16].

XI. Förderung gemeinnütziger privater und öffentlicher Organisationen

Gemeinnützige private und öffentliche Organisationen

§ 58.

1

Über Subventionen[9] an gemeinnützige private und öffentliche Organisationen gemäss § 28 des Gesetzes[4] entscheidet die Bildungsdirektion[16] im Rahmen der Voranschlagskredite.

2

Eine Förderung gemeinnütziger privater Organisationen kommt in Betracht, wenn die Organisation eine Aufgabe anstelle eines Organs der öffentlichen Jugend- und Familienhilfe erfüllt oder einen Wirkungskreis besitzt, dem eine private Organisationsform besser entspricht als eine öffentliche Einrichtung.

XII. Schlussbestimmungen

Bezirksjugendkommissionen

§ 59.

Auf Amtsdauer gewählte Mitglieder der Bezirksjugendkommissionen bleiben für den Rest der Amtsdauer 1979/83 im Amt.

Anstellungsverhältnisse

§ 60.

1

Die Anstellungsverhältnisse des Personals der Bezirksjugendsekretariate werden auf den 1. Juli 1985 in vertragliche Anstellungsverhältnisse überführt.

2

Auf Begehren des Angestellten kann die Überführung auf einen früheren Zeitpunkt hin erfolgen.

Subventionierung der Gemeindejugendsekretariate

§ 61.

Die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Gemeindejugendsekretariate gemäss § 18 des Gesetzes[4] erfolgt, gestützt auf die Verwaltungskosten von 1981, erstmals im Jahre 1982.

Bevorschussung/ Überbrückungshilfen

§ 62.

1

Staatsbeiträge an die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und die Überbrückungshilfen werden, gestützt auf die Auslagen von 1982, erstmals im Jahre 1983 ausgerichtet.

2

Die Ende 1981 hängigen Überbrückungsfälle werden den zuständigen Gemeinden überwiesen. Der Fonds für aussereheliche Mütter und Kinder wird per 1. Januar 1982 aufgehoben. Rückerstattungen, die sich auf Auszahlungen aus dem genannten Fonds beziehen, werden zu Gunsten des Fonds für gemeinnützige Zwecke vereinnahmt.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 63.

Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:

a.Die Verordnung über die Organisation der Jugendhilfe vom 26. Januar 1959;

b.Das Reglement über die Gewährung von Überbrückungshilfen an aussereheliche Mütter und Kinder während der Dauer der Vaterschaftsregelung vom 21. August 1974;

c.Das Reglement über die Verwendung des Kredits zur Förderung des Betriebs von Jugendhäusern und Freizeitanlagen vom 13. Juni 1973/1. Oktober 1975.


[1] OS 48, 370.

[2] LS 171. 12.

[3] LS 321.

[4] LS 852. 1.

[5] SR 210.

[6] SR 311.

[7] §§ 26, 29–32 und 43–49 vom Kantonsrat genehmigt am 21. Dezember 1981. In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 384).

[8] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 353). In Kraft seit 1. November 1990.

[9] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 385). In Kraft seit 1. Januar 1991.

[10] Aufgehoben durch RRB vom 8. Januar 1992 (OS 52, 38).

[11] Eingefügt durch RRB vom 8. Januar 1992 (OS 52, 38).

[12] Fassung gemäss RRB vom 8. Januar 1992 (OS 52, 38).

[13] Aufgehoben durch RRB vom 12. Januar 1994 (OS 52, 597).

[14] Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 1997 (OS 54, 66). In Kraft seit 1. Januar 1997.

[15] Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 963). In Kraft seit 1. Januar 1999.

[16] Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 963). In Kraft seit 1. Januar 1999.

[17] Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 514). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[18] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 501; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

852.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11001.08.2020Version öffnen
10101.06.201801.08.2020Version öffnen
07901.01.201301.01.2013Version öffnen
07901.01.201301.06.2018Version öffnen
07501.01.201201.01.2013Version öffnen
07501.01.201201.01.2013Version öffnen
07101.01.201101.01.2012Version öffnen
05901.01.200801.01.2011Version öffnen
05501.01.200701.01.2008Version öffnen
04701.01.200501.01.2007Version öffnen
02701.01.2005Version öffnen
02331.12.1999Version öffnen
01731.12.1998Version öffnen
00831.03.1997Version öffnen
00431.12.1994Version öffnen