Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Allgemeines
Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)[3] mit Ausnahme der §§ 18–18 f (familienergänzende Betreuung), der §§ 21–27 (finanzielle Leistungen) und der §§ 29–34 (sonderpädagogische Massnahmen).
Vollzug
Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht die Verordnung, soweit nicht Gemeinden oder Dritte zuständig sind.
B. Organisation und Leistungen[8]
Geschäfts- und Jugendhilfestellen
Das Amt errichtet in den vier Jugendhilferegionen gemäss § 8 Abs. 2 lit. a–d KJHG je eine Geschäftsstelle.
Es stellt das Personal der Geschäftsstellen und der Jugendhilfestellen an.
Die Geschäftsstelle organisiert die Leistungserbringung durch die Jugendhilfestellen und arbeitet mit den Gemeinden und weiteren Personen und Stellen gemäss § 6 KJHG zusammen.
Leistungsvereinbarungen
Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss § 12 KJHG ab und erteilt die Zustimmung gemäss § 17 lit. d und e KJHG.
Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert.
Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abgeschlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.
Bei Aufträgen gemäss § 17 lit. d und e KJHG gelten Abs. 1–3 sinngemäss.
Jugendhilfekommission
Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten der Jugendhilfekommission. Diese konstituiert sich im Übrigen selbst.
Eine Vertretung des Amtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Die Jugendhilfekommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion.
Das Amt führt das Sekretariat der Jugendhilfekommission.
Aufträge von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) gemäss § 17 lit. b, c und f KJHG
a. Leistungskatalog gesetzliche Mandate
Die Jugendhilfestellen übernehmen die folgenden Beistandschaften und Vormundschaften (gesetzliche Mandate):
a.Beistandschaften gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB ,
b.Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB,
c.Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB,
d.Beistandschaften gemäss Art. 325 ZGB,
e.Vormundschaften gemäss Art. 327 a ZGB.
b. Leistungskatalog Abklärungen und weitere Aufträge der KESB
Die Jugendhilfestellen führen Abklärungen gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB durch
a.bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung,
b.im Hinblick auf die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.
Die Jugendhilfestellen
a.überwachen Ermahnungen und Weisungen gemäss Art. 273 Abs. 2 und 307 Abs. 3 ZGB,
b.beraten nicht miteinander verheiratete Eltern vor der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298 a Abs. 3 ZGB,
c.führen Anhörungen von Kindern gemäss Art. 314 a ZGB durch.
c. Auftragserfüllung
Die Jugendhilfestelle meldet der KESB auf schriftliche oder elektronische Anfrage und nach Vorlage aller erforderlichen Informationen innert längstens fünf Arbeitstagen eine geeignete Person für die Erfüllung der Aufgaben gemäss §§ 5 a und 5 b.
Nach Abschluss des gesetzlichen Mandats übermitteln die Jugendhilfestellen an sie gerichtete Gesuche um Informationszugang zu Mandatsakten mit den Akten an die zuständige KESB.
d. Leistungsumfang
Der Regierungsrat legt zur Berechnung der personellen Mittel für die Erfüllung der Aufträge der KESB durch die Jugendhilfestellen den durchschnittlichen Jahresaufwand für die Führung eines Mandats bzw. einer Abklärung fest.
C. Finanzierung
Gemeindebeiträge
a. Anrechenbare Kosten
Zu den Kosten der kantonalen Jugendhilfestellen gemäss § 35 in Verbindung mit §§ 15–17 KJHG gehört insbesondere der erforderliche Personal-, Sach-, Abschreibungs- und Zinsaufwand, abzüglich anrechenbarer Erträge und Aufwandsminderungen.
b. Budgetierung, Akontozahlungen und Abrechnung
Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50% des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli.
Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folgejahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohnerbestand massgebend, den das statistische Amt per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat.
Ausgabenkompetenz
Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates endgültig über die Abgeltung
a.der von Dritten gemäss § 11 KJHG erbrachten Leistungen,
b.der von den Abklärungsstellen gemäss § 34 KJHG erbrachten Leistungen,
c.der von den Gemeinden gemäss § 39 KJHG erbrachten Leistungen.
Für die Berechnung der Kosten gilt § 6 sinngemäss.
Es kann Pauschalen ausrichten.
Kostenanteile
Das Amt teilt den Gemeinden den voraussichtlichen Kostenanteil für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
Es leistet für das laufende Jahr Akontozahlungen in der Höhe des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die Abrechnungen bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Subventionen
Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen über die Ausrichtung von Subventionen gemäss § 40 KJHG.
Revision
Die Kontrolle des Zahlungsverkehrs und der Rechnungslegung für Aufträge aus dem Bereich des Kindesschutzes ist Aufgabe der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.[5]
Verwaltet eine Jugendhilfestelle treuhänderisch Mittel von Dritten, bestimmen diese, wer die Prüfung ihrer Rechnungen vorzunehmen hat.
D. Gebühren
Gebühren
Die Gebühren betragen für:
| a. Gutachten und Berichte im Auf - trag von KESB oder Gerichten | Fr. 130 pro Stunde Aufwand, |
|---|---|
| b. Anhörungen von Kindern im Auf - trag von KESB oder Gerichten | Fr. 130 pro Stunde Aufwand, |
| c. die vorübergehende Betreuung von Kindern vor Ort bei notfall- bedingter Abwesenheit der Eltern | Fr. 30 pro Stunde Aufwand, |
| d. die Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Eltern - vereinbarungen | Fr. 130 pro zusätzliche Stunde, |
| falls der Zeitaufwand die folgenden Grenzen übersteigt: | |
| 1. Beratung für ein gemeinsames Kind: | 10 Stunden, |
| 2. Beratung für zwei gemeinsame Kinder: 15 | Stunden, |
| 3. Beratung für drei oder mehr gemeinsame Kinder: 20 | Stunden, |
| e. Abklärungen und Berichte in Adoptionsverfahren | Fr. 130 pro Stunde Aufwand, |
| f. Eignungsbescheinigungen und Bewilligungen in Adoptions - verfahren | Fr. 500, |
| g. die Beratung gemäss § 14 b KJHG | Fr. 130 pro Stunde, |
| h. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss § 18 b KJHG | Fr. 500, |
| i. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss § 32 KJHG | Fr. 300. |
Einkommens- und vermögensabhängige Gebühren
Die Gebühren gemäss § 12 Abs. 1 lit. c–d werden gegenüber Eltern, deren steuerbares Vermögen Fr. 100 000 nicht übersteigt, wie folgt ermässigt:[8]
| Steuerbares Einkommen: | Ermässigung: |
|---|---|
| bis Fr. 30 400 | 80% |
| ab Fr. 30 500–47 500 | 60% |
| ab Fr. 47 600–61 000 | 40% |
Ist ein Elternteil allein gebührenpflichtig, ist für die Ermässigung sein steuerbares Einkommen und Vermögen massgebend. Sind beide Elternteile gebührenpflichtig, ist je die Summe ihrer steuerbaren Einkommen und ihrer steuerbaren Vermögen massgebend. Leben sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist die Hälfte dieser Summe massgebend.
Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss letzter definitiver Steuerrechnung. Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, wird der für das Vorjahr geschuldete Quellensteuerbetrag auf das im ordentlichen Einschätzungsverfahren massgebende steuerbare Einkommen umgerechnet.
Bei erheblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse kann von der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Abs. 1 abgewichen werden.
Weitere Bestimmungen
Gebührenpflichtige Stellen und Personen werden vor dem Leistungsbezug auf die Gebührenpflicht aufmerksam gemacht.
Bei einer Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet. Ab der zweiten Beratungsstunde werden angebrochene Viertelstunden aufgerundet und die Gebühren anteilmässig festgesetzt.
Meldet sich jemand weniger als 24 Stunden vor einem Termin ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt.
Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn jemand aus wichtigen Gründen verhindert ist und die Beratungsstelle umgehend darüber in Kenntnis setzt.
[1] OS 66, 1003; Begründung siehe ABl 2011, 3592.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2012 (ABl 2011, 3592).
[3] LS 852. 1.
[5] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 621; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[6] Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 171; ABl 2018-03-23). In Kraft seit 1. Juni 2018.
[7] Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 381; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.
[8] Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 381; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.