Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

(vom 14. März 2011)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 16. Dezember 2009[2] und der Kommission für Bildung und Kultur vom 26. Oktober 2010[3]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.[15]

Dieses Gesetz regelt Organisation, Leistungen und Finanzierung der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.

Geltungsbereich

§ 2.[15]

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die ambulante Hilfe für Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zweck der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe

§ 3.[15]

Die ambulante Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die Familien in ihren Erziehungsaufgaben. Sie

a.dient der Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen,

b.fördert die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen,

c.trägt dazu bei, Gefährdungen und Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden oder zu beseitigen.

Begriffe

§ 4.[15]

In diesem Gesetz bedeuten:

Direktion:die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungsrates,
Gemeinde:die politische Gemeinde bzw. in Zusammenhang mit der Schulsozialarbeit die für das Schulwesen zuständige Gemeinde,
Wohnsitzgemeinde:die Gemeinde, in der die in diesem Gesetz ge - nannte Person gemäss Art. 23–26 ZGB9 ihren Wohnsitz hat,
Standortgemeinde:22die Gemeinde, in der die Kindertagesstätte ge-mäss § 18 b Abs. 1 ihren Standort hat,
Dritte:andere öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Träger der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.

2. Abschnitt: Grundsätze der Leistungserbringung

Leistungserbringer

§ 5.[15]

1

Kanton, Gemeinden und Dritte erbringen Leistungen der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.

2

Die Leistungserbringer beraten und unterstützen Kinder und Jugendliche, deren Eltern und andere Personen, die den Kindern und Jugendlichen nahestehen, sowie öffentliche und private Institutionen.

3

Sie orientieren sich dabei am Wohl der Kinder und Jugendlichen und berücksichtigen deren Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.

Zusammenarbeit

§ 6.[15]

Die Leistungserbringer gemäss § 5 arbeiten in der Kinder- und Jugendhilfe mit den Eltern, den Schulen, den Behörden des Kinderund Jugendschutzes, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Schulpsychologie, der Sonderpädagogik, der öffentlichen Berufsberatung sowie den Behörden des Jugendstrafrechts zusammen.

Bearbeitung von Personendaten

§ 6 a.[21]

1

Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien.

2

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse.

3

Die zuständigen öffentlichen Organe können die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritten beschaffen, wenn

a.für die Aufgabenerfüllung zwingend benötigte Personendaten von den Betroffenen nicht erhältlich sind,

b.eine Gefährdung des Kindeswohls vermutet wird,

c.der Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden oder der Gerichte gemäss § 17 lit. b oder c es vorsieht.

4

Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden stellen den zuständigen öffentlichen Organen die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.

Meldepflicht

§ 6 b.[21]

Die Einwohnerkontrollen melden den örtlich zuständigen Jugendhilfestellen Geburten umgehend.

Datenaustausch

§ 6 c.[21]

1

Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss § 6 a Abs. 3 lit. b und c mit den in Abs. 2 genannten, im Einzelfall beteiligten Stellen Daten austauschen.

2

Beteiligte Stellen gemäss Abs. 1 können sein:

a.Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie anderer Kantone,

b.Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens,

c.Schulpsychologische Dienste, Schulen und für den Vollzug der sonderpädagogischen Massnahmen zuständige Stellen,

d.Stellen der ausserfamiliären Betreuung von Kindern und Jugendlichen,

e.Strafverfolgungsbehörden.

3

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere die Personalien sowie Informationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse der Betroffenen.

Aufbewahrungsfristen

§ 6 d.[22]

Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz[4] abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen.

Unentgeltlichkeit

§ 7.[15]

Die Leistungen nach diesem Gesetz sind unentgeltlich. Vorbehalten bleiben §§ 18 und 36 sowie in anderen Erlassen geregelte Entschädigungen.

3. Abschnitt: Organisation

Jugendhilferegionen

§ 8.[15]

1

Die Jugendhilferegionen sind dezentrale Verwaltungseinheiten für die Organisation der Jugendhilfeleistungen.

2

Der Kanton ist in folgende Jugendhilferegionen gegliedert:

a.Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen,

b.Bezirke Bülach und Dielsdorf,

c.Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster,

d.Bezirke Andelfingen und Winterthur,

e.Stadt Zürich.

3

Die Direktion kann aus wichtigen Gründen eine Gemeinde einer benachbarten Jugendhilferegion zuteilen.

Jugendhilfestellen

§ 9.[15]

1

Die Direktion richtet in den Jugendhilferegionen gemäss § 8 Abs. 2 lit. a–d die zur Leistungserbringung erforderlichen Jugendhilfestellen ein. In jedem Bezirk besteht mindestens eine Jugendhilfestelle.

2

Die Direktion legt das Leistungsangebot der Jugendhilfestellen fest. Sie kann aus wichtigen Gründen die bezirksübergreifende Erbringung einzelner Leistungen vorsehen.

Gemeinden

§ 10.[15]

Die Gemeinden können die Leistungen gemäss §§ 15–17 auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung gemäss § 12 selbstständig erbringen.

Beauftragung Dritter

§ 11.[15]

Die Direktion kann Dritte mit der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen gemäss § 15 beauftragen. Sie schliesst dazu eine Leistungsvereinbarung gemäss § 12 ab.

Leistungsvereinbarung

§ 12.[15]

Die Leistungsvereinbarung regelt

a.Art und Umfang der Leistung,

b.Art und Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die Höhe des Staatsbeitrags,

c.Qualitätsentwicklung und -sicherung,

d.die Aufsicht.

Jugendhilfekommission

§ 13.[15]

1

Die Jugendhilfekommission

a.berät die Direktion,

b.stellt der Direktion Antrag zu den Stellenplänen der Kinder- und Jugendhilfe,

c.nimmt Stellung zu Fragen der Bedarfsplanung, der Angebotsentwicklung sowie weiteren Fragen von übergeordneter Bedeutung.

2

Die Jugendhilfekommission besteht aus neun bis elf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt als Mitglieder Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden sowie Persönlichkeiten aus den Bereichen Sozialwesen, Bildung und Wissenschaft. Der Kantonsrat genehmigt die Wahl der Jugendhilfekommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich.

3

Die Jugendhilfekommission kann zu ihren Sitzungen Vertretungen von Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe und der Volksschule beiziehen. Diese haben beratende Stimme.

4. Abschnitt: Leistungen

A. Kanton

Direktion

§ 14.[15]

Die Direktion

a.plant die ambulante Kinder- und Jugendhilfe,

b.koordiniert die Leistungen, die nach diesem Gesetz erbracht werden, und leistet fachliche und organisatorische Unterstützung,

c.erlässt fachliche Mindestanforderungen für die Leistungen nach diesem Gesetz,

d.legt die Ausbildungsanforderungen an Personen fest, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen,

e.unterstützt oder ergreift allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen.

f.. . .

Zentrale Behörde Adoption

§ 14 a.[22]

1

Die Direktion ist die zuständige Zentrale Behörde im Sinne von Art. 316 Abs. 1bis ZGB[9] in Verbindung mit Art. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)[10].

2

Sie erfüllt die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäss BG-HAÜ und der Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)[11].

3

Sie kann gegen kostendeckende Beiträge Aufträge zur Führung der Zentralen Behörde anderer Kantone übernehmen. Sie schliesst dazu eine Leistungsvereinbarung gemäss § 12 ab.

4

Sie kann die zukünftigen Adoptiveltern zum Besuch einer Informationsveranstaltung gemäss AdoV verpflichten.

Kenntnis der Abstammung

§ 14 b.[22]

Die Direktion bezeichnet die gemäss Art. 268 d Abs. 4 ZGB zuständige Stelle für die Beratung und schliesst mit ihr eine Leistungsvereinbarung gemäss § 12 ab oder erbringt die Leistung selber.

Jugendhilfestellen

a. Beratung von Leistungsempfängern

§ 15.

Die Jugendhilfestellen gewährleisten Information, Beratung und Unterstützung insbesondere in den folgenden Bereichen[23]:

a.Schwangerschaft, Geburt und frühkindliche Entwicklung,

b.kindliche Entwicklung, Erziehung, familiäres Zusammenleben und Konflikt- und Krisenbewältigung,

c.individuelle Entwicklungskrisen von Jugendlichen,

d.Trennung und Scheidung bei Paaren mit Kindern,

e.Vaterschaft, Unterhalt und weitere Themen in Zusammenhang mit Kindern unverheirateter Eltern,

f.Adoption.

b. Inkassohilfe und finanzielle Leistungen

§ 16.[16]

1

Von der Direktion bezeichnete Jugendhilfestellen unterstützen Kinder, Jugendliche und Eltern bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Sinne von Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB[9].

2

Sie bereiten die Entscheide der Gemeinden über die finanziellen Leistungen gemäss §§ 23–25 vor und vollziehen sie.

c. Weitere Aufgaben

§ 17.[15]

1

Die Jugendhilfestellen

a.beraten Schulen, Behörden und Institutionen im Bereich des Kindesschutzes, der Erziehung und in anderen Fragen, die für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind,

b.[17] führen Beistandschaften sowie Vormundschaften und übernehmen weitere Aufträge der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Bereich des Kindesschutzes,

c.[17] klären im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie gerichtlichen Behörden die familiären Verhältnisse und andere Fragen ab, die im Bereich des Kindesschutzes, der Kinderzuteilung und der Adoption von Bedeutung sind,

d.können mit Zustimmung der Direktion mittels Leistungsvereinbarung im Sinne von § 12 gegen kostendeckende Beiträge andere Aufträge von Gemeinden übernehmen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nicht beeinträchtigt wird,

e.können mit Zustimmung der Direktion Angebote Dritter angliedern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nicht beeinträchtigt wird und die Dritten die vollen Kosten erstatten,

f.[22] führen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Beistandschaften sowie Vormundschaften für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren oder ohne geregelten Aufenthalt.

2

Die Verordnung bezeichnet die gemäss Abs. 1 von den Kindesund Erwachsenenschutzbehörden entgegenzunehmenden Aufträge und regelt die Auftragserfüllung sowie deren Leistungsumfang.[22]

B. Gemeinden

Familienergänzende Betreuung

a. Angebot im Vorschulbereich

§ 18.[15]

1

Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter.

2

Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge.

3

Sie können bei der Festlegung der Elternbeiträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen. Die Elternbeiträge dürfen höchstens kostendeckend sein.

b. Tagesfamilien

§ 18 a.[22]

1

Wer sich als Tagespflegeeltern gemäss der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)[12] (Tagesfamilie) anbietet, ist gegenüber seiner Wohnsitzgemeinde meldepflichtig und untersteht deren Aufsicht.

2

Für Tagesfamilien gelten Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 PAVO bezüglich Versicherung der Kinder und Änderung der Verhältnisse sinngemäss.

3

Die Verordnung regelt:

a.ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung die Meldepflicht gegeben ist,

b.die Dauer, während der ein Kind in der Tagesfamilie betreut werden darf,

c.die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.

c. Kindertagesstätten

§ 18 b.[22]

1

Wer Kinderkrippen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b PAVO (Kindertagesstätten) für Kinder im Vorschulalter anbietet, benötigt eine Bewilligung seiner Standortgemeinde und untersteht deren Aufsicht. Die Bewilligung wird der Trägerschaft erteilt.

2

Privatschulen, die über eine Bewilligung gemäss dem Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005[7] verfügen, benötigen für die Betreuung ihrer Schülerinnen und Schüler im Vorschulalter keine Bewilligung gemäss Abs. 1.

3

Bewilligungen sind erforderlich, sofern die Einrichtung gegen Entgelt wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und regelmässig sieben oder mehr Plätze anbietet.

4

Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn für kein Kind mehr als zwölf Stunden Betreuung pro Woche oder mehr als vier Stunden Betreuung pro Tag angeboten werden.

5

Die Verordnung regelt die Dauer, während der ein Kind in einer Kindertagesstätte betreut werden darf.

6

Die Gemeinden melden der Direktion Namen und Adresse der Kindertagesstätten auf ihrem Gebiet und deren Trägerschaft.

d. Bewilligungsvoraussetzungen für Kindertagesstätten

§ 18 c.[22]

Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Bewilligung mit Bezug auf:

a.Konzeption und Organisation der Kindertagesstätte,

b.Personalbestand,

c.persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der in der Kindertagesstätte tätigen Personen,

d.Örtlichkeiten und deren Ausstattung.

e. Betreuungsschlüssel

§ 18 d.[22]

1

Kinder werden in der Regel in Gruppen mit höchstens zwölf Plätzen betreut. Kinder bis zum 19. Lebensmonat belegen eineinhalb Plätze.

2

In jeder Gruppe muss eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend sein. Sind mehr als sechs Plätze belegt, muss eine zweite Betreuungsperson anwesend sein.

3

Von Abs. 1 abweichende Betreuungskonzepte sind möglich, wenn

a.das Betreuungsverhältnis gemäss Abs. 2 gewährleistet ist und

b.den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit besonderen Massnahmen Rechnung getragen wird.

f. Zuständigkeit

§ 18 e.[22]

Die Gemeinden können ihre Zuständigkeiten gemäss § 18 a und § 18 b einer anderen Gemeinde übertragen.

g. Sanktionen

§ 18 f. 22 1 Art. 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar auf die Verletzung von Pflichten gemäss §§ 18 a–18 d oder einer gestützt darauf erlassenen Verordnung oder Verfügung. 2

Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person auferlegt ihr die Aufsichtsbehörde die Sanktionen.

Schulsozialarbeit

§ 19.[15]

1

Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Schulsozialarbeit.

2

Die Gemeinden können die Führung der Schulsozialarbeit gegen kostendeckende Beiträge der zuständigen Jugendhilfestelle übertragen. Sie schliessen dazu eine Leistungsvereinbarung im Sinne von § 12 ab, die der Genehmigung durch die Direktion bedarf.

Ergänzende Leistungen

§ 20.[15]

Gemeinden können zusätzliche Leistungen der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erbringen, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit.

Finanzielle Leistungen

a. Grundsatz

§ 21.

1

Die Gemeinden bevorschussen Unterhaltsbeiträge und leisten Überbrückungshilfe.[19]

2

Ein Anspruch besteht, wenn die anrechenbaren finanziellen Mittel zur Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen.

3

Die Verordnung legt die anrechenbaren Mittel und die anerkannten Lebenskosten fest. Sie regelt die Bemessung und die regelmässige Anpassung der Bemessungsfaktoren an die Teuerung.[23]

b. Ausnahmen

§ 22.[16]

1

Haben Kinder und Jugendliche, für die finanzielle Leistungen beansprucht werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen. Vorbehalten bleibt der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken während höchstens eines Jahres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule.

2

Kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung oder Überbrückungshilfe besteht, wenn die unterhaltspflichtige Person mit den unterhaltsberechtigten Kindern und Jugendlichen während mindestens der Hälfte der Woche im gleichen Haushalt lebt.

c. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

§ 23.[16]

1

Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel besitzen.

2

Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst die Unterhaltsbeiträge bis zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/ IV-Gesetzgebung[13].

d. Überbrückungshilfe

§ 24.[16]

1

Kinder nicht verheirateter Eltern haben während des Verfahrens zur Regelung des Unterhalts Anspruch auf Überbrückungshilfe ihrer Wohnsitzgemeinde.

2

Die Überbrückungshilfe bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlichen Unterhaltsbeitrags. Sie darf den Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung[13] nicht übersteigen. Sie wird bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels, längstens jedoch während vier Jahren ab Geburt des Kindes, ausgerichtet.

e. Verfahren

§ 26.[16]

1

Gesuche für finanzielle Leistungen werden der Jugendhilfestelle eingereicht.

2

Diese klärt ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, stellt dem zuständigen Gemeindeorgan Antrag und vollzieht dessen Entscheid.

3

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

f. Rückerstattung

§ 27.[23]

Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert.

5. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen

Vorschulbereich

§ 29.[23]

1

Kinder mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen, wenn

a.ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder

b.sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können.

2

Die Verordnung legt den Anspruch gemäss Abs. 1 mit Bezug auf die Massnahmenart und die Dauer des Anspruchs fest.

Nachschulbereich

§ 30.[23]

1

Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben ab Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen, soweit keine anderweitige Leistungspflicht besteht und wenn

a.ihre Entwicklung eingeschränkt und

b.ohne spezifische Unterstützung ein Abschluss auf der Sekundarstufe II gefährdet ist.

2

Die Verordnung legt den Anspruch gemäss Abs. 1 mit Bezug auf die Massnahmenart und die Dauer des Anspruchs fest.

Verfahren

§ 31.[15]

1

Der Entscheid über eine sonderpädagogische Massnahme setzt die Abklärung durch eine Abklärungsstelle voraus.

2

Die Eltern bzw. die oder der mündige Jugendliche und die Abklä-rungsstelle entscheiden einvernehmlich über die durchzuführende Massnahme. Verneint die Abklärungsstelle die Notwendigkeit gegen den Willen der Eltern bzw. der oder des mündigen Jugendlichen, überweist sie die Akten der Direktion zum Entscheid.

Bewilligungspflicht

a. Erteilung der Bewilligung

§ 32.[15]

1

Institutionen und selbstständig tätige Personen, die aufgrund dieses Gesetzes sonderpädagogische Massnahmen durchführen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion.

2

Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person bzw. die von der Institution bezeichnete fachlich verantwortliche Leitung

a.die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an die Berufsausbildung und die Berufserfahrung erfüllt,

b.Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und

c.vertrauenswürdig ist.

3

Die Direktion erteilt die Bewilligung befristet. Sie kann sie mit Auflagen und Bedingungen verbinden.[23]

4

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

b. Entzug der Bewilligung

§ 33.[15]

1

Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

2

Die Verwaltungs- und die Strafbehörden sowie die Gerichte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können.

Bezeichnung von Abklä-rungsstellen

§ 34.[15]

1

Die Direktion bezeichnet die Abklärungsstellen für sonderpädagogische Massnahmen und schliesst mit diesen Leistungsvereinbarungen gemäss § 12 ab.

2

Die Leistungsvereinbarung regelt die Kriterien zur Bedarfserhebung und legt das Abklärungsverfahren fest.[22]

6. Abschnitt: Finanzierung

Gemeindebeiträge

§ 35.

1

Die Gemeinden, ausgenommen die Gemeinden, die ihre Leistungen selbstständig erbringen, leisten an die Kosten der Leistungen gemäss §§ 15–17 Abs. 1 lit. a–e Beiträge von 40%. Von den Kosten werden die anrechenbaren Erträge in Abzug gebracht.[23]

2

Die Gemeinden leisten an die Kosten der Beistandschaften und Vormundschaften für unbegleitete Minderjährige gemäss § 17 Abs. 1 lit. f und an die Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich gemäss §§ 29 und 30 Beiträge von 40%.[23]

3

Die Umlage der Gemeindeanteile gemäss Abs. 1 und 2 auf die Gemeinden erfolgt für jede Jugendhilferegion im Verhältnis zur unter 20-jährigen Bevölkerung.

4

Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Gemeindebeiträge und das Verfahren.

Gebühren

a. Gebührenpflichtige Leistungen

§ 36.[17]

1

Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz betrauten Stellen erheben Gebühren für[23]

a.Gutachten und Berichte, die sie im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und gerichtlichen Behörden erstellen,

b.die Anhörung von Kindern, die sie im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und gerichtlichen Behörden durchführen,

c.die vorübergehende Betreuung von Kindern vor Ort bei notfallbedingter Abwesenheit der Eltern,

d.die Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Elternvereinbarungen, sofern die Beratung den üblichen Zeitaufwand erheblich übersteigt,

e.Abklärungen, Berichte und Entscheide in Adoptionsverfahren,

f.die Beratung gemäss § 14 b,

g.die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss § 18 b,

h.die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss § 32.

2

Für Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a und b werden keine Gebühren erhoben, wenn eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Auftraggeberin ist.

b. Gebührenpflichtige Stellen und Personen

§ 37.[23]

Gebührenpflichtig sind für die Leistungen

a.gemäss § 36 Abs. 1 lit. a und b: die auftraggebenden Behörden,

b.gemäss § 36 Abs. 1 lit. c und d: die leistungsbeziehenden Eltern unter solidarischer Haftung bzw. der leistungsbeziehende Elternteil,

c.gemäss § 36 Abs. 1 lit. e: die zukünftigen Adoptiveltern unter solidarischer Haftung bzw. bei Einzeladoption der zukünftige Adoptivelternteil,

d.gemäss § 36 Abs. 1 lit. f: die Ratsuchenden,

e.gemäss § 36 Abs. 1 lit. g: die um Bewilligung ersuchenden Trägerschaften,

f.gemäss § 36 Abs. 1 lit. h: die um Bewilligung ersuchenden Leistungsanbieterinnen und -anbieter.

c. Bemessungsgrundsatz

§ 38.[23]

1

Die Gebühren werden nach den tatsächlichen Kosten festgesetzt. Sie können in begründeten Einzelfällen, insbesondere aus Gründen des Kindeswohls, ganz oder teilweise erlassen werden.

2

Bei Gebühren gemäss § 36 Abs. 1 lit. f kann die Leistungsvereinbarung

a.festlegen, dass in Ausnahmefällen von der Erhebung kostendeckender Gebühren aus wichtigen Gründen abgesehen werden kann, und

b.die finanzielle Beteiligung der Direktion in diesen Fällen regeln.

3

Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei den Leistungen gemäss § 36 Abs. 1 lit. c und d werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt.

4

Personen, die Sozialhilfe beziehen, sind von der Gebührenpflicht befreit.

Kostenanteil an die Gemeinden

§ 39.[15]

1

Die Direktion richtet den Gemeinden, die ihre Leistungen gemäss §§ 15–17 selbstständig erbringen, einen Kostenanteil aus.

2

Grundlage der Berechnung bilden die Kosten der von den kantonalen Jugendhilfestellen pro Kopf der unter 20-jährigen Bevölkerung erbrachten Leistungen gemäss §§ 15–17.

3

Der Betrag gemäss Abs. 2 wird mit der Zahl der unter 20-jährigen Bevölkerung der Gemeinden multipliziert. Der Kostenanteil entspricht 40% dieses Betrages.

Subventionen

§ 40.

1

Die Direktion kann an Gemeinden und Dritte, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten.[18]

2

Zusätzliche Aufgaben sind insbesondere:

a.Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter,

b.die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen,

c.Angebote der Jugendarbeit,

d.allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung.

3

Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden.

4

Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden.

5

Die Ausrichtung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss § 12 abhängig gemacht werden.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

§ 41.[15]

Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine finanzielle Leistung gemäss diesem Gesetz erwirkt, wird mit Busse bestraft.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 42.[16]

Das Gesetz über die Jugendhilfe (Jugendhilfegesetz) vom 14. Juni 1981 wird aufgehoben.

Änderung bisherigen Rechts

§ 43.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:a.15

Gesetz über die Bezirksverwaltung (BezVG) vom 10. März 19855: . . . 14

b.[16]

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911[6]: . . .[14]

c.[15]

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 14. Januar 2008[8]: . . .[14]

Übergangsbestimmungen

§ 44.[15]

1

Bewilligungen von Leistungsanbieterinnen und -anbietern, von sonderpädagogischen Massnahmen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben während eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.

2

Bedarfsgerechte Angebote an familienergänzender Betreuung gemäss § 18 und an Schulsozialarbeit gemäss § 19 stehen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2017

(OS 74, 322)1

Befristete Bewilligungen für Kindertagesstätten, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben gültig. Unbefristete Bewilligungen bleiben während vier Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts gültig.2

Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.[9]


[1] OS 66, 991.

[2] ABl 2010, 17.

[3] ABl 2010, 2281.

[4] LS 170. 4.

[5] LS 173. 1; heute: Bezirksverwaltungsgesetz.

[6] LS 230.

[7] LS 412. 100.

[8] LS 413. 31.

[9] SR 210.

[10] SR 211. 221. 31.

[11] SR 211. 221. 36.

[12] SR 211. 222. 338.

[13] SR 831. 10, SR 831. 20.

[14] Text siehe OS 66, 991.

[15] Inkrafttreten: 1. Januar 2012 (OS 66, 1002; ABl 2011, 3592).

[16] Inkrafttreten: 1. Januar 2013 (OS 67, 642; ABl 2012-11-30).

[17] Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[18] Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, ; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[19] Fassung gemäss G vom 30. November 2015 (OS 71, 109; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. April 2016.

[20] Aufgehoben durch G vom 30. November 2015 (OS 71, 109; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. April 2016.

[21] Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS 71, 463; ABl 2016-10-14).

[22] Eingefügt durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74, 322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2020 (OS 75, 370).

[23] Fassung gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74, 322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2020 (OS 75, 370).

[24] Aufgehoben durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74, 322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2020 (OS 75, 370).

852.1 – Versionen

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