Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
(vom 14. März 2011)[1]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 16. Dezember 2009[2] und der Kommission für Bildung und Kultur vom 26. Oktober 2010[3]
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt Organisation, Leistungen und Finanzierung der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die ambulante Hilfe für Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zweck der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe
Die ambulante Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die Familien in ihren Erziehungsaufgaben. Sie
a.dient der Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen,
b.fördert die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen,
c.trägt dazu bei, Gefährdungen und Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden oder zu beseitigen.
Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
| Direktion: | die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungsrates, |
|---|---|
| Gemeinde: | die politische Gemeinde bzw. in Zusammenhang mit der Schulsozialarbeit die für das Schulwesen zuständige Gemeinde, |
| Wohnsitzgemeinde: | die Gemeinde, in der die in diesem Gesetz ge - nannte Person gemäss Art. 23–26 ZGB7 ihren Wohnsitz hat, |
| Dritte: | andere öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Träger der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe. |
2. Abschnitt: Grundsätze der Leistungserbringung
Leistungserbringer
Kanton, Gemeinden und Dritte erbringen Leistungen der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
Die Leistungserbringer beraten und unterstützen Kinder und Jugendliche, deren Eltern und andere Personen, die den Kindern und Jugendlichen nahestehen, sowie öffentliche und private Institutionen.
Sie orientieren sich dabei am Wohl der Kinder und Jugendlichen und berücksichtigen deren Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.
Zusammenarbeit
Die Leistungserbringer gemäss § 5 arbeiten in der Kinder- und Jugendhilfe mit den Eltern, den Schulen, den Behörden des Kinderund Jugendschutzes, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Schulpsychologie, der Sonderpädagogik, der öffentlichen Berufsberatung sowie den Behörden des Jugendstrafrechts zusammen.
Unentgeltlichkeit
Die Leistungen nach diesem Gesetz sind unentgeltlich. Vorbehalten bleiben §§ 18 und 36 sowie in anderen Erlassen geregelte Entschädigungen.
3. Abschnitt: Organisation
Jugendhilferegionen
Die Jugendhilferegionen sind dezentrale Verwaltungseinheiten für die Organisation der Jugendhilfeleistungen.
Der Kanton ist in folgende Jugendhilferegionen gegliedert:
a.Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen,
b.Bezirke Bülach und Dielsdorf,
c.Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster,
d.Bezirke Andelfingen und Winterthur,
e.Stadt Zürich.
Die Direktion kann aus wichtigen Gründen eine Gemeinde einer benachbarten Jugendhilferegion zuteilen.
Jugendhilfestellen
Die Direktion richtet in den Jugendhilferegionen gemäss § 8 Abs. 2 lit. a–d die zur Leistungserbringung erforderlichen Jugendhilfestellen ein. In jedem Bezirk besteht mindestens eine Jugendhilfestelle.
Die Direktion legt das Leistungsangebot der Jugendhilfestellen fest. Sie kann aus wichtigen Gründen die bezirksübergreifende Erbringung einzelner Leistungen vorsehen.
Gemeinden
Die Gemeinden können die Leistungen gemäss §§ 15–17 auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung gemäss § 12 selbstständig erbringen.
Beauftragung Dritter
Die Direktion kann Dritte mit der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen gemäss § 15 beauftragen. Sie schliesst dazu eine Leistungsvereinbarung gemäss § 12 ab.
Leistungsvereinbarung
Die Leistungsvereinbarung regelt
a.Art und Umfang der Leistung,
b.Art und Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die Höhe des Staatsbeitrags,
c.Qualitätsentwicklung und -sicherung,
d.die Aufsicht.
Jugendhilfekommission
Die Jugendhilfekommission
a.berät die Direktion,
b.stellt der Direktion Antrag zu den Stellenplänen der Kinder- und Jugendhilfe,
c.nimmt Stellung zu Fragen der Bedarfsplanung, der Angebotsentwicklung sowie weiteren Fragen von übergeordneter Bedeutung.
Die Jugendhilfekommission besteht aus neun bis elf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt als Mitglieder Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden sowie Persönlichkeiten aus den Bereichen Sozialwesen, Bildung und Wissenschaft. Der Kantonsrat genehmigt die Wahl der Jugendhilfekommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich.
Die Jugendhilfekommission kann zu ihren Sitzungen Vertretungen von Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe und der Volksschule beiziehen. Diese haben beratende Stimme.
4. Abschnitt: Leistungen
A. Kanton
Direktion
Die Direktion
a.plant die ambulante Kinder- und Jugendhilfe,
b.koordiniert die Leistungen, die nach diesem Gesetz erbracht werden, und leistet fachliche und organisatorische Unterstützung,
c.erlässt fachliche Mindestanforderungen für die Leistungen nach diesem Gesetz,
d.legt die Ausbildungsanforderungen an Personen fest, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen,
e.unterstützt oder ergreift allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen,
f.beaufsichtigt die Leistungserbringung.
Jugendhilfestellen
a. Beratung von Leistungsempfängern
Die Jugendhilfestellen gewährleisten Beratung, Information und Elternbildung insbesondere in den folgenden Bereichen:
a.Schwangerschaft, Geburt und frühkindliche Entwicklung,
b.kindliche Entwicklung, Erziehung, familiäres Zusammenleben und Konflikt- und Krisenbewältigung,
c.individuelle Entwicklungskrisen von Jugendlichen,
d.Trennung und Scheidung bei Paaren mit Kindern,
e.Vaterschaft, Unterhalt und weitere Themen in Zusammenhang mit Kindern unverheirateter Eltern,
f.Adoption.
b. Inkassohilfe und finanzielle Leistungen
Von der Direktion bezeichnete Jugendhilfestellen unterstützen Kinder, Jugendliche und Eltern bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Sinne von Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB[7].
Sie bereiten die Entscheide der Gemeinden über die finanziellen Leistungen gemäss §§ 23–25 vor und vollziehen sie.
Keinen Anspruch auf Inkassohilfe haben Minderjährige, die mit der unterhaltspflichtigen Person während mindestens der Hälfte der Woche im gleichen Haushalt leben.
c. Weitere Aufgaben
Die Jugendhilfestellen
a.beraten Schulen, Behörden und Institutionen im Bereich des Kindesschutzes, der Erziehung und in anderen Fragen, die für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind,
b.[12] führen Beistandschaften sowie Vormundschaften und übernehmen weitere Aufträge der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Bereich des Kindesschutzes,
c.[12] klären im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie gerichtlichen Behörden die familiären Verhältnisse und andere Fragen ab, die im Bereich des Kindesschutzes, der Kinderzuteilung und der Adoption von Bedeutung sind,
d.können mit Zustimmung der Direktion mittels Leistungsvereinbarung im Sinne von § 12 gegen kostendeckende Beiträge andere Aufträge von Gemeinden übernehmen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nicht beeinträchtigt wird,
e.können mit Zustimmung der Direktion Angebote Dritter angliedern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nicht beeinträchtigt wird und die Dritten die vollen Kosten erstatten.
B. Gemeinden
Familienergänzende Betreuung im Vorschulbereich
Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter.
Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge.
Sie können bei der Festlegung der Elternbeiträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen. Die Elternbeiträge dürfen höchstens kostendeckend sein.
Schulsozialarbeit
Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Schulsozialarbeit.
Die Gemeinden können die Führung der Schulsozialarbeit gegen kostendeckende Beiträge der zuständigen Jugendhilfestelle übertragen. Sie schliessen dazu eine Leistungsvereinbarung im Sinne von § 12 ab, die der Genehmigung durch die Direktion bedarf.
Ergänzende Leistungen
Gemeinden können zusätzliche Leistungen der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erbringen, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit.
Finanzielle Leistungen
a. Grundsatz
Die Gemeinden bevorschussen Unterhaltsbeiträge und leisten Überbrückungshilfe sowie Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern.
Ein Anspruch besteht, wenn die anrechenbaren finanziellen Mittel zur Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen.
Die Verordnung legt die anrechenbaren Mittel fest, regelt die Bemessung und die regelmässige Anpassung der Bemessungsfaktoren an die Teuerung.
b. Ausnahmen
Haben Kinder und Jugendliche, für die finanzielle Leistungen beansprucht werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen. Vorbehalten bleibt der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken während höchstens eines Jahres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule.
Kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung oder Überbrückungshilfe besteht, wenn die unterhaltspflichtige Person mit den unterhaltsberechtigten Kindern und Jugendlichen während mindestens der Hälfte der Woche im gleichen Haushalt lebt.
c. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel besitzen.
d. Überbrückungshilfe
Kinder nicht verheirateter Eltern haben während des Verfahrens zur Regelung des Unterhalts Anspruch auf Überbrückungshilfe ihrer Wohnsitzgemeinde.
Die Überbrückungshilfe bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlichen Unterhaltsbeitrags. Sie darf den Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung[8] nicht übersteigen. Sie wird bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels, längstens jedoch während vier Jahren ab Geburt des Kindes, ausgerichtet.
e. Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern
Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kleinkinder widmen, haben Anspruch auf Beiträge der Wohnsitzgemeinde des Kindes, wenn
a.der gesuchstellende Elternteil Wohnsitz im Kanton hat und
b.die Betreuung durch Dritte gesamthaft drei Tage in der Woche nicht übersteigt.
Die Erwerbstätigkeit oder eine vom Bund oder Kanton anerkannte Ausbildung
a.darf beim alleinerziehenden Elternteil ein Pensum von 60% nicht übersteigen,
b.muss bei zusammenlebenden Eltern, Ehepaaren oder eingetragenen Paaren mindestens ein volles Pensum und darf höchstens eineinhalb Pensen betragen.
f. Verfahren
Gesuche für finanzielle Leistungen werden der Jugendhilfestelle eingereicht.
Diese klärt ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, stellt dem zuständigen Gemeindeorgan Antrag und vollzieht dessen Entscheid.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
g. Rückerstattung
Der unterhaltspflichtige Elternteil ist zur Rückerstattung bevorschusster Unterhaltsbeiträge und Überbrückungshilfe verpflichtet.
Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert.
5. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen
Massnahmearten
Die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich umfassen heilpädagogische Früherziehung, Audiopädagogik und Logopädie.
Vorschulbereich
Kinder mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben Anspruch auf heilpädagogische Früherziehung und Audiopädagogik bis längstens zwei Jahre nach Eintritt in die Volksschule sowie auf Logopädie bis zum Eintritt in die Volksschule, wenn
a.ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder
b.sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können.
Nachschulbereich
Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben ab Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf Audiopädagogik und Logopädie, soweit keine anderweitige Leistungspflicht besteht, und wenn
a.ihre Entwicklung eingeschränkt und
b.ohne spezifische Unterstützung ein Abschluss auf der Sekundarstufe II gefährdet ist.
Verfahren
Der Entscheid über eine sonderpädagogische Massnahme setzt die Abklärung durch eine Abklärungsstelle voraus.
Die Eltern bzw. die oder der mündige Jugendliche und die Abklä-rungsstelle entscheiden einvernehmlich über die durchzuführende Massnahme. Verneint die Abklärungsstelle die Notwendigkeit gegen den Willen der Eltern bzw. der oder des mündigen Jugendlichen, überweist sie die Akten der Direktion zum Entscheid.
Bewilligungspflicht
a. Erteilung der Bewilligung
Institutionen und selbstständig tätige Personen, die aufgrund dieses Gesetzes sonderpädagogische Massnahmen durchführen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion.
Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person bzw. die von der Institution bezeichnete fachlich verantwortliche Leitung
a.die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an die Berufsausbildung und die Berufserfahrung erfüllt,
b.Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
c.vertrauenswürdig ist.
Die Direktion erteilt die Zulassung befristet. Sie kann sie mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
b. Entzug der Bewilligung
Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
Die Verwaltungs- und die Strafbehörden sowie die Gerichte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können.
Bezeichnung von Abklä-rungsstellen
Die Direktion bezeichnet die Abklärungsstellen für sonderpädagogische Massnahmen und schliesst mit diesen Leistungsvereinbarungen gemäss § 12 ab.
6. Abschnitt: Finanzierung
Gemeindebeiträge
Die Gemeinden, ausgenommen die Gemeinden, die ihre Leistungen selbstständig erbringen, leisten an die Kosten der Leistungen gemäss §§ 15–17 Beiträge von 40%. Von den Kosten werden die anrechenbaren Erträge in Abzug gebracht.
Die Gemeinden leisten an die Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich gemäss § 28 Beiträge von 40%.
Die Umlage der Gemeindeanteile gemäss Abs. 1 und 2 auf die Gemeinden erfolgt für jede Jugendhilferegion im Verhältnis zur unter 20-jährigen Bevölkerung.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Gemeindebeiträge und das Verfahren.
Gebühren
a. Gebührenpflichtige Leistungen
Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz betrauten Stellen erheben Gebühren für
a.Gutachten und Berichte, die sie im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und gerichtlichen Behörden erstellen,
b.die Anhörung von Kindern, die sie im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und gerichtlichen Behörden durchführen,
c.zeitintensive oder auf längere Dauer angelegte Beratungen und Begleitungen von Familien sowie entsprechende Abklärungen vor Ort,
d.die vorübergehende Betreuung von Kindern und weitere Hilfestellungen zugunsten von Familien vor Ort,
e.die Beratung im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung,
f.die Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Elternvereinbarungen, sofern die Beratung den üblichen Zeitaufwand erheblich übersteigt,
g.die Begleitung bei der Ausübung von Besuchsrechten,
h.Elternbildungsveranstaltungen,
i.Abklärungen, Berichte und Entscheide in Adoptionsverfahren,
j.Nachlassregelungen in Erbschaftsfällen, sofern im Nachlass genügend Mittel vorhanden sind,
k.die Erteilung und Erneuerung von Zulassungen gemäss § 32 und damit im Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeiten.
Für Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a und b werden keine Gebühren erhoben, wenn eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Auftraggeberin ist.
b. Gebührenpflichtige Stellen und Personen
Gebührenpflichtig sind für die Leistungen
a.gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–c: die auftraggebenden Behörden,
b.gemäss § 36 Abs. 1 lit. d–g und i: die Eltern bzw. die zukünftigen Adoptiveltern unter solidarischer Haftung,
c.gemäss § 36 Abs. 1 lit. h: die Veranstaltungsteilnehmenden,
d.gemäss § 36 Abs. 1 lit. j: die Erbinnen und Erben unter solidarischer Haftung,
e.gemäss § 36 Abs. 1 lit. k: die entsprechenden Leistungsanbieterinnen und -anbieter.
c. Bemessungsgrundsatz
Die Gebühren werden nach den tatsächlichen Kosten festgesetzt. Die zuständige Stelle kann die Gebühren in begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen des Kindeswohls, ganz oder teilweise erlassen.
Die Verordnung legt den Gebührenrahmen fest. Bei den Leistungen gemäss § 36 Abs. 1 lit. d–g werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt.
Kostenanteil an die Gemeinden
Die Direktion richtet den Gemeinden, die ihre Leistungen gemäss §§ 15–17 selbstständig erbringen, einen Kostenanteil aus.
Grundlage der Berechnung bilden die Kosten der von den kantonalen Jugendhilfestellen pro Kopf der unter 20-jährigen Bevölkerung erbrachten Leistungen gemäss §§ 15–17.
Der Betrag gemäss Abs. 2 wird mit der Zahl der unter 20-jährigen Bevölkerung der Gemeinden multipliziert. Der Kostenanteil entspricht 40% dieses Betrages.
Subventionen
Die Direktion kann an Gemeinden und Dritte, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten.[13]
Zusätzliche Aufgaben sind insbesondere:
a.Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter,
b.die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen,
c.Angebote der Jugendarbeit,
d.allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung.
Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden.
Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden.
Die Ausrichtung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss § 12 abhängig gemacht werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine finanzielle Leistung gemäss diesem Gesetz erwirkt, wird mit Busse bestraft.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Jugendhilfe (Jugendhilfegesetz) vom 14. Juni 1981 wird aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a.10
Gesetz über die Bezirksverwaltung (BezVG) vom 10. März 1985[4]: . . .[9]
b.[11]
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911[5]: . . .[9]
c.[10]
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 14. Januar 2008[6]: . . .[9]
Übergangsbestimmungen
Bewilligungen von Leistungsanbieterinnen und -anbietern, von sonderpädagogischen Massnahmen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben während eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.
Bedarfsgerechte Angebote an familienergänzender Betreuung gemäss § 18 und an Schulsozialarbeit gemäss § 19 stehen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung.
[4] LS 173. 1.
[6] LS 413. 31.
[8] SR 831. 10, SR 831. 20.
[9] Text siehe OS 66, 991.
[10] Inkrafttreten: 1. Januar 2012 (ABl 2011, 3592).
[11] Inkrafttreten: 1. Januar 2013 (OS 67, 642).
[12] Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[13] Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2015.