Jugendhilfegesetz[6]
(vom 14. Juni 1981)[1]
§§ 1–17.[7]
C. Finanzielle Beiträge
I. Unterhaltsansprüche von Kindern
1. Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen von Kindern und Erwachsenen[4]
Zuständigkeit
Zur Leistung von Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen sind in der Regel die Bezirksjugendsekretariate zuständig.
2. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder[4]
Anspruch
Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge.
Der Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das Kind in einer zürcherischen Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Hat das Kind seinen Aufenthalt im Ausland, besteht kein Anspruch auf Bevorschussung.
Lebt der Pflichtige mit dem andern Elternteil oder mit dem Kind im gleichen Haushalt, werden die Unterhaltsbeiträge nicht bevorschusst.
Umfang
Die Bevorschussung erfolgt bis zu einem durch Verordnung[2] festgelegten Höchstbetrag unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils.
Die Gemeinden können höhere als die durch die Verordnung vorgesehenen Beiträge ausrichten.
Zuständigkeit
Über die Bevorschussung entscheidet die Vormundschaftsbehörde oder eines ihrer Mitglieder, sofern die Gemeinde nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet.
Durchführung
Für Abklärung und Vollzug der Bevorschussung sind in der Regel die Bezirksjugendsekretariate zuständig.
Die Gemeinden können die Bevorschussung ohne Mitwirkung des Bezirksjugendsekretariats durchführen; sie bezeichnen die zuständigen Stellen. Gemeinden mit eigenem Jugendsekretariat sind zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet.
Rückerstattung
Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dürfen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil, noch von unterstützungspflichtigen Verwandten zurückgefordert werden.
Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen; diese sind verzinslich.
3. Überbrückungshilfen während der Dauer der Vaterschaftsregelung
Überbrückungshilfen
Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, können während der Dauer der Vaterschaftsregelung Überbrückungshilfen für Unterhaltsbeiträge ausgerichtet werden. Die §§ 22 und 25 gelten sinngemäss.
II. Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern[3]
Zweck
Die Gemeinden gewähren Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen wollen, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern.
Voraussetzungen
Anspruch auf Beiträge besteht, wenn
a.die Erwerbstätigkeit beim allein erziehenden Elternteil ein halbes Arbeitspensum nicht übersteigt oder bei zusammenlebenden Eltern mindestens ein volles Arbeitspensum und höchstens eineinhalb Arbeitspensen beträgt,
b.die Betreuung durch Dritte gesamthaft 2
c.der antragstellende Elternteil seit mindestens einem Jahr in einer zürcherischen Gemeinde Wohnsitz hat,
d.durch Verordnung bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
Umfang und Dauer
Die Beiträge entsprechen der Differenz zwischen Lebensbedarf und anrechenbarem Einkommen. Sie betragen pro Monat maximal Fr. 2000. Der Regierungsrat kann diese Beiträge bei einem Teuerungsanstieg von jeweils 10%, berechnet nach dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, anpassen.
Die Verordnung setzt die Einkommens- und Vermögensgrenzen fest, bei deren Überschreitung keine Beiträge gewährt werden. Für Alleinerziehende setzt sie Freibeträge beim Erwerbseinkommen fest.
Die Beiträge werden für längstens zwei Jahre ab Geburt des Kindes gewährt.
Zuständigkeit
Über die Zusprechung der Beiträge entscheidet die Vormundschaftsbehörde oder eines ihrer Mitglieder, sofern die Gemeinde nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet.
Durchführung
Für Abklärung und Vollzug sind in der Regel die Bezirksjugendsekretariate zuständig. Führen die Gemeinden diese Aufgabe selber durch, bezeichnen sie die zuständige Stelle.
Gemeinden mit eigenem Jugendsekretariat sind zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet.
Rückerstattung
Beiträge, die zu Unrecht ausbezahlt worden sind, werden zurückgefordert.
Beruht die unrechtmässige Auszahlung auf einem schuldhaften Verhalten des Empfängers, werden die Beiträge samt Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung zurückgefordert.
Strafbestimmung
Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, wird mit Busse bis zu Fr. 3000 bestraft.
[1] OS 48, 210.
[2] LS 852. 11.
[3] Eingefügt durch G vom 3. März 1991 (OS 51, 463). In Kraft seit 1. Februar 1991 (OS 52, 43).
[4] Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).
[5] Aufgehoben durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 499). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 500).
[6] Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[7] Aufgehoben durch Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (OS 66, 991; ABl 2010, 17). In Kraft seit 1. Januar 2012.