Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung)
(vom 24. Oktober 2007)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 5 c des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981[3]
Anspruch
Personen ohne Aufenthaltsrecht im Sinne von § 5 c des Sozialhilfegesetzes[3] (Personen) haben Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV[4], wenn sie
a.ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben und
b.kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist.
Umfang
Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet.
Die Personen werden nur betreut, wenn es
a.notwendig ist, um den geordneten Betrieb in den Unterkünften zu gewährleisten und unerwünschte Auswirkungen auf die Umgebung und die Nachbarschaft zu vermeiden oder
b.ihre besondere persönliche Situation verlangt.
Zuständigkeit und Abgeltung
Der Kanton entscheidet über die Gewährung von Nothilfe und richtet sie aus.
Die Gemeinden tragen die von ihnen entrichteten Sozial- oder Nothilfeleistungen selbst.
Der Kanton entschädigt die Gemeinden in Form von Pauschalen für die Unterbringung und Unterstützung von Personen, die er ihnen zugewiesen hat.
Die Sicherheitsdirektion legt die Pauschalen gemäss Abs. 3 auf der Grundlage der Leistungen des Bundes in der Asylfürsorge fest.
Verfahren
Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und überweist sie an das Kantonale Sozialamt, wenn
a.kein anderer Kanton für den Vollzug einer gegen die Person verfügten Wegweisung zuständig ist und
b.keine weiteren ausländer- oder strafrechtlichen Massnahmen zu ergreifen sind.
Das Kantonale Sozialamt prüft die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu.
In dringenden Fällen kann das Migrationsamt oder die Kantonspolizei eine Person direkt in einer Unterkunft der Nothilfe unterbringen. Das Kantonale Sozialamt ist umgehend zu informieren.
Krankenversicherung
Das Kantonale Sozialamt entscheidet über den Abschluss oder die Weiterführung der Krankenversicherung im Einzelfall.
Es kann die Wahl des Versicherers und des Leistungserbringers beschränken und die Person einem Versicherer zuteilen.
Es macht die Ansprüche auf Prämienübernahme gemäss § 15 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz[2] geltend.[6]
Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen.
Kontrolle der Unterkünfte
Das Kantonale Sozialamt führt eine Kontrolle über die Personen, denen eine Unterkunft der Nothilfe zugewiesen worden ist.
Die mit der Führung der Notunterkünfte betrauten Personen sorgen für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unterkünften. Sie können dafür die Polizei beiziehen.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsgüter von in Notunterkünften untergebrachten Personen oder Dritter gefährdet sind, kann die Polizei in den Unterkünften Kontrollen durchführen und dabei insbesondere Räume und Behältnisse durchsuchen.
Zusammenarbeit
Das Migrationsamt, das Kantonale Sozialamt, die Polizei und die Gemeinden arbeiten eng zusammen und informieren einander rechtzeitig über Sachverhalte, die für den Vollzug der Wegweisung und die Gewährung der Nothilfe erheblich sein können.
Monitoring des Bundesamtes für Migration
Die Kantonspolizei, das Migrationsamt und das Kantonale Sozialamt sind befugt, die vom Bundesamt für Migration verlangten Daten zu erheben und an dieses weiterzuleiten. Sie können diese Daten zum Zweck der Planung und Prüfung ihrer eigenen Tätigkeit auswerten.
[1] OS 62, 452; Begründung siehe ABl 2007, 2010.
[2] LS 832. 01.
[3] LS 851. 1.
[4] SR 101.
[5] Eingefügt durch RRB vom 22. August 2018 (OS 73, 443; ABl 2018-08-31). In Kraft seit 1. März 2019.
[6] Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 (OS 75, 226; ABl 2020-04-03). In Kraft seit 1. April 2020.