Asylfürsorgeverordnung (AfV)

(vom 25. Mai 2005)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 5 a und 5 b des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 14. Juni 1981[2]

I. Allgemeines

Begriff

§ 1.

Als Asylsuchende im Sinne dieser Verordnung gelten

a)Personen mit hängigem Asylverfahren, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,

b)vorläufig Aufgenommene,

c)Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung.

Leistungen an Asylsuchende

§ 2.

Die Leistungen an Asylsuchende umfassen

a)Unterbringung,

b)Betreuung,

c)Unterstützung (Sach- und Geldleistungen). Die für Unterbringung und Betreuung zuständigen Stellen können Programme zur Ausbildung und Beschäftigung von Asylsuchenden durchführen.

Bemessung der Unterstützung

§ 3.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit bestimmt die Kriterien für die Bemessung der den Asylsuchenden zu gewährenden Unterstützung auf der Grundlage der vom Bund festgelegten Beiträge.

Sie berücksichtigt dabei

a)den Status gemäss § 1,

b)den Stand des Asylverfahrens,

c)das Verhalten der oder des Asylsuchenden im Asylverfahren,

d)das Verhalten der oder des Asylsuchenden gegenüber den zuständigen Behörden und Organisationen.

Vollzug

§ 4.

Das kantonale Sozialamt vollzieht die dem Kanton in der Betreuung, Unterbringung und Unterstützung der Asylsuchenden übertragenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Amtes für Jugend und Berufsberatung gemäss § 13.

Aufsicht

§ 5.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit ist für die Aufsicht über die Betreuung, Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden zuständig.

II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden

Zuständigkeit für Leistungen gemäss § 2

§ 6.

Der Kanton sorgt während einer ersten Phase für die Leistungen gemäss § 2 für durch den Bund neu zugewiesene Asylsuchende. Die Errichtung der notwendigen Unterkünfte bedarf keiner Einwilligung der Standortgemeinde.

Danach weist der Kanton die Asylsuchenden den einzelnen Gemeinden zu. Mit der Zuweisung geht die Zuständigkeit für die Erbringung der Leistungen gemäss § 2 an die Gemeinden über.

Zuweisung

§ 7.

Das kantonale Sozialamt nimmt die Zuweisung vor. Es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.

Nach der Zuweisung haben Asylsuchende ihren Aufenthalt in der Gemeinde, der sie zugewiesen sind.

Der Zuweisungsentscheid kann von den Asylsuchenden nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

Aufnahmequote

§ 8.

Für ganz oder teilweise sozialhilfeabhängige Asylsuchende legt der Regierungsrat eine Aufnahmequote für die Gemeinden fest. Diese wird in Prozenten der Bevölkerungszahl festgelegt.

Verletzung der Aufnahmepflicht

§ 9.

Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nach, so ordnet das kantonale Sozialamt die Ersatzvornahme an. Die säumige Gemeinde hat dem Kanton sämtliche Kosten, einschliesslich der entstehenden Verwaltungskosten, zu ersetzen.

Beiträge des Kantons

§ 10.

Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Asylfürsorge.

Der Regierungsrat legt die Beiträge auf der Grundlage der Leistungen des Bundes fest.

Gesundheitsversorgung

§ 11.

Der Kanton sorgt für die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen Asylsuchenden. Er kann die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer gemäss Art. 26 Abs. 4 der Asylverordnung 2[4] einschränken.

Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen

§ 12.

Der Kanton kann für Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen, in denen die Leistungen gemäss § 2 Abs. 1 erbracht werden.

Die Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung für besondere Bedürfnisse bewirkt keine Änderung in der Sozialhilfezuständigkeit.

Unbegleitete minderjährige Asylsuchende

§ 13.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung erfüllt die Aufgaben nach Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1[3]. Entscheide in der Kompetenz der Vormundschaftsbehörde sind vorbehalten.

Zur Finanzierung der Aufgaben gemäss Abs. 1 erhebt das Amt für Jugend und Berufsberatung von den Gemeinden einen nach der Bevölkerungszahl abgestuften Beitrag.

Aufgabenübertragung

§ 14.

Kanton und Gemeinden können die Erfüllung ihrer Aufgaben im Asylwesen ganz oder teilweise Dritten überlassen.

Erfüllt der Kanton Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, so kann er von ihnen Beiträge erheben.

Informationsaustausch und Meldepflicht

§ 15.

Die kantonalen und kommunalen Amtsstellen informieren sich gegenseitig über die für den Vollzug der kantonalen und kommunalen Aufgaben im Asylwesen notwendigen Tatsachen, insbesondere betreffend die Arbeitstätigkeit von Asylsuchenden und die Kranken- und Unfallversicherung. Sie tauschen die erforderlichen Daten aus.

Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Asylsuchenden unverzüglich zu melden. Sie haben dem Kanton die durch eine verspätete Meldung entstehenden Kosten zu ersetzen.

III. Pflichten der Asylsuchenden

Wahrung von Ruhe und Ordnung

§ 16.

Die Asylsuchenden sind verpflichtet, in den Unterkünften Ruhe und Ordnung zu wahren.

Die Betreiberinnen und Betreiber von Asylunterkünften erlassen mit Genehmigung der für die Unterbringung zuständigen Behörde eine Hausordnung. Sie ergreifen Massnahmen, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit des Betreuungspersonals, der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unterkünften notwendig ist.

Einhaltung weiterer Pflichten

§ 17.

Verletzen Asylsuchende ihnen obliegende Pflichten, so können die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden folgende Sanktionen anordnen:

a)Kürzung von Unterstützungsleistungen,

b)Beschränkung auf Nothilfe für eine angemessene Dauer,

c)Verweigerung von individuellem Wohnraum,

d)Verweigerung der Teilnahme an Ausbildungs- und Beschäftigungsprogrammen. Die Sanktionen gemäss Abs. 1 können insbesondere angeordnet werden, wenn die asylsuchende Person

a)ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachkommt,

b)gegenüber den Sozialhilfebehörden keine oder falsche Angaben macht,

c)Unterstützungsleistungen unzweckmässig verwendet,

d)Auflagen oder Weisungen missachtet. Die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden können zudem bei der für Arbeitsbewilligungen zuständigen Behörde deren Verweigerung oder Entzug beantragen. Die Anordnung einer Sanktion gemäss Abs. 1 und der Antrag gemäss Abs. 3 werden der asylsuchenden Person vorgängig angedroht. Eine solche Androhung kann mit der durchzusetzenden Auflage oder Weisung verbunden werden.

Rückerstattung von Leistungen

§ 18.

Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen verpflichtet. Ist die Person weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen, können die Leistungen auf ein Minimum gekürzt werden, unter Anrechnung des gekürzten Teils auf die Rückerstattung.

Asylsuchende haben erhaltene Sozialhilfe insbesondere auch dann zurückzuerstatten, wenn

a)sie rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen, haftpflichtigen oder anderen Dritten erhalten, davon ausgenommen sind Genugtuungsleistungen,

b)sie aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangen. Stehen rückerstattungspflichtigen Asylsuchenden von Sozial- oder Privatversicherungen, von haftpflichtigen oder anderen Dritten rückwirkend geschuldete Leistungen zu, so kann die für die Sozialhilfe zuständige Behörde im Umfang der Rückerstattungspflicht die direkte Auszahlung an sich verlangen. Im Übrigen richtet sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen nach Bundesrecht.

Abtretung von Ansprüchen

§ 19.

Die zuständige Behörde kann für die Leistung von Sozialhilfe von der oder dem Asylsuchenden die Abtretung bestehender oder künftiger vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten verlangen.

Eine Abtretung kann nur bis zur Höhe der bereits empfangenen Leistungen verlangt werden.

IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 20.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft.


[1] OS 60, 168.

[2] 851. 1.

[3] SR 142. 311.

[4] SR 142. 312.

851.13 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12701.01.2025Version öffnen
11001.08.202001.01.2025Version öffnen
10401.03.201901.08.2020Version öffnen
10001.03.201801.03.2019Version öffnen
07901.01.201301.03.2018Version öffnen
07501.01.201201.01.2013Version öffnen
05501.01.200701.01.2012Version öffnen
05301.05.200601.01.2007Version öffnen
04901.07.200501.05.2006Version öffnen