Verordnung zum Sozialhilfegesetz
(vom 21. Oktober 1981)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Behörden und ihre Aufgaben
I. Fürsorgebehörde
Organisation, Zusammenarbeit
Die Fürsorgebehörde trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Gemeindegesetzes[2] und der Gemeindeordnung.
Berichterstattung
Die Sicherheitsdirektion[11] und der Bezirksrat können von den Fürsorgebehörden Berichte über ihre Amtstätigkeit verlangen.
Vertretung in Zweckverbänden
Besorgen Gemeinden Aufgaben der Sozialhilfe gemeinsam in einem Zweckverband, müssen sie in den Verbandsorganen durch die Fürsorgebehörde vertreten sein.
II. Bezirksrat
Aufsicht über die Fürsorgebehörden
Heimaufsicht
Die der Aufsicht im Sinne von § 8 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes[5] unterstellten Heime sind von den Referenten jährlich mindestens einmal zu besuchen.2
Die Sicherheitsdirektion[11] meldet dem Bezirksrat die Heime, die seiner Aufsicht unterstehen.
Behebung von Mängeln
Stellen die Referenten Mängel fest, dringen sie auf Abhilfe. Nötigenfalls bewirken sie einen Beschluss des Bezirksrates, welcher der Sicherheitsdirektion[11] bekanntzugeben ist.
Berichterstattung
Der Bezirksrat erstattet der Sicherheitsdirektion[11] jährlich Bericht über seine Aufsichtstätigkeit und stellt ihr die Jahresberichte der Fürsorgebehörden sowie die Berichte der Referenten zu.
III. Sicherheitsdirektion[11]
Verkehr mit ausserkantonalen Amtsstellen
Die Sicherheitsdirektion[11] ist zuständig für den Verkehr mit den andern Kantonen, dem Bund und dem Ausland. Sie erteilt den Fürsorgebehörden die nötigen Weisungen und stellt ihnen die Anzeige- und Abrechnungsformulare zur Verfügung.
Betriebsbewilligungen für private Heime
Die Sicherheitsdirektion[11] erteilt Bewilligungen für den Betrieb privater Heime im Sinne von § 9 lit. c des Sozialhilfegesetzes[5], wenn
a.Leitung und Personal zur Führung des Heimes geeignet sind,
b.Unterbringung und Betreuung der Benützer dem Heimzweck entsprechen.
Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt, kann die Bewilligung entzogen werden.
Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Heime, die der Aufnahme von weniger als fünf Personen dienen oder die auf Grund anderer Bestimmungen einer öffentlichen Heimaufsicht unterstehen.
B. Persönliche Hilfe
Berechtigung
Persönliche Hilfe steht allen Hilfesuchenden zu, die in einer persönlichen Notlage Beratung und Betreuung brauchen.
Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im seelischgeistigen Bereich nicht zurechtfindet.
Arten der Hilfe
Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die Vermittlung von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer Behandlung, von Heim- und Klinikplätzen, von Erholungs- und Kuraufenthalten, von Lehr- und Arbeitsstellen, die Durchführung von Lohnverwaltungen, Haushaltanleitungen oder die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe.
Freiwilligkeit
Gegen den Willen des Hilfesuchenden dürfen keine Massnahmen getroffen werden.
Kosten
Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann.
Übersteigen die Kosten einer notwendigen Hilfeleistung die Mittel des Hilfesuchenden, macht die Beratungs- und Betreuungsstelle der zuständigen Fürsorgebehörde Mitteilung, wenn der Hilfesuchende damit einverstanden ist.
Organisation
Führt die Fürsorgebehörde nicht selbst die Beratungs- und Betreuungsstelle, ist sie besorgt, dass andere Institutionen die persönliche Hilfe gewähren. Deren Aufgaben müssen schriftlich vereinbart werden.
Personelle Anforderungen
Personen, die Hilfesuchende beraten und betreuen, müssen auf Grund ihrer Ausbildung oder der bisherigen Tätigkeit dafür geeignet sein.
C. Wirtschaftliche Hilfe
I. Art und Umfang
Eigene Mittel des Hilfesuchenden
Wirtschaftliche Hilfe wird gewährt, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen.
Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten. Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für den Hilfesuchenden und seine Angehörigen eine Härte entstünde.
Leben berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen.
Soziales Existenzminimum
Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom Dezember 2004. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.
Nicht zur Anwendung gelangt die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Teuerungsanpassung. Über diese entscheidet jeweils der Regierungsrat.
Besondere Formen der Hilfe
1. Zahlungsarten
Bietet ein Hilfesuchender keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung von Bargeld, können Zahlungen direkt an Dritte geleistet oder Gutscheine und Naturalien abgegeben werden. Eine Diskriminierung des Hilfesuchenden ist möglichst zu vermeiden.
2. Gutsprache
a. Zweck
Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht.
Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen.
b. Gesuche im Allgemeinen
Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten.
Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.
c. Gesuche für Krankheitskosten
Gesuche um Übernahme von medizinischen Behandlungskosten sind innert folgender Fristen zu stellen:
a.bei Personen, die keinen oder keinen feststehenden Wohnsitz im Kanton haben: so bald als möglich, spätestens jedoch innert dreissig Tagen nach Beginn der ambulanten Behandlung oder nach Eintritt in das Spital,
b.bei Personen mit Wohnsitz im Kanton: innert dreier Monate nach Beginn der ambulanten Behandlung oder nach Eintritt in das Spital.
3. Übernahme von Schulden
Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann.
Auflagen und Weisungen
Mit der wirtschaftlichen Hilfe können insbesondere folgende Auflagen und Weisungen verbunden werden:
a.Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle im Sinne der persönlichen Hilfe,
b.ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung,
c.Verwaltung der Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle,
d.Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen.
Kürzung von Leistungen
Werden Anordnungen nicht befolgt und wurde vorgängig oder wird in der Folge schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen, können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird.
II. Verfahren
Einleitung
Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin gewährt.
Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist. Die Hilfe darf jedoch nicht aufgezwungen werden.
Zuständigkeit
Die Fürsorgebehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig, weist sie den Hilfesuchenden an die Fürsorgebehörde der nach §§ 32 und 33 des Gesetzes[5] hilfepflichtigen Gemeinde und macht ihr gleichzeitig Mitteilung.
Rechtfertigen es die Umstände, kann die zuständige Fürsorgebehörde eine andere Fürsorgebehörde zur Hilfeleistung auf ihre Kosten ermächtigen. Sie kann auch eine soziale Institution beauftragen, die den Hilfesuchenden betreut.
Abklärung der Verhältnisse
Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen sind mit Zurückhaltung beizuziehen.
Die Fürsorgebehörde kann sich auf Erhebungen anderer Stellen stützen.
Die Fürsorgebehörden sind verpflichtet, einander über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe Auskunft zu erteilen.
Auskunftpflicht des Hilfesuchenden
Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden.
Der Hilfesuchende muss seine Angaben schriftlich bestätigen. Er wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen.
Zusammenarbeit mit andern Stellen
Besteht gegenüber dem Hilfesuchenden oder seinen Familienangehörigen eine vormundschaftliche Massnahme, setzt sich die Fürsorgebehörde mit dem zuständigen vormundschaftlichen Organ in Verbindung.
Leisten dem Hilfesuchenden bereits andere soziale Institutionen Hilfe, ist mit diesen nach Möglichkeit zusammenzuarbeiten.
Planmässige Hilfe
Die Fürsorgebehörde plant unter Mitwirkung des Hilfesuchenden die notwendige Hilfe. Der Hilfeplan umfasst:
a.die zur Verbesserung der gegenwärtigen und Abwendung künftiger Notlagen erforderlichen Massnahmen,
b.eine Bedarfsrechnung, in der das soziale Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel des Hilfesuchenden festgestellt werden,
c.Angaben über Art, Umfang und Dauer der vorgesehenen Hilfe.
Die Hilfe wird veränderten Verhältnissen angepasst.
Entscheid
Sind die Verhältnisse hinreichend geklärt, trifft die Fürsorgebehörde ihren Entscheid. Für die Mitteilung gilt § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[4].
In dringenden Fällen wird die Hilfe sofort geleistet.
Aktenführung
Die Fürsorgebehörde führt für jeden Hilfsfall chronologisch geordnete Akten und ein individuelles Konto. Die Sicherheitsdirektion[11] regelt die Einzelheiten der Akten- und Rechnungsführung.
Überprüfung
Die Fürsorgebehörde überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle.
D. Finanzielle Bestimmungen
Kostenersatz
a. Geltendmachung
Der Ersatz der Kosten nach §§ 42 − 44 des Gesetzes[5] und nach Bundesrecht wird mit schriftlicher Anzeige des Hilfsfalles an die zuständige Behörde geltend gemacht.
Die Aufenthaltsgemeinde zeigt den Hilfsfall so bald als möglich, die Wohngemeinde innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die Hilfeleistung an. In begründeten Fällen und soweit dies die Bestimmungen über den interkantonalen Kostenersatz zulassen, läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.[9]
Nimmt die Wohngemeinde ihre Hilfeleistung nach einem Unterbruch von weniger als einem Jahr wieder auf, ist keine neue Anzeige erforderlich.
Vom Kanton zu übernehmende Kosten sind der Sicherheitsdirektion[11] halbjährlich in Rechnung zu stellen. Die Sicherheitsdirektion[11] kann dafür ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Für andere Kostenträger sind quartalsweise Rechnungen erforderlich. Innert 30 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode ist der zuständigen Behörde Rechnung zu stellen.[9]
b. Einsprache nach Bundesrecht
Erachtet eine Gemeinde die Voraussetzungen zur Einsprache im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger[6] für gegeben, teilt sie dies der Sicherheitsdirektion[11] innert zehn Tagen seit Empfang der Anzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
c. Ersatzpflicht des Staates
Staatsbeiträge
a. Zuständigkeit
Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinden werden durch die Sicherheitsdirektion[11] festgesetzt und ausgerichtet.
b. Anrechenbare Kosten
Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Gemeinden werden auf Grund der abgeschlossenen Gutsrechnung ermittelt.
Anrechenbar sind die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten der wirtschaftlichen Hilfe. Abgezogen werden insbesondere die von andern Gemeinwesen zu ersetzenden Kosten, die Leistungen Dritter zugunsten eines Hilfeempfängers sowie Rückerstattungen.
c. Bemessung
Die Kostenanteile werden auf Grund des Finanzkraftindexes bemessen, welcher für das dem Rechnungsjahr folgende Jahr gilt:
| Finanzkraftindex | Kostenanteil % |
|---|---|
| bis 103 | 50 |
| 104 − 106 | 20 |
| 107 und mehr | 5 |
Staatsbeiträge unter Fr. 1000 werden nicht ausgerichtet.
d. Beitragsgesuch
Beitragsgesuche sind der Sicherheitsdirektion[11] innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Sie müssen die erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, deren Umfang die Sicherheitsdirektion[11] bestimmt. Diese kann Einblick in die Rechnungsführung der gesuchstellenden Fürsorgebehörde nehmen.
E. Schlussbestimmungen
Betriebsbewilligungen für private Heime; Übergangsfrist
Bestehende private Heime, die nach neuem Recht einer Betriebsbewilligung bedürfen, haben innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion[11] um eine Bewilligung nachzusuchen.
Vorläufige Hilfepflicht bei Streitigkeiten
Bestreitet eine Gemeinde, dass die Hilfepflicht oder Kostentragung für wirtschaftliche Hilfe nach neuem Recht auf sie übergeht, bleibt die bisher unterstützungspflichtige Gemeinde bis zum Entscheid der Sicherheitsdirektion[11] gemäss § 9 lit. e des Gesetzes[5] vorläufig hilfepflichtig.
Bisherige Unterstützungen; anwendbares Recht
Die Rückerstattung von Unterstützungen, die auf Grund des Gesetzes über die Armenfürsorge[7] ausgerichtet worden sind, erfolgt nach neuem Recht, sofern das bisherige Recht für den Betroffenen nicht günstiger ist.
Dasselbe gilt im Rekursverfahren für die Beurteilung von Art und Mass der Unterstützungen, die noch nach bisherigem Recht festgelegt worden sind.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
a.die Verordnung zum Gesetz über die Armenfürsorge vom 7. April 1927 / 2. Februar 1928,
b.die Verordnung über die Armenfürsorge für Kantonsfremde und für auswärtige Kantonsbürger vom 1. November 1928,
c.die Verordnung über Unterstützung armer Kranker und Wöchnerinnen vom 10. November 1928,
d.die Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 29. November 1978.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2005
(OS 60, 74)
Die Gemeinden wenden die SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 spätestens ab dem 1. Oktober 2005 an.
Sie teilen den Empfängerinnen und Empfängern von wirtschaftlicher Hilfe mit, welche Fassung der SKOS-Richtlinien für sie von Anfang April bis Ende September 2005 gilt.
[1] OS 48, 255.
[2] LS 131. 1.
[3] Heute: Gesetz über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (LS 173. 1).
[4] LS 175. 2.
[5] LS 851. 1.
[6] SR 851. 1.
[7] OS 33, 511; heute aufgehoben.
[8] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 384). In Kraft seit 1. Januar 1991.
[9] Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 1998 (OS 54, 494). In Kraft seit 1. Januar 1998.
[10] Fassung gemäss RRB vom 2. März 2005 (OS 60, 74). In Kraft seit 1. April 2005.
[11] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.