Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)
(vom 14. Juni 1981)[1]
A. Allgemeine Bestimmungen
Träger der Hilfe
Die politischen Gemeinden sorgen nach Massgabe dieses Gesetzes für die notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Notlage befinden.
Der Staat unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe. Er überwacht Heime für betreuungsbedürftige Erwachsene und fördert die Weiterentwicklung des Sozialwesens.
Grundsätze
a) Individuelle und ergänzende Hilfe
Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen.
Sie berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen.
b) Mitwirkung des Hilfesuchenden
Die Durchführung der Hilfe soll in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen.
Die Selbsthilfe ist zu fördern.
c) Einsetzen der Hilfe
Die Hilfe muss rechtzeitig einsetzen.
Sie wird vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann.
d) Ursachenbekämpfung
Die Ursachen einer Notlage sind zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen.
Asylfürsorge
a) Zuständigkeit
Die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (nachfolgend Asylsuchende) richtet sich nach besonderen Vorschriften.
Der Regierungsrat erlässt eine Asylfürsorgeverordnung. Darin regelt er für Asylsuchende namentlich die Zuständigkeit und das Verfahren, die Platzierung, die Unterbringung und Betreuung, die Gesundheitsversorgung, die Ausbildung und Beschäftigung, die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Kantons und Dritter im Asylbereich, den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Rückkehr. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass neu zugewiesene Asylsuchende vom Kanton zunächst in einem Durchgangszentrum untergebracht und erst danach einer Gemeinde zugeteilt werden.
b) Bemessung und Ausgestaltung der Hilfe
Höhe und Art der Fürsorgeleistungen für Asylsuchende richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Sie werden vom Status und vom Verhalten einer Person im Asylverfahren bestimmt.
Die zuständigen Stellen können Fürsorgeleistungen bis auf ein Minimum kürzen, wenn die begünstigte Person ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber den für das Asylverfahren und die Fürsorge zuständigen Behörden nicht oder ungenügend nachkommt.
Art und Dauer der Unterbringung und der Betreuung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt hängen vom Verfahrensstand beziehungsweise asylrechtlichen Status der Person ab.
B. Behörden und ihre Aufgaben
Fürsorgebehörde
a) Bestellung, Organisation
Die politischen Gemeinden bestellen eine Fürsorgebehörde von mindestens fünf Mitgliedern. Ein Mitglied des Gemeinderates gehört ihr von Amtes wegen an. Im Übrigen wird die Organisation durch die Gemeindeordnung bestimmt.
Die Gemeindeordnung kann die Aufgaben der Fürsorgebehörde dem Gemeinderat übertragen.
b) Aufgaben
Der Fürsorgebehörde obliegen:
a)Gewährleistung der persönlichen Hilfe;
b)Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe;
c)Berichterstattung an die Oberbehörden. Die Gemeindeordnung kann der Fürsorgebehörde weitere Aufgaben aus dem Sozialwesen zuweisen. Die Fürsorgebehörde arbeitet mit andern öffentlichen und privaten sozialen Institutionen zusammen.
Bezirksrat
Der Bezirksrat übt die Aufsicht über die Fürsorgebehörden aus.
Es obliegen ihm insbesondere:
a)periodische und, soweit erforderlich, ausserordentliche Prüfung der gesamten Hilfs- und Verwaltungstätigkeit der Fürsorgebehörden;
b)Berichterstattung an die für das Fürsorgewesen zuständige Direktion . Ferner beaufsichtigt er Heime, die unter § 9 lit. c fallen oder die Beiträge nach § 46 erhalten.
Direktion des Regierungsrates
Der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion[10] obliegen insbesondere:
a)Förderung der Information über das Sozialwesen sowie der Zusammenarbeit zwischen den sozialen Institutionen;
b)Beratung und Fortbildung der Fürsorgebehörden;
c)[12] Erteilung und Entzug von Bewilligungen für den Betrieb privater, nicht unter die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallender Heime, die der dauernden Unterbringung, Verpflegung und persönlichen Betreuung von Behinderten oder sonstwie betreuungsbedürftigen Personen dienen;
d)Vorbereitungen für die Aufnahme hilfebedürftiger Auslandschweizer und ihrer Familienangehörigen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;
e)Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung.
C. Persönliche Hilfe
Berechtigung
Wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, kann bei einer der in § 13 genannten Stellen um Beratung und Betreuung nachsuchen.
Durchführung
Die persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden.
Die Beratungs- und Betreuungsstellen bestimmen Art und Umfang der Hilfe.
Soweit sie Beratung und Betreuung nicht selbst vornehmen oder wo spezialisierte Hilfe nötig ist, vermitteln sie die Dienstleistungen anderer Stellen. Benötigt jemand wirtschaftliche Hilfe, verständigen sie die Fürsorgebehörde.
Organisation
Persönliche Hilfe kann gewährt werden durch
a)gemeindeeigene Beratungs- und Betreuungsstellen;
b)gemeinsame Beratungs- und Betreuungsstellen mehrerer Gemeinden;
c)andere öffentliche oder private soziale Institutionen, denen die Gemeinde Aufgaben der persönlichen Hilfe ganz oder teilweise übertragen hat.
D. Wirtschaftliche Hilfe
I. Art und Umfang
Anspruch
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Umfang
Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Sie hat die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen.
Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen.
Formen
Die wirtschaftliche Hilfe wird in Bargeld ausgerichtet. Sie kann auf andere Weise erbracht werden, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache. Über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden.
Verpfändung, Abtretung und Verrechnung
Die wirtschaftliche Hilfe kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.
II. Stellung des Hilfesuchenden
Auskunfterteilung
Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren.
Die Fürsorgebehörde unterrichtet den Hilfesuchenden, wenn sie weitere Auskünfte einholt.
Übergang von Ansprüchen
Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist.
Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden.
Berücksichtigung nichtrealisierbarer Vermögenswerte
Hat ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.
Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich sichergestellt werden.
Auflagen und Weisungen
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.
Weitere Massnahmen
Die Fürsorgebehörde benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde, wenn aus gesundheitlichen oder andern im Interesse des Hilfeempfängers oder seiner Angehörigen liegenden Gründen weitere Massnahmen notwendig werden.
Widerstand des Unterhaltspflichtigen
Ehegatten und unmündigen Kindern kann die wirtschaftliche Hilfe auch gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen gewährt werden.
Leistungskürzungen
Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden.
Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden.
III. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
Verwandtenunterstützung
Die Fürsorgebehörde prüft, ob gemäss Art. 328 und 329 ZGB[3]
Verwandte zur Unterstützung des Hilfeempfängers verpflichtet sind.
Wenn es die Verhältnisse rechtfertigen, kann sie die Pflichtigen zur Hilfe auffordern und zwischen ihnen und dem Hilfeempfänger vermitteln.
Rückerstattung
a) Bei unrechtmässigem Bezug
Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
b) Bei rechtmässigem Bezug
Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
a)der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe;
b)der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint;
c)die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 erfüllt sind. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat. Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten. Für die Kosten des Aufenthalts in einem Jugendheim gilt dies bis zum 22. Altersjahr.
c) Aus dem Nachlass
Stirbt der Hilfeempfänger, entsteht ein Anspruch auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber seinem Nachlass.
Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind die Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen.
d) Unverzinslichkeit
Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug.
e) Verjährung
Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfü-gung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden. Ausgenommen sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 eingegangen worden ist.
Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Rückerstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
Geltendmachung
Verwandtenunterstützung und Rückerstattung werden von den Behörden des kostentragenden Gemeinwesens geltend gemacht.
E. Örtliche Zuständigkeit[6]
Grundsatz
Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden.
Ausnahmen
Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Hilfeleistung verpflichtet, solange die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf.
Wohnsitz
1. Begründung im Allgemeinen
Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.
2. Heim- und Anstaltsinsassen; Familienpfleglinge
Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Unterbringung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keinen Wohnsitz.
3. Ehegatten
Jeder Ehegatte hat einen eigenen Wohnsitz.
Für die Regelung der Kostenersatzpflicht des Staates ist bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten mit unterschiedlicher Wohnsitzdauer die längere massgebend. Lösen die Ehegatten den gemeinsamen Wohnsitz auf, so wird ihnen die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet.
4. Unmündige Kinder
Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht.
Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Wohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt.
Es hat einen eigenen Wohnsitz
a)am Sitz der Vormundschaftsbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b)am Ort nach § 34, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c)am letzten Wohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d)an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen. Erhält das unmündige Kind einen eigenen Wohnsitz, so wird ihm für die Regelung der Kostenersatzpflicht des Staates die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet.
5. Beendigung
Der Wohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde.
Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung.
Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie die behördliche oder vormundschaftliche Unterbringung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Wohnsitz nicht.
Aufenthalt
Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde.
Ist eine offensichtlich hilfebedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in eine andere Gemeinde verbracht worden, so gilt als Aufenthaltsort weiterhin die Gemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgt ist.
Verbot der Abschiebung
Die Behörden dürfen einen Hilfebedürftigen nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen.
Für Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.
F. Finanzielle Bestimmungen
Kostentragung durch die hilfepflichtige Gemeinde
Die hilfepflichtige Gemeinde trägt die Kosten der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe, sofern das Bundesrecht, interkantonale Vereinbarungen oder die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen.
Ersatzpflicht für wirtschaftliche Hilfe
a) Der Wohngemeinde
Erhält ein Hilfebedürftiger ausserhalb seiner Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe, ist die Wohngemeinde für die Kosten ersatzpflichtig.
b) Der nach § 40 fehlbaren Gemeinde
Bei Widerhandlung gegen das Verbot der Abschiebung bleibt die fehlbare Gemeinde für die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe so lange ersatzpflichtig, als der Hilfebedürftige diese Gemeinde ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.
c) Des Staates
Der Staat ersetzt der Wohngemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat ersatzpflichtig ist.
Er ersetzt der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht.
Er übernimmt die Kosten der ausserhalb des Kantonsgebiets geleisteten wirtschaftlichen Hilfe an Hilfeempfänger ohne zürcherischen Wohnsitz, soweit den Kanton bundesrechtlich eine Ersatzpflicht trifft.
Staatsbeiträge
a) Für wirtschaftliche Hilfe
Der Staat leistet den Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben.
b) Für Heime
Der Staat leistet den Gemeinden sowie öffentlichrechtlichen oder privaten gemeinnützigen Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit Beiträge an den Bau und Betrieb von Heimen für Obdachlose, Verwahrloste und andere Hilfebedürftige.
Ausnahmsweise können Beiträge für andere Einrichtungen geleistet werden, die der Betreuung von Hilfebedürftigen dienen.
Die Beitragsgewährung richtet sich nach den Bestimmungen für Invalideneinrichtungen gemäss Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide[2].
Beiträge nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn eine andere kantonale Rechtsgrundlage für Beitragsleistungen besteht.
G. Rechtsmittel und Schweigepflicht
Rekurs
Gegen Entscheide der Fürsorgebehörden über Art und Mass sowie Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden.[9]
Gegen Entscheide und Verfügungen der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion[10] kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
Schweigepflicht
Personen, denen die Fürsorgebehörde Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe überträgt, unterliegen der gleichen Schweigepflicht wie die Mitglieder der Fürsorgebehörde.
H. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
a) Bisher Unterstützte
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Hilfepflicht und die Kostentragung für wirtschaftliche Hilfe an bisher unterstützte Personen auf das nach neuem Recht zuständige Gemeinwesen über.
Für Heim-, Spital- und Anstaltsinsassen sowie für Familienpfleglinge, die nach neuem Recht keinen Wohnsitz begründen, werden die Kosten jedoch weiterhin von der bisher unterstützungspflichtigen Gemeinde getragen.
b) Persönliche Hilfe
Die Leistung persönlicher Hilfe muss zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sichergestellt sein.
d) Armenverbände
Gemeinden, die bisher die Armenfürsorge gemeinsam besorgt haben, regeln ihren Zusammenschluss, sofern sie ihn für die öffentliche Sozialhilfe beibehalten wollen, innert zwei Jahren durch öffentlichrechtlichen Vertrag. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
e) Staatsbeiträge
Staatsbeiträge an die Kosten wirtschaftlicher Hilfe werden nach neuem Recht erstmals für die Aufwendungen des Rechnungsjahres geleistet, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.
An den Bau von Heimen und andern Einrichtungen gemäss § 46, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, sowie für ungedeckte Betriebskosten aus Rechnungsjahren, die vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, werden keine Staatsbeiträge geleistet.
Staatsbeiträge an freiwillige Armenpflegen werden letztmals für die Aufwendungen des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Rechnungsjahres geleistet.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[4].
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Armenfürsorge vom 23. Oktober 1927 aufgehoben.
[1] OS 48, 197.
[2] 855. 1.
[4] In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
[5] Text siehe OS 48, 204.
[6] Vgl. auch Art. 6–9 des Zuständigkeitsgesetzes (SR 851. 1).
[7] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[8] Fassung gemäss Gesetz vom 4. Dezember 1994 (OS 53, 43). In Kraft seit 1. Februar 1995 (OS 53, 45).
[9] Fassung gemäss Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
[10] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
[11] Eingefügt durch G vom 4. November 2002 (OS 58, 21). In Kraft seit 1. Januar 2003 (OS 58, 25).
[12] Fassung gemäss G vom 4. November 2002 (OS 58, 21). In Kraft seit 1. Januar 2003 (OS 58, 25).