Tarifordnung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen

(vom 25. März 1982)[1]

Gestützt auf §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Vermittlung von Wohnund Geschäftsräumen vom 30. November 1980[2] verfügt die Direktion der Justiz:

Mäklerlohn

§ 1.

Der Mäklerlohn (Art. 413 OR)[3] darf 75% des ersten monatlichen Nettomietzinses nicht übersteigen.

Andere Honorare dürfen nicht verlangt werden.

Die Erhebung von Einschreibe- oder sonstigen Gebühren ist nicht zulässig.

Aufwendungen

§ 2.

Der Mäklerlohn umfasst sämtliche Aufwendungen des Mäklers.

Sicherheitsleistung

§ 3.

Der Mäkler darf bei Abschluss des Mäklervertrages vom Mietinteressenten eine Sicherheitsleistung von höchstens 50% des mutmasslichen Mäklerlohnes verlangen.

Diese Sicherheitsleistung ist bei Zustandekommen eines Mietvertrages vollumfänglich an den Mäklerlohn anzurechnen.

Ist nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Mäklervertrages kein Mietvertrag zustande gekommen, so hat der Mäkler dem Mietinteressenten die geleistete Sicherheitsleistung zurückzuerstatten.

Weitere Bestimmungen

§ 4.

Jedem Mietinteressenten ist bei der Anmeldung ein Exemplar der Tarifordnung abzugeben. Sie ist ferner an einer für die Mietinteressenten gut sichtbaren Stelle in den Geschäftsräumen anzuschlagen.

Tarifordnungen können kostenlos bei der Direktion der Justiz bezogen werden.

Strafbestimmung

§ 5.

Verstösse gegen die Tarifordnung werden nach Massgabe der Strafbestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen vom 30. November 1980[2] geahndet. Administrative Massnahmen gegen Fehlbare bleiben vorbehalten.

Inkrafttreten

§ 6.

Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.

Veröffentlichung

§ 7.

Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil, und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 48, 457.

[2] 844.

[3] SR 220.

844.1 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
00001.01.2012Version öffnen