Gesetz über die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen

(vom 30. November 1980)[1]

A. Bewilligung für gewerbsmässige Vermittlung

Bewilligungspflicht

§ 1.

Der gewerbsmässige Nachweis von Mietobjekten und die gewerbsmässige Vermittlung des Abschlusses von Mietverträgen bedürfen der Bewilligung.

Die Bewilligungspflicht erstreckt sich auf die Vermittlung von Wohnungen, möblierten und unmöblierten Einzelzimmern sowie von Geschäfts- und Einstellräumen.

Vermietungen und Vermittlungen, die sich auf einen Verwaltungsoder Generalunternehmervertrag stützen und für den Mietinteressenten kostenlos sind, sind nicht bewilligungspflichtig.

Erteilung und Entzug der Bewilligung

§ 2.

Die Bewilligung wird nach Anhören der Gemeinde, in welcher der Gesuchsteller seine Tätigkeit ausüben will, von der zuständigen Direktion des Regierungsrates erteilt. Sie lautet auf den Inhaber des Geschäftes und ist nicht übertragbar.

Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn

a)der Inhaber des Geschäftes schlecht beleumdet ist;

b)ein Gesellschafter, ein Mitglied der Verwaltung, ein Geschäftsführer oder ein Mitarbeiter schlecht beleumdet ist, sofern der Betreffende nicht innert angemessener Frist aus dem Geschäft ausscheidet;

c)keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung geboten ist.

Geschäftsführung, Aufsicht

§ 3.

Mit der Bewilligung ist die Pflicht verbunden,

a)ein vollständiges Verzeichnis der Mietobjekte zu führen, die den Mietinteressenten angeboten werden. Daraus soll hervorgehen, welche Mietobjekte an Mietinteressenten des Vermittlers vermietet sowie für welche Objekte und von wem Vermittlungsaufträge erteilt worden sind;

b)über alle Zahlungen der Vermieter und Mietinteressenten detailliert Buch zu führen. Jede Einnahme ist dem Zahlenden zu bescheinigen;

c)den Mietinteressenten den Tarif für den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen im voraus bekanntzugeben. Die Bücher und Korrespondenzen sind während zehn Jahren, die Verzeichnisse während fünf Jahren aufzubewahren. Die zuständige Direktion kann in die vorgeschriebenen Verzeichnisse, Bücher und Korrespondenzen Einsicht nehmen. Sie kann diese Befugnis den Gemeinden übertragen.

B. Vergütung

Mäklerlohn

§ 4.

Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge Nachweises oder Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist (Art. 413 OR)[2].

Die zuständige Direktion erlässt einen Tarif über die Höchstansätze für den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen.

Vorleistungen des Mietinteressenten sind anzurechnen.

Nichtigkeit

§ 5.

Im Umfang, in welchem Verträge die festgelegten Höchstansätze für Mäklerlohn oder Auslagen überschreiten, sind diese nichtig.

C. Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

§ 6.

Wer gegen dieses Gesetz oder die zugehörigen Bestimmungen verstösst, wird mit Verweis oder Busse bestraft.

Übergangsbestimmungen

§ 7.

Wer die gewerbsmässige Vermittlung betreibt, hat innert eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Direktion um Erteilung der Bewilligung nachzusuchen. Er ist berechtigt, seine Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligung weiterhin auszuüben.

Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, unterstehen dem bisherigen Recht.

Inkrafttreten

§ 8.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[3].

Auf diesen Zeitpunkt wird das Gesetz über den Wohnungsnachweis und die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen vom 5. März 1961 aufgehoben.


[1] OS 48, 454.

[2] SR 220.

[3] In Kraft seit 1. Juli 1982 (OS 48, 456).

844 – Versionen

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