Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaus und des Wohneigentums

(vom 24. September 1989)[1]

Grundsatz

§ 1.

Der Staat fördert, soweit ein Mangel besteht, den Bau, die Sanierung und den Erwerb von preisgünstigen Wohnungen für Personen mit höchstens mittleren Einkommen und Vermögen.

Als Wohnungen gelten Miet- und Eigentumswohnungen sowie Eigenheime.

Geltungsbereich

§ 2.

Gefördert werden:

1.Wohnungen für Familien;

2.Wohnungen für Personen im Alter von über 60 Jahren;

3.Wohnungen für Behinderte.

Förderung

1. des Wohnungsbaus

§ 3.

Die zuständige Direktion kann den Bau und die Sanierung von Wohnungen durch die Gewährung von grundpfandgesicherten, verzinslichen oder unverzinslichen Darlehen von höchstens 60% der anrechenbaren Investitionskosten fördern.

Die obere Belehnungsgrenze für Darlehen beträgt 90% der nach Abzug allfälliger Barbeiträge verbleibenden gesamten Investitionskosten. Für Bauvorhaben in finanzschwachen Gemeinden oder von gemeinnützigen Bauträgern kann die Belehnungsgrenze auf 95% erhöht werden.

2. des Wohneigentums

§ 4.

Die zuständige Direktion kann den Erwerb von Wohneigentum mit jährlichen Beiträgen zur Senkung der Anfangslasten um höchstens 10% fördern. Die Hilfe wird während der ersten vier Jahre nach Bezug der Wohnung voll und während weiterer vier Jahre in halbem Umfang gewährt.

Zusätzlich kann der Staat für die Dauer von 15 Jahren Bürgschaften gegenüber Banken oder institutionellen Anlegern für von ihnen gewährte nachrangig grundpfandgesicherte Darlehen bis zu 25% der anrechenbaren Investitionskosten übernehmen, sofern dadurch günstigere Bedingungen eingeräumt werden. Die obere Belehnungsgrenze für Darlehen beträgt 95% der nach Abzug allfälliger Barbeiträge verbleibenden Investitionskosten.

Diese Förderungsmassnahmen dürfen nicht mit denjenigen von § 3 verbunden werden; sie werden in der Regel nur einmal gewährt.

Finanzierung

§ 5.

Für die Förderung des Baus und der Sanierung von Wohnungen gemäss § 3 bewilligt der Kantonsrat einen Rahmenkredit von höchstens 42 Mio. Franken auf die Dauer von drei Jahren.

Für die Förderung des Wohneigentums gemäss § 4 bewilligt der Kantonsrat einen Rahmenkredit von höchstens 6 Mio. Franken auf die Dauer von drei Jahren und für Bürgschaften einen Rahmenkredit von 180 Mio. Franken auf die Dauer von 15 Jahren.

Nicht beanspruchte Rahmenkredite für Darlehen und Beiträge verfallen nach Ablauf von sechs Jahren seit der Kreditbewilligung.

Eigenleistung

§ 6.

Die staatliche Förderung setzt voraus, dass der Empfänger einen angemessenen Teil der Investitionskosten selber trägt.

Gemeindeleistung

§ 7.

Der Staat gewährt Darlehen und Beiträge nur, wenn die Gemeinde eine gleichwertige Leistung erbringt.

Der Regierungsrat kann finanzschwache Gemeinden von der Leistungspflicht ganz oder teilweise befreien. Die ausfallenden Gemeindeleistungen werden in der Regel vom Staat übernommen.

Leistungen von Arbeitgebern, Stiftungen und ähnlichen Institutionen, die nicht selbst Träger des Bauvorhabens sind, können bis zum vollen Betrag als Gemeindeleistungen angerechnet werden.

Eigentumsbeschränkungen

§ 8.

Der Empfänger von Darlehen muss öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken lassen; diese haben die Benützung der Gebäude zu Wohnzwecken zu einem niedrigen Mietzins durch Bewohner, welche die Voraussetzungen nach §§ 1 und 2 erfüllen, sicherzustellen und jeden Gewinn beim Verkauf auszuschliessen. Zu diesem Zweck steht dem Staat und der Gemeinde ein im Grundbuch anzumerkendes Kaufs- und Vorkaufsrecht zum Selbstkostenpreis zu.

Mit der Rückzahlung der staatlichen Hilfe fallen die Eigentumsbeschränkungen mit Ausnahme des Vorkaufsrechts, das frühestens nach 20 Jahren erlischt, dahin.

Der Empfänger von Beiträgen muss für die Dauer von 20 Jahren öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken lassen, welche jeden Gewinn beim Verkauf ausschliessen. Zu diesem Zweck steht dem Staat und der Gemeinde ein im Grundbuch anzumerkendes Vorkaufsrecht zum Selbstkostenpreis zu. Mit der Rückzahlung der Beiträge, jedoch frühestens nach zehn Jahren, fallen die Eigentumsbeschränkungen dahin.

Rückforderung

§ 9.

Darlehen und Beiträge werden mit Zins zurückgefordert, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt oder erwirkt worden sind sowie wenn die Wohnung zweckentfremdet worden ist.

Wohnbauförderung durch die Gemeinden

§ 10.

Sofern die Gemeinden allein oder mit dem Staat den Wohnungsbau fördern, ist § 8 sinngemäss anwendbar. Die Gemeinden können die Dauer der Eigentumsbeschränkungen ausdehnen. Ausführungsbestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Strafbestimmung

§ 11.

Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise zu Unrecht Darlehen oder Beiträge erwirkt,

wer vorsätzlich falsche Angaben über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse macht,

wer vorsätzlich eine Wohnung ihrem Zweck entfremdet, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 12.

Die nachfolgenden Gesetze werden aufgehoben:

1.das Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaues vom 22. November 1942;

2.das Gesetz über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues vom 6. Juli 1958;

3.das Gesetz über zusätzliche Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 3. Dezember 1967. Auf bestehende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Ausführungsbestimmungen

§ 13.

Der Regierungsrat legt durch Verordnung[2] insbesondere die Bedingungen für die Gewährung und den Umfang der Darlehen und Beiträge sowie den Inhalt der Eigentumsbeschränkungen fest. Er erlässt Vorschriften über die Anrechenbarkeit von Investitionskosten und über die Voraussetzungen, welche die Mieter sowie Haus- und Wohnungseigentümer in personeller und finanzieller Hinsicht zu erfüllen haben. Er setzt die Bedingungen für die Rückzahlung und die Voraussetzungen für die Rückforderung von Darlehen und Beiträgen fest.

Inkrafttreten

§ 14.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Es tritt nach der Genehmigung von § 8 durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].


[1] OS 50, 716.

[2] 841. 1.

[3] In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 313).

841 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09101.01.2016Version öffnen
04901.07.200501.01.2016Version öffnen
00001.07.2005Version öffnen