Verordnung


über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei


bevorstehenden Entlassungen grösseren Ausmasses


(vom 6.August 1975) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 20 des Einführungsgesetzes vom 1. Februar 1953 zu den Bundesgesetzen über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951 FN2,

beschliesst:
§ 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bevorstehende Entlassungen, denen keine entsprechenden Einstellungen gegenüberstehen, so frühzeitig als möglich dem zuständigen Arbeitsamt zu melden, sofern davon mehr als 15 Arbeitnehmer betroffen werden.

§ 2. Die Meldung hat bei der Entlassung von mehr als 15 Arbeitnehmern innert eines Monats spätestens zehn Tage vor der Aussprechung der ersten Kündigung und jedenfalls mindestens drei volle Werktage vor einer allfälligen öffentlichen Bekanntgabe der Entlassungen zu erfolgen.

Bei der Entlassung von mehr als 40 Arbeitnehmern innert dreier aufeinanderfolgender Monate hat die Meldung spätestens 20 Tage vor der Aussprechung der ersten Kündigung und jedenfalls mindestens drei volle Werktage vor einer allfälligen öffentlichen Bekanntgabe der Entlassungen zu erfolgen.

§ 3. Die Meldung umfasst

1. den Zeitpunkt der Kündigungen sowie die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und ihre Gliederung nach Berufen;

2. den allfälligen Zeitplan für die Information der Belegschaft, der Betriebskommission, der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie der Öffentlichkeit;

3. eine Darstellung der vom Arbeitgeber vorgesehenen Hilfe an die Betroffenen bei der Suche nach neuen Stellen.

§ 4. Spätestens drei Tage vor der Aussprechung der ersten Kündigung ist dem zuständigen Arbeitsamt eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer zuzustellen, die folgende Zusatzangaben enthält: Beruf, Alter, Geschlecht, Zivilstand, Wohnort, Nationalität, Anzahl der Dienstjahre, zuletzt bezogenes Gehalt.

§ 5. Das zuständige Arbeitsamt gibt ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers weder den Arbeitnehmern noch einer weiteren Öffentlichkeit Kenntnis von den gemeldeten bevorstehenden Entlassungen.

Es bespricht sich mit der Betriebsleitung über ein koordiniertes Vorgehen bei der Stellenvermittlung, insbesondere auch über die weitere Verwendung der Meldung über die Entlassungen.

§ 6. Als zuständiges Arbeitsamt im Sinne dieser Verordnung gilt

a) für die Städte Zürich und Winterthur das Gemeindearbeitsamt;

b) für das übrige Kantonsgebiet das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in Kraft.

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FN1 OS 45, 544 und GS VI, 405.
FN2 837.1.


837.5 – Versionen

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