Verordnung


zur Übergangsordnung in der Arbeitslosenversicherung


(vom 30.März 1977) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf den Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung) vom 8. Oktober 1976 FN3,

beschliesst:
Aufhebung bisheriger kantonaler Vorschriften
§ 1. Mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung) vom 8. Oktober 1976 FN3 sind die ihm widersprechenden Vorschriften des Einführungsgesetzes vom 1. Februar 1953 zu den Bundesgesetzen über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951 FN2 aufgehoben. Als aufgehoben gelten insbesondere:

    §§ 1-7 (Versicherungspflicht)

    § 8 Abs. 2 und 3 (Kassenmitgliedschaft)

    §§ 9 und 10 (Kassenmitgliedschaft)

    § 12 (Staats- und Gemeindebeiträge)

    § 15 Abs. 2 (Beschwerde gegen Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit) die Worte . . . «innert fünf Tagen» . . .

    § 16 Abs. 1 (Beschwerde gegen Verfügungen einer Gemeinde) die Worte . . . «über die Versicherungspflicht und» . . .

    § 25 Abs. 1 (Vollzug) die Worte . . . «und die auf dem Kantonsgebiet tätigen Kassen zu verpflichten, für jede Neuaufnahme eines Versicherten die Genehmigung des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit einzuholen».


§ 25 Abs. 3 (Vollzug) die Ziffer «3».

Die Statuten der Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1973 werden auf denselben Zeitpunkt hin aufgehoben.

Die aufgehobenen Bestimmungen sind weiterhin anwendbar auf Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten sind.

Tätigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Zürich
§ 2. Die kantonale Arbeitslosenversicherungskasse steht allen im Kanton Zürich wohnhaften, anspruchsberechtigten Arbeitslosen als Leistungsstelle offen.

Anrechenbarer Verdienstausfall
an Feiertagen
§ 3. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht auch für den Pfingstmontag und den 1. Mai, der auf einen Werktag fällt, wenn der Versicherte für die unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden Tage anspruchsberechtigt ist.

Kantonaler Hilfsfonds
§ 4. Der Kanton errichtet aus den Mitteln des Hilfsfonds der Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Zürich einen kantonalen Hilfsfonds für versicherte Arbeitslose.

Der Regierungsrat verwendet den Fonds zur Unterstützung von unverschuldet in eine Notlage geratenen versicherten Arbeitslosen.

Aufteilung des Vermögens der Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Zürich
§ 5. Das Reinvermögen der Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Zürich wird nach Ausscheidung der als Betriebskapital in das Eigentum des Ausgleichsfonds fallenden und der bisher für den Hilfsfonds ausgewiesenen Mittel zu vier Fünfteln dem kantonalen Entlastungsfonds der Arbeitslosenversicherung und zu einem Fünftel dem kantonalen Hilfsfonds für versicherte Arbeitslose zugewiesen.

Beschwerdeverfahren im Beitragswesen
§ 6. Im Beitragswesen gilt für die Rechtspflege die AHV-Gesetzgebung. Kantonale Beschwerdeinstanz ist die kantonale Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat FN4 und der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den 1. April 1977 in Kraft.

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FN1 OS 46, 515 und GS VI, 387.
FN2 837.1.
FN3 SR 837.100.
FN4 Vom Bundesrat genehmigt am 28. April 1977.


837.12 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
00031.03.1995Version öffnen