Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

(vom 26. Oktober 2000)[1]

Die Volkswirtschaftsdirektion,

gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999[2]

Zuständigkeit

§ 1.

Zuständige kantonale Amtsstelle für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und für die Leistungen gemäss § 8 des Einführungsgesetzes[2] ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

§§ 2–4.[3]

Ausgesteuertenprogramme

a) Ziele

§ 5.

Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind, sollen die Vermittlungsfähigkeit der Teilnehmenden erhalten und soweit möglich mit gezielten Massnahmen verbessern und dazu insbesondere die Fähigkeiten zur praktischen und sozialen Integration am Arbeitsplatz fördern.

b) Subventionen

§ 6.

Subventioniert wird die Teilnahme an Programmen, welche Gewähr bieten, dass die Ziele gemäss § 5 erreicht werden. Das AWA entscheidet über die Subventionsberechtigung.

Die Subventionen betragen maximal 50% der anrechenbaren Programmkosten. Anrechenbar sind Programmkosten, wie sie vom Bund für Programme der Arbeitslosenversicherung mit maximal zwei Bildungstagen festgesetzt werden. Diese Ansätze können bei erhöhtem Betreuungsaufwand um maximal 30% erhöht werden.

Subventionen werden nur für Personen mit reellen Wiedereingliederungschancen und pro teilnehmende Person für maximal sechs Monate innerhalb von 24 Monaten gewährt.

c) Qualitätssicherung

§ 7.

Das AWA sorgt in Zusammenarbeit mit den Trägerschaften der Programme für die Qualitätssicherung.

d) Abrechnung

§ 8.

Die Subventionen werden direkt an die Programmträgerschaften ausbezahlt. Diese reichen dem AWA jährlich eine detaillierte Abrechnung ein.

Die Programmträgerschaften können im Verlaufe des Jahres Teilzahlungen entsprechend der Anzahl der Teilnehmenden verlangen.

Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt wird das Geschäftsreglement für die Tripartiten Kommissionen der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren vom 22. April 1997 aufgehoben. Die bestehenden Tripartiten Kommissionen der Städte Zürich und Winterthur werden spätestens Ende 2000 aufgehoben.

§§ 5 bis 8 dieser Verordnung sind auf alle Programme des Jahres 2000 anwendbar.


[1] OS 56, 337.

[2] 837. 1.

[3] Aufgehoben durch RRB vom 30. Oktober 2002 (OS 57, 315). Vom Bund genehmigt am 21. November 2002. In Kraft seit 1. Dezember 2002.

837.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12301.01.2024Version öffnen
08101.07.201301.01.2024Version öffnen
03901.07.2013Version öffnen
03131.12.2002Version öffnen
02901.07.2000Version öffnen
00030.06.2000Version öffnen