Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VO EG AVIG)

(vom 5. März 2013)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Zuständigkeit

§ 1.

Das Amt für Arbeit (AFA)[5] ist für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982[4] und für die Leistungen gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 (EG AVIG)[3] zuständig.

Ausgesteuertenprogramme

a. Ziele

§ 2.

Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme gemäss § 8 EG AVIG[3] haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen Fähigkeiten der Teilnehmenden herzustellen, zu erhalten und zu verbessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Integration am Arbeitsplatz.

b. Subventionsvoraussetzungen

§ 3.

Der Kanton kann unter folgenden Voraussetzungen Subventionen an ein Programm ausrichten:

a.Das Programm entspricht den Zielen gemäss § 2.

b.Es entspricht einem Bedarf des Arbeitsmarktes, der nicht bereits durch andere Programme gedeckt wird.

c.Es weist einen Bildungsanteil von mindestens 20% eines Vollzeitpensums auf.

d.Die Programmanbieterin oder der Programmanbieter verfügt über eine Zertifizierung des Schweizerischen Verbandes der Organisatoren von Arbeitsmarktmassnahmen oder einen vergleichbaren, vom AFA anerkannten Qualitätsstandard.

c. Entscheid

§ 4.

Das AFA[5] entscheidet unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane, welche Programme subventioniert werden.

d. Subventionshöhe

§ 5.

1

Der Beitrag des Kantons beträgt 50% der anrechenbaren Programmkosten.

2

Das AFA[5] legt die anrechenbaren Programmkosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer mit dem Entscheid gemäss § 4 fest.

3

Das AFA[5] regelt das Nähere über die Abrechnung der Programmkosten.

Programmteilnahme

§ 6.

1

Über die Teilnahme einer Person an einem Programm entscheidet das AFA[5] unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane.

2

Der Kanton leistet Beiträge während insgesamt längstens sechs Monaten innerhalb einer Periode von zwei Jahren.

Qualitätssicherung

§ 7.

Das AFA[5] sorgt in Zusammenarbeit mit den Programmanbietenden für die Qualitätssicherung.


[1] OS 68, 214; Begründung siehe ABl 2013-03-22.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2013.

[3] LS 837. 1.

[4] SR 837. 0.

[5] Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 559; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.

837.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12301.01.2024Version öffnen
08101.07.201301.01.2024Version öffnen
03901.07.2013Version öffnen
03131.12.2002Version öffnen
02901.07.2000Version öffnen
00030.06.2000Version öffnen