Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

(vom 27. September 1999)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 12. August 1998,

beschliesst:

Zweck

§ 1.

Dieses Gesetz ordnet den Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Arbeitslosenversicherung und regelt ergänzende kantonale Leistungen für bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr Anspruchsberechtigte.

Organisation

a) Kantonale Amtsstelle

§ 2.

Die zuständige Direktion bestimmt die für den Vollzug verantwortliche kantonale Amtsstelle.

Diese führt insbesondere

a)die regionalen Arbeitsvermittlungszentren,

b)die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen,

c)die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich.

b) Besondere Trägerschaften

§ 3.

Die zuständige Direktion kann den Vollzug einzelner Aufgaben besonderen Trägerschaften übertragen. Die kantonale Amtsstelle schliesst mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab.

Die Trägerschaften haften gegenüber dem Kanton für Schäden, die sie durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder grobfahrlässig verursachen.

c) Tripartite Kommission

§ 4.[4]

Der Regierungsrat setzt für die regionalen Arbeitsvermittlungszentren mindestens eine tripartite Kommission ein. Sie besteht aus je gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern

a)der Arbeitgeberschaft,

b)der Arbeitnehmerschaft sowie

c)von Staat und Gemeinden.

d) Beschwerdeinstanz

§ 5.

Beschwerdeinstanz für Verfügungen der kantonalen Amtsstelle, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Arbeitslosenkassen ist das Sozialversicherungsgericht.

Entschädigungsanspruch an Feiertagen

§ 6.

Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht auch für Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag sowie, wenn sie auf einen Werktag fallen, 1. Mai und Stephanstag.

Ergänzende Leistungen

a) Vermittlung

§ 7.

Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren stehen für die Arbeitsvermittlung auch Stellensuchenden kostenlos zur Verfügung, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind.

b) Massnahmen

§ 8.

Der Staat subventioniert Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für vermittlungsfähige Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind. Er setzt dafür die Ziele und die Qualitätsanforderungen fest. Er koordiniert und steuert das Angebot.

Der Kantonsrat bewilligt dafür einen Rahmenkredit.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 9.

Folgende Gesetze werden aufgehoben: . . .[3]

Auflösung des Arbeitslosenfonds

§ 10.

Der bei Inkrafttreten[2] dieses Gesetzes vorhandene Bestand des vom Staat mit dem Gesetz über Leistungen an Arbeitslose vom 3. März 1991 errichteten Arbeitslosenfonds wird für die Beteiligung des Kantons an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen verwendet. Sind die Mittel erschöpft, wird der Fonds aufgelöst.


[1] OS 55, 600.

[2] Vom Bund genehmigt am 7. Dezember 1999. In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 600).

[3] Text siehe OS 55, 601.

[4] Fassung gemäss G vom 2. Februar 2004 (OS 59, 122). In Kraft seit 1. Juni 2005 (OS 60, 160).

837.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08101.07.2013Version öffnen
05901.01.200801.07.2013Version öffnen
04901.06.200501.01.2008Version öffnen
02701.06.2005Version öffnen
00031.12.1999Version öffnen