Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG)[6]
(vom 27. September 1999)[1][2]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 12. August 1998,
beschliesst:
Zweck
Dieses Gesetz ordnet den Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Arbeitslosenversicherung und regelt ergänzende kantonale Leistungen für bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr Anspruchsberechtigte.
Organisation
a. Kantonale Amtsstelle
Die zuständige Direktion bestimmt die für den Vollzug verantwortliche kantonale Amtsstelle.
Diese führt insbesondere
a.die regionalen Arbeitsvermittlungszentren,
b.die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen,
c.die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich.
b. Besondere Trägerschaften
Die zuständige Direktion kann den Vollzug einzelner Aufgaben besonderen Trägerschaften übertragen. Die kantonale Amtsstelle schliesst mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab.
Die Trägerschaften haften gegenüber dem Kanton für Schäden, die sie durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder grobfahrlässig verursachen.
c. Tripartite Kommission
Der Regierungsrat setzt für die regionalen Arbeitsvermittlungszentren mindestens eine tripartite Kommission ein. Sie besteht aus je gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern
a.der Arbeitgeberschaft,
b.der Arbeitnehmerschaft sowie
c.von Kanton und Gemeinden.
Entschädigungsanspruch an Feiertagen
Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht auch für Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag sowie, wenn sie auf einen Werktag fallen, 1. Mai und Stephanstag.
Ergänzende Leistungen
a. Vermittlung
Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren stehen für die Arbeitsvermittlung auch Stellensuchenden kostenlos zur Verfügung, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind.
b. Massnahmen
Der Kanton und die Gemeinden subventionieren Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für voll- und teilerwerbsfähige Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind. Der Kanton setzt dafür die Ziele und Qualitätsanforderungen fest. Er koordiniert und steuert das Angebot.
Über die Erwerbsfähigkeit einer Person wird im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit, namentlich unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane, entschieden.
Der Kantonsrat bewilligt dafür einen Rahmenkredit.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007
(OS 62, 350)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
[2] Vom Bund genehmigt am 7. Dezember 1999. In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 602).
[3] Text siehe OS 55, 601.
[4] Fassung gemäss G vom 2. Februar 2004 (OS 59, 122). In Kraft seit 1. Juni 2005 (OS 60, 160).
[5] Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[6] Fassung gemäss G vom 19. September 2011 (OS 68, 211; ABl 2011, 22). In Kraft seit 1. Juli 2013.
[7] Aufgehoben durch G vom 19. September 2011 (OS 68, 211; ABl 2011, 22). In Kraft seit 1. Juli 2013.