Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EV FamZG)

(vom 20. August 2008)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 16 Abs. 1, 17, 21 und 26 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG)[8]

A. Allgemeine Bestimmungen

Ergänzendes Recht

§ 1.

1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[5] und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[6] finden Anwendung, soweit das FamZG[8] und die Verordnung über die Familienzulagen vom 31.Oktober 2007 (FamZV)[9] sowie diese Einführungsverordnung keine Regelung enthalten.

2

Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG[6] und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen anwendbar auf

a.die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebenden,

b.die Festsetzung und den Bezug des Beitrags,

c.die Verrechnung der Familienzulagen mit Beiträgen der Sozialversicherungen.

Vereinbarungen nach Art. 12 Abs. 2 FamZG

§ 2.

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG[8].

B. Familienzulagen für Arbeitnehmende

Finanzierung

§ 3.

1

Die Familienzulagen für Arbeitnehmende und die Verwaltungskosten werden durch Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender finanziert.

2

Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Deckung der Verwaltungskosten und für die Äufnung der Schwankungsreserve.

Pflichten der Kassen und Arbeitgebenden

§ 4.

1

Jede Familienausgleichskasse informiert die Arbeitnehmenden entweder direkt oder durch die angeschlossenen Arbeitgebenden über ihren Anspruch auf Zulagen.

2

Unabhängig davon informieren die Arbeitgebenden ihre Arbeitnehmenden über den Anspruch.

3

Die Arbeitgebenden machen der Familienausgleichskasse alle für die Ausrichtung der Zulagen notwendigen Angaben und bringen die erforderlichen Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmenden, die Zulagen beanspruchen, bei.

4

Die Arbeitgebenden leiten Meldungen der Arbeitnehmenden, die ihren Anspruch beeinflussen, ohne Verzug an die Familienausgleichskasse weiter.

Geltendmachung

§ 5.

1

Die Arbeitnehmenden beantragen die Ausrichtung von Zulagen bei der zuständigen Familienausgleichskasse. Der Antrag kann stellvertretend durch die Arbeitgebenden gestellt werden.

2

Die Arbeitnehmenden teilen der Familienausgleichskasse oder dem Arbeitgebenden unverzüglich jede Veränderung mit, die ihren Anspruch beeinflussen könnte.

C. Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Geltendmachung

§ 6.

1

Nichterwerbstätige beantragen die Ausrichtung von Zulagen bei der nach § 17 zuständigen Familienausgleichskasse jeweils für längstens zwölf Monate. Sie legen die für die Prüfung der Berechtigung notwendigen Unterlagen bei, insbesondere:

a.die in den vorangehenden zwölf Monaten zuletzt eingereichte Steuererklärung,

b.eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass keine Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezogen werden.

2

Zuständige Gemeinde gemäss Abs. 1 lit. b ist jene Gemeinde, die für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig wäre.

3

Macht eine antragstellende Person geltend, die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse wichen im Bezugsjahr massgebend von den Zahlen der in den vergangenen zwölf Monaten eingereichten Steuererklärung ab, oder wurde in dieser Zeit keine Steuererklärung eingereicht, hat die antragstellende Person ihren Anspruch anderweitig nachzuweisen.

4

Die Zulagen werden unter dem Vorbehalt ausbezahlt, dass die definitiven Steuerfaktoren der direkten Bundessteuer das Unterschreiten der Einkommensgrenze bestätigen. Die antragstellende Person wird auf ihre Rückerstattungspflicht hingewiesen.

Finanzierung

§ 7.

Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

D. Durchführungsorgane

Anmeldung

§ 8.

Familienausgleichskassen nach Art. 14 lit. c FamZG[8] melden sich bei der Sicherheitsdirektion an.

Anerkennung

§ 9.

1

Als Durchführungsorgane nach Art. 14 lit. a FamZG[8] werden Familienausgleichskassen anerkannt, wenn sie

a.von einer Arbeitgeberorganisation getragen werden,

b.mindestens 500 Arbeitnehmende umfassen,

c.dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den gesetzlichen Vorschriften entspricht und sie die Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen.

2

Die Sicherheitsdirektion entscheidet über die Anerkennung und ihren Entzug.

3

Die Anerkennung kann aus wichtigen Gründen entzogen werden, insbesondere wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, weggefallen sind oder sich geändert haben oder wenn die Sicherheitsdirektion nachträglich Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die Anerkennung hätte verweigert werden müssen.

Kantonale Kasse

a. Rechtsnatur

§ 10.

Die kantonale Familienausgleichskasse nach Art. 14 lit. b FamZG[8] ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.

b. Führung

§ 11.

1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) führt die kantonale Familienausgleichskasse.

2

Die zuständigen Organe der SVA Zürich handeln bei der Erfüllung der Aufgaben aus dieser Verordnung als Organe und unter dem Namen der kantonalen Familienausgleichskasse.

3

Die §§ 2–13 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 20. Februar 1994 (EG AHVG/IVG)[3] werden sinngemäss angewendet, soweit die vorliegende Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält.

c. Beitragssatz

§ 12.

Der Aufsichtsrat legt den Beitragssatz fest.

d. Haftung

§ 13.

Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der kantonalen Familienausgleichskasse, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.

Zentralregister

§ 14.

Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Register über die Personen, die der kantonalen Familienzulagenordnung unterstehen. Der Kanton entschädigt sie dafür, wobei die Sicherheitsdirektion den Ansatz bestimmt.

Aufgaben der Kassen

§ 15.

Die Familienausgleichskassen sind zuständig für:

a.den Anschluss der Personen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und Art. 19 FamZG , die der kantonalen Familienzulagenordnung unterstehen,

b.den Bezug der Beiträge,

c.die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen,

d.die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit den ihnen angeschlossenen Personen,

e.den Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden,

f.die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichskasse über den Anschluss einer Person an die Kasse, unter Angabe des Anschlussdatums,

g.die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichskasse über den Austritt einer Person aus der Kasse, unter Angabe des Austrittsdatums.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

§ 16.

Die Familienausgleichskassen können die Festsetzung und Auszahlung der Zulagen den Arbeitgebenden in eigener Verantwortung übertragen.

Anschluss

§ 17.

1

Der Anschluss an eine Familienausgleichskasse richtet sich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse.

2

Ist eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber Mitglied eines Verbandes, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 14 lit. a FamZG führt, schliesst sie oder er sich in der Regel dieser Kasse an.

Aufsicht

§ 18.

Die Sicherheitsdirektion überwacht den Vollzug dieser Verordnung, wobei sie insbesondere

a.die Tätigkeit der Familienausgleichskassen überwacht und koordiniert,

b.im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen insbesondere über die Zuständigkeit entscheidet,

c.die Jahresrechnung sowie Geschäfts- und Revisionsberichte der Familienausgleichskassen prüft.

Kommission für Familienausgleichskassen

§ 19.

1

Es besteht eine Kommission für Familienausgleichskassen.

2

Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Sicherheitsdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Kommission. Dabei achtet er darauf, dass die kantonale Kasse und die übrigen Familienausgleichskassen sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite angemessen vertreten sind.

3

Die Kommission berät die Sicherheitsdirektion in allen Fragen, die mit den Familienzulagen im Zusammenhang stehen, insbesondere in Bezug auf

a.die Anerkennung von Familienausgleichskassen,

b.den Entzug der Anerkennung,

c.die Genehmigung der Liquidation einer Familienausgleichskasse,

d.die Genehmigung eines Zusammenschlusses von Familienausgleichskassen.

E. Haftungs- und Strafbestimmungen; Rechtsschutz

Haftung der Familienausgleichskassen

§ 20.

1

Verursachen die Organe oder die Angestellten der Familienausgleichskassen einen Schaden durch strafbare Handlungen oder indem sie Vorschriften dieser Verordnung oder des damit anwendbar erklärten AHVG[6] absichtlich oder grobfahrlässig missachten, haften in nachstehender Reihenfolge

a.die Familienausgleichskassen,

b.die Gründerverbände oder deren Rechtsnachfolgerinnen oder -nachfolger für die anerkannten Familienausgleichskassen und die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen sowie der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.

2

Schadenersatzforderungen sind bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet darüber mit Verfügung. Die Forderung erlischt, wenn die oder der Geschädigte ihr oder sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Strafbestimmungen

§ 21.

1

Die Art. 87–91 AHVG[6] sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieser Verordnung verletzen.

2

Für die Beurteilung der Übertretungen sind die Statthalterämter zuständig.

Rechtsschutz

§ 22.

Das Sozialversicherungsgericht beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden nach Art. 56 ATSG[5] in Verbindung mit dem FamZG[8].

F. Schlussbestimmungen

Vollzug

§ 23.

Die Sicherheitsdirektion erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.

Bisheriges Recht

§ 24.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung finden die Bestimmungen des Kinderzulagengesetzes (KZG) vom 8. Juni 1958[4] und § 3 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993[2] keine Anwendung.

Übergangsbestimmung

§ 25.

1

Arbeitgebende im Sinne von §§ 3 und 21 KZG[4] und solche, die eine betriebliche Familienausgleichskasse führen, sowie Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender schliessen sich einer Familienausgleichskasse an.

2

Arbeitgebende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender gemäss Abs. 1, die sich bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Familienausgleichskasse angeschlossen haben, schliesst die Sicherheitsdirektion nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen Familienausgleichskasse an. Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Inkrafttreten

§ 26.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.


[1] OS 63, 486; Begründung siehe ABl 2008, 1438.

[2] LS 212. 81.

[3] LS 831. 1.

[4] LS 836. 1.

[5] SR 830. 1.

[6] SR 831. 10.

[7] SR 831. 30.

[8] SR 836. 2.

[9] SR 836. 21.

836.19 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
06301.01.200930.06.2009Version öffnen