Verordnung über die Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung
(vom 18. April 1963)[1]
Der Regierungsrat,
in Anwendung von § 5 Absatz 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958[2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Kinderzulagen und die Bezugsberechtigung richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958[2], soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung enthält.
Der Arbeitnehmer hat bei der erstmaligen Geltendmachung von Kinderzulagen, sowie jederzeit auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse, seine Angaben über die Kinder, für die er Zulagen beansprucht, mit den erforderlichen amtlichen Ausweisen zu belegen und allfällig zusätzlich geforderte Bescheinigungen oder besondere Ausweise beizubringen.
Der Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse kann die Ausrichtung von Kinderzulagen verweigern oder einstellen, soweit und solange Zweifel über den Zulagenanspruch bestehen und der Arbeitnehmer seine Nachweisverpflichtungen nicht oder nicht genügend erfüllt.
Die Nachforderung der Zulagen im Rahmen von § 13 des Gesetzes[2] bleibt vorbehalten.
II. Besondere Bestimmungen über den Anspruch und die Bezugsberechtigung
Können für ein Kind sowohl nach der zürcherischen als auch nach einer ausländischen Regelung Zulagen bezogen werden, findet § 6 des Gesetzes[2] über die Anspruchskonkurrenz sinngemäss Anwendung.
Die Zulagen nach Massgabe des zürcherischen Gesetzes[2] werden nur geschuldet, wenn der nach den Vorschriften über die Anspruchskonkurrenz berechtigte Arbeitnehmer im Kanton Zürich wohnt oder tätig ist.
Die weitere Ausrichtung der Kinderzulagen nach Massgabe von § 7 Abs. 2 des Gesetzes[2] erfolgt für noch nicht ein Jahr ununterbrochen in der Schweiz wohnende Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Grenzgänger, bei Unfall und Krankheit nur, sofern und solange sich der Arbeitnehmer in der Schweiz aufhält. Sie fällt im Todesfall mit dem Lohnanspruch dahin.
Für Pflegekinder gemäss § 9 lit. d des Gesetzes[2], die sich im Ausland oder nach erfolgter Einreise noch nicht ein Jahr ununterbrochen mit behördlicher Bewilligung in der Schweiz aufhalten, werden keine Zulagen ausgerichtet.
Die Zulageberechtigung für Kinder gemäss § 9 lit. a–c des Gesetzes[2], die sich im Ausland oder nach erfolgter Einreise noch nicht ein Jahr ununterbrochen mit behördlicher Bewilligung in der Schweiz aufhalten, erlischt in Abweichung von § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes[2] in allen Fällen mit dem vollendeten 16. Altersjahr.
III. Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1963 in Kraft.
[1] OS 41, 415 und GS VI, 371.
[2] 836. 1.
[3] Fassung gemäss RRB vom 11. November 1998 (OS 54, 832). In Kraft seit 1. Januar 1999.