Verordnung


über die Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung


(vom 18.April 1963) FN1

Der Regierungsrat,

in Anwendung von § 5 Absatz 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 FN2,

verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Kinderzulagen und die Bezugsberechtigung richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 FN2, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung enthält.

§ 2. Der Arbeitnehmer hat bei der erstmaligen Geltendmachung von Kinderzulagen, sowie jederzeit auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse, seine Angaben über die Kinder, für die er Zulagen beansprucht, mit den erforderlichen amtlichen Ausweisen zu belegen und allfällig zusätzlich geforderte Bescheinigungen oder besondere Ausweise beizubringen.

§ 3. Der Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse kann die Ausrichtung von Kinderzulagen verweigern oder einstellen, soweit und solange Zweifel über den Zulagenanspruch bestehen und der Arbeitnehmer seine Nachweisverpflichtungen nicht oder nicht genügend erfüllt.

Die Nachforderung der Zulagen im Rahmen von § 13 des Gesetzes FN2 bleibt vorbehalten.

II. Besondere Bestimmungen über den Anspruch und die

Bezugsberechtigung

§ 4. Können für ein Kind sowohl nach der zürcherischen als auch nach einer ausländischen Regelung Zulagen bezogen werden, findet § 6 des Gesetzes FN2 über die Anspruchskonkurrenz sinngemäss Anwendung.

Die Zulagen nach Massgabe des zürcherischen Gesetzes FN2 werden nur geschuldet, wenn der nach den Vorschriften über die Anspruchskonkurrenz berechtigte Arbeitnehmer im Kanton Zürich wohnt oder tätig ist.

§ 5. Die weitere Ausrichtung der Kinderzulagen nach Massgabe von § 7 Abs. 2 des Gesetzes FN2 erfolgt für noch nicht ein Jahr ununterbrochen in der Schweiz wohnende Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Grenzgänger, bei Unfall und Krankheit nur, sofern und solange sich der Arbeitnehmer in der Schweiz aufhält. Sie fällt im Todesfall mit dem Lohnanspruch dahin.

§ 6. Für Pflegekinder gemäss § 9 lit. d des Gesetzes FN2, die sich im Ausland oder nach erfolgter Einreise noch nicht ein Jahr ununterbrochen mit behördlicher Bewilligung in der Schweiz aufhalten, werden keine Zulagen ausgerichtet.

§ 7. Die Zulageberechtigung für Kinder gemäss § 9 lit. a-c des Gesetzes FN2, die sich im Ausland oder nach erfolgter Einreise noch nicht ein Jahr ununterbrochen mit behördlicher Bewilligung in der Schweiz aufhalten, erlischt in Abweichung von § 8 Abs. 2 des Gesetzes FN2 in allen Fällen mit dem vollendeten 16. Altersjahr.

III. Schlussbestimmung

§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1963 in Kraft.

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FN1 OS 41, 415 und GS VI, 371.
FN2 836.1.


836.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
02330.06.2009Version öffnen
00031.12.1998Version öffnen