Reglement über die Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen

(vom 20. November 2007)[1]

Die Sicherheitsdirektion,

gestützt auf § 5 a des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 (KZG)[2] und auf die von der Weltbank in Washington (USA) publizierten kaufkraftangepassten Bruttoinlandproduktwerte (Stand: September 2007) sowie das EU-Freizügigkeitsabkommen (FZA)[3] und das EFTA-Übereinkommen[4]

I.1 Die Kinderzulagen für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, werden entsprechend der Kaufkraft wie folgt festgelegt: 2 Der Anspruch endet auf jeden Fall im Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet.

Staaten mit Sozialversicherungs - abkommen mit der SchweizKaufkraft in %Zulagensätze in %Zulagensätze in Fr.
Gruppe 1: Belgien, Dänemark, Deutsch - land, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Kanada, Liechtenstein, Luxem - burg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, USA>75100170.— 195.—
Gruppe 2: Griechenland, Israel, Italien, Portugal, San Marino, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Zypern>50–7575127.50 146.25
Gruppe 3: Chile, Kroatien, Slowakische Republik, Ungarn25–505085.— 97.50
Gruppe 4: Bosnien und Herzegowina (Abkommen mit dem ehe - maligen Jugoslawien), Bulgarien, Mazedonien, Montenegro (Abkommen mit dem ehe - maligen Jugoslawien), Philip - pinen, Serbien (Abkommen mit dem ehemaligen Jugos-lawien),Türkei<252542.5048.75

II.1 Bei den Staaten der EU und der EFTA, welche mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, kommen die Kaufkraftabstufungen und die Altersgrenze gemäss Ziff. 1 nur zur Anwendung, wenn das EU-Freizügigkeitsabkommen (FZA) oder das EFTA-Übereinkommen keine Geltung entfaltet. Die Regelung im FZA oder im EFTA-Übereinkommen geht den gleichartigen Normen eines Sozialversicherungsabkommens vor. Im Geltungsbereich des FZA und des EFTA-Übereinkommens haben Staatsangehörige der Schweiz und von Staaten der EU und der EFTA für ihre Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem dieser Staaten den gleichen Anspruch auf Kinderzulagen, wie er gemäss dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer gilt. Auf die EU-Staaten Bulgarien und Rumänien wurde das FZA noch nicht ausgeweitet.2 EU-Staaten mit FZA sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.3 EFTA-Staaten sind: Island, Liechtenstein, Norwegen.

III.Für Kinder im übrigen Ausland werden keine Zulagen gewährt.

IV.Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 18. Mai 2006 und tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


[1] OS 62, 532.

[2] LS 836. 1.

[3] SR 0. 142. 112. 681.

[4] SR 0. 632. 31.

836.111 – Versionen

IDPublikationAufhebung
05901.01.200830.06.2009Version öffnen
05301.04.200601.01.2008Version öffnen
04501.03.200401.04.2006Version öffnen
03701.03.2004Version öffnen