Reglement über die Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen
(vom 18. Mai 2006)[1]
Die Sicherheitsdirektion,
gestützt auf § 5 a des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 (KZG)[2] und auf die von der Welt Bank Washington publizierten kaufkraftangepassten Bruttoinlandproduktwerte (Stand: Juli 2005) sowie das EU-Freizügigkeitsabkommen (FZA)[3] und das EFTA-Übereinkommen[4]
1.1 Die Kinderzulagen für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, werden entsprechend der Kaufkraft wie folgt festgelegt: 2 Der Anspruch endet auf jeden Fall im Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet.
| Staaten mit Sozialversicherungs - abkommen mit der Schweiz | Kaufkraft in % | Zulagensätze in % | Zulagensätze in Fr. |
|---|---|---|---|
| Gruppe 1: Belgien, Dänemark, Deutsch - land, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Kanada, Liechtenstein, Luxem - burg, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, USA | >75 | 100 | 170.–195.– |
| Gruppe 2: Griechenland, Israel, Portugal, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Zypern | >50–75 | 75 | 127.50146.25 |
| Gruppe 3: Chile, Kroatien, Slowakische Republik, Ungarn | 25–50 | 50 | 85.–97.50 |
| Gruppe 4: Bosnien-Herzegowina (Abkommen mit dem ehe - maligen Jugoslawien), Serbien und Montenegro (Abkommen mit dem ehemaligen Jugo - slawien), Mazedonien, Philippinen, Türkei | <25 | 25 | 42.5048.75 |
2.1 Bei den Staaten der EU und der EFTA, welche mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, kommen die Kaufkraftabstufungen und die Altersgrenze gemäss Ziff. 1 nur zur Anwendung, wenn das EU-Freizügigkeitsabkommen (FZA) oder das EFTA-Übereinkommen keine Geltung entfaltet. Die Regelung im FZA oder im EFTA-Übereinkommen geht den gleichartigen Normen eines Sozialversicherungsabkommens vor. Im Geltungsbereich des FZA und des EFTA-Übereinkommens haben Staatsangehörige der Schweiz und von Staaten der EU und der EFTA für ihre Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem dieser Staaten den gleichen Anspruch auf Kinderzulagen, wie er gemäss dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer gilt.2 EU-Staaten sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.3 EFTA-Staaten sind: Island, Liechtenstein, Norwegen.
3.Für Kinder im übrigen Ausland werden keine Zulagen gewährt.
4.Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 19. Februar 2002 und tritt am 1. April 2006 in Kraft.
[2] LS 836. 1.
[3] SR 0. 142. 112. 681.
[4] SR 0. 632. 31.