Verordnung zum EG FamZG

(vom 31. März 2009)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 2009 (EG FamZG)[2]

1. Abschnitt: Ausrichtung der Familienzulagen

A. Allgemeines

Geltendmachung der Zulagen

§ 1.

Macht die anspruchsberechtigte Person selber die Familienzulage nicht geltend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, die für das Kind sorgt, tun.

Nachweis der Zulagenberechtigung

§ 2.

Die anspruchsberechtigte Person hat auf Verlangen der Familienausgleichskasse die Zulagenberechtigung mit Dokumenten zu beweisen. Sind die Dokumente nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, kann die Kasse eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangen. Die Kosten der Übersetzung gehen zulasten der anspruchsberechtigten Person.

B. Familienzulagen für Erwerbstätige[8]

Anmeldeverfahren

§ 3.[8]

1

Arbeitnehmende melden ihren Anspruch auf Zulagen bei ihrer oder ihrem Arbeitgebenden oder bei deren oder dessen Familienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt das Verfahren fest.

2

Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender melden ihren Anspruch auf Zulagen bei ihrer Familienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt das Verfahren fest.

3

Die Prüfung des Anspruchs von Personen mit tiefem Einkommen (Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG])[4] erfolgt durch die Familienausgleichskassen der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender oder der Selbstständigerwerbenden. Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere.

Auszahlung durch Arbeitgebende

§ 4.

Werden Familienzulagen durch Arbeitgebende ausbezahlt, sind sie

a.betragsmässig genau zu bezeichnen,

b.von der Lohnzahlung abzugrenzen,

c.je als Kinder- und Ausbildungszulage getrennt auszuweisen.

Rückerstattung

§ 5.

Die Familienausgleichskasse erstattet den Arbeitgebenden die von ihnen ausbezahlten Zulagen an den für die Beitragszahlungen massgebenden Terminen zurück.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

§ 6.

1

Arbeitgebende, die Familienzulagen gemäss § 19 EG FamZG selber festsetzen und auszahlen, sind der Familienausgleichskasse für die geordnete Durchführung verantwortlich. Sie erteilen der Kasse auf deren Verlangen die nötigen Auskünfte.

2

Erfüllen Arbeitgebende ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäss, legt die Kasse die Zulagen fest.

Durchführungsstelle

§ 6 a.[9]

1

Das Kantonale Sozialamt führt das Lastenausgleichsverfahren zwischen den im Kanton nach Art. 14 FamZG[4] zugelassenen Familienausgleichskassen durch.

2

Es berechnet die Ausgleichzahlungen und eröffnet sie den Familienausgleichskassen durch Verfügung.

Meldung der Familienausgleichskassen

§ 6 b.[9]

1

Die Familienausgleichskassen melden dem Kantonalen Sozialamt nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens am 30. Juni

a.die Summe der im Geschäftsjahr nach den gesetzlichen Mindestansätzen ausbezahlten Familienzulagen und

b.die Summe der im Geschäftsjahr auf der Grundlage des AHV-pflichtigen Einkommens abgerechneten Lohnsummen.

2

Die Revisionsstelle jeder Kasse bestätigt die Richtigkeit der Angaben nach Abs. 1. Sie reicht die Bestätigung zusammen mit dem Revisionsbericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kantonalen Sozialamt ein.

Ausgleichszahlungen

§ 6 c.[9]

1

Die Zahlung der Ausgleichsabgaben ist innert 30 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit ist Verzugszins geschuldet.

2

Das Kantonale Sozialamt zahlt die Ausgleichsbeiträge nach vollständigem Eingang der Ausgleichsabgaben innert 30 Tagen aus.

C. Familienzulagen für Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG[8]

Formular

§ 7.

1

Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG machen den Zulagenanspruch geltend, indem sie das von der Familienausgleichskasse vorgeschriebene Formular einreichen.[8]

2

Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere.

Bescheinigung

§ 8.

Die Bescheinigung gemäss § 8 Abs. 1 lit. b EG FamZG wird kostenlos erteilt.

Veränderung der Verhältnisse

§ 9.

Eine massgebliche Abweichung gemäss § 8 Abs. 3 EG FamZG liegt vor, wenn sich das steuerbare Einkommen um mindestens 25% verändert hat.

2. Abschnitt: Durchführungsorgane

A. Allgemeines

Verzeichnis der Angeschlossenen

§ 10.

Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen[8]

a.Arbeitgebenden,

b.Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender,

c.Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 1 bis FamZG.

Rechnungsführung

§ 11.

Die Familienausgleichskassen führen über ihre Beitragseinnahmen und Zulagenausgaben sowie über ihre Reserven eine getrennte Rechnung. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr oder das für die AHV-Ausgleichskassen durch das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)[3] vorgeschriebene Rechnungsjahr.

Rechenschaftsablage

§ 12.

1

Die Familienausgleichskassen reichen innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kantonalen Sozialamt die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht, den Revisionsbericht und ein Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane ein. Das Kantonale Sozialamt kann ergänzende Auskünfte verlangen.

2

In der Jahresrechnung sind für das Geschäftsjahr und bezogen auf den Kanton Zürich auszuweisen:[8]

a.für die Arbeitnehmenden, die Selbstständigerwerbenden und die Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender:

1.das beitragspflichtige Einkommen,

2.die erhobenen Beiträge für die Zulagen,

3.die nach gesetzlichem Ansatz ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen,

4.die für die Zulagen geäufneten Schwankungsreserven,

b.für die Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 1 bis FamZG die Angaben gemäss lit. a Ziff. 3.

3

Die Revision erstreckt sich auf die Prüfung

a.der Geschäftsführung und der Buchhaltung,

b.[8] der Meldungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. f und g EG FamZG durch die Familienausgleichskassen gemäss Art. 14 Bst. a und c FamZG.

4

Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere, wobei die Bestimmungen zur Revision der AHV-Ausgleichskassen (Art. 68 AHVG)[3] sinngemäss anwendbar sind.

Buchführung bei Übernahme weiterer Aufgaben

§ 13.

Eine Familienausgleichskasse, die weitere Aufgaben und Leistungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. h EG FamZG übernimmt, führt darüber separat Buch und weist die entsprechende Schwankungsreserve gesondert aus.

Kassenanschluss

§ 14.[8]

1

Die zuständige Familienausgleichskasse mahnt die Arbeitgebenden sowie die Selbstständigerwerbenden, die sich ihr nach Erwerb der Eigenschaft als Arbeitgebende oder der Anerkennung als Selbstständigerwerbende durch die AHV-Ausgleichskasse nicht innert dreier Monate angeschlossen haben. Sie mahnt zudem Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, die sich ihr nicht innert dreier Monate seit Aufnahme ihrer Tätigkeit angeschlossen haben.

2

Nach erfolgloser Mahnung schliesst sie sich die in Abs. 1 genannten Personen an.

3

Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den Tag des Erwerbs der Eigenschaft als Arbeitgebende, der Anerkennung als Selbstständigerwerbende oder der Aufnahme der Tätigkeit als Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender.

Finanzierung gemäss § 9 EG FamZG

§ 15.

1

Das Kantonale Sozialamt vergütet den Familienausgleichskassen die Zulagen der Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 1bis FamZG.[8]

2

Es entschädigt den Kassen den erforderlichen Durchführungsaufwand.

Übertragung weiterer Aufgaben

§ 16.

Die Übertragung weiterer Aufgaben gemäss § 18 Abs. 1 lit. h EG FamZG durch den Kanton erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen und gegen entsprechende Entschädigung durch das Kantonale Sozialamt.

B. Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst.[8] a und c FamZG

Kassen nach Art. 14 Bst. a und c FamZG

a. Meldepflicht

§ 17.

1

Die Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst.[8] a und c FamZG

a.melden ihre Mitglieder innert einem Monat seit deren Aufnahme der kantonalen Familienausgleichskasse,

b.teilen der kantonalen Familienausgleichskasse alle Mutationen mit Angabe des Eintritts- oder Austrittsdatums unverzüglich mit.

2

Das Kantonale Sozialamt regelt das Verfahren.

b. Kassenwechsel

§ 18.

1

Ein Wechsel der Familienausgleichskasse erfolgt auf Anfang eines Kalenderjahres.

2

Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis Ende August des dem Wechsel vorangehenden Jahres.

3

Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Wechsel der neuen Familienausgleichskasse.

Kassen nach Art. 14 Bst. a FamZG

a. Anerkennungsgesuch

§ 19.

1

Familienausgleichskassen, die als anerkannte Kassen tätig sein wollen, stellen beim Kantonalen Sozialamt ein entsprechendes Gesuch. Das Gesuch ist bis Ende August des Jahres einzureichen, das der Aufnahme der Tätigkeit vorangeht.

2

Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäss § 12 EG FamZG erfüllt sind.

3

Dem Gesuch sind beizulegen:

a.[8] eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, die der Familienausgleichskasse im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit angeschlossen sein werden,

b.das Kassenreglement.

4

Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung des Kantonalen Sozialamts mit Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahres.

b. Anzeigepflicht

§ 20.

Die Familienausgleichskassen zeigen dem Kantonalen Sozialamt jede Änderung der Verhältnisse, die für die Anerkennung massgeblich sind, unverzüglich an.

c. Verzicht auf und Entzug der Anerkennung

§ 21.

1

Familienausgleichskassen, die nicht mehr als anerkannte Kasse tätig sein wollen, können auf die Anerkennung mit Wirkung auf das Ende eines Kalenderjahres verzichten und zeigen dies dem Kantonalen Sozialamt bis Ende August dieses Jahres an. Dieses trifft die erforderlichen weiteren Anordnungen, wobei die Kasse anzuhören ist.

2

Der Entzug der Anerkennung erfolgt durch Verfügung des Kantonalen Sozialamtes mit Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahres.[6]

d. Auflösung der Kasse

§ 22.

Die Familienausgleichskasse darf frühestens auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Anerkennung aufgelöst werden.

e. Mitteilung über die Anerkennung

§ 23.

Das Kantonale Sozialamt unterrichtet die Kommission für Familienausgleichskassen und die kantonale Familienausgleichskasse über die Anerkennung, den Verzicht auf Anerkennung und den Entzug der Anerkennung.

C. Kantonale Familienausgleichskasse

Kostenersatz

§ 24.

1

Die kantonale Familienausgleichskasse leistet der kantonalen AHV-Ausgleichskasse eine kostendeckende Vergütung für die Besorgung ihrer Geschäfte.

2

Das Kantonale Sozialamt entschädigt die kantonale Familienausgleichskasse für die Führung des Zentralregisters und bestimmt den Ansatz.[6]

3. Abschnitt: Statistik

§ 25.

Das Kantonale Sozialamt sorgt für die Datenerhebung gemäss Art. 20 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007[5].

4. Abschnitt: Inkrafttreten

§ 26.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2020

(OS 75, 542)

Ausgleichsabgaben und Ausgleichsbeiträge werden gestützt auf die Zahlen des Jahres 2020 erstmals im Jahr 2021 erhoben beziehungsweise ausgerichtet.


[1] OS 64, 136; Begründung siehe ABl 2009, 537.

[2] LS 836. 1.

[3] SR 831. 10.

[4] SR 836. 2.

[5] SR 836. 21.

[6] Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 386; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[7] Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 386; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[8] Fassung gemäss RRB vom 21. November 2012 (OS 67, 639; ABl 2012-11-30). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[9] Eingefügt durch RRB vom 30. September 2020 (OS 75, 542; ABl 2020-10-09). In Kraft seit 1. Januar 2021.

836.11 – Versionen

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