Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG)

(vom 19. Januar 2009)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. Juni 2008[3] und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 25. November 2008[4]

A. Allgemeine Bestimmungen

Ergänzendes Recht

§ 1.

1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[9] und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[10] finden Anwendung, soweit das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG)[12] und die Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV)[13], dieses Einführungsgesetz und die kantonalen Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten.

2

Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen anwendbar auf

a.die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebenden,

b.die Festsetzung und den Bezug des Beitrags,

c.die Verrechnung der Familienzulagen mit Beiträgen der Sozialversicherungen.

Zuständige Direktion

§ 2.

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Vereinbarungen nach Art. 12 Abs. 2 FamZG

§ 3.

Die Direktion ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG.

Höhe der Familienzulagen

§ 4.

1

Die Mindesthöhe der Kinderzulage beträgt monatlich Fr. 200 bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, danach monatlich Fr. 250.

2

Die Mindesthöhe der Ausbildungszulage beträgt monatlich Fr. 250.

3

Der Regierungsrat passt die Mindestansätze der Teuerung an. Art. 5 Abs. 3 FamZG gilt sinngemäss.

B. Familienzulagen für Erwerbstätige[15]

Finanzierung

§ 5.[15]

1

Die Familienzulagen für Erwerbstätige und die Verwaltungskosten werden durch Beiträge der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und der Selbstständigerwerbenden finanziert.

2

Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe der Beitragssätze fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Deckung der Verwaltungskosten und für die Äufnung der Schwankungsreserve.

Pflichten

§ 6.[15]

1

Jede Familienausgleichskasse informiert die Erwerbstätigen direkt oder durch die angeschlossenen Arbeitgebenden über ihren Anspruch auf Zulagen.

2

Unabhängig davon informieren die Arbeitgebenden ihre Arbeitnehmenden über den Anspruch.

3

Die Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und die Selbstständigerwerbenden machen der Familienausgleichskasse alle für die Ausrichtung der Zulagen notwendigen Angaben und bringen die erforderlichen Bescheinigungen bei.

4

Sie leiten Meldungen, die ihren Anspruch beeinflussen können, unverzüglich an die Familienausgleichskasse weiter.

Geltendmachung der Zulagen

§ 7.[15]

1

Die Erwerbstätigen beantragen die Ausrichtung von Zulagen bei der zuständigen Familienausgleichskasse. Für Arbeitnehmende kann der Antrag durch ihre Arbeitgebenden gestellt werden.

2

Die Erwerbstätigen teilen der Familienausgleichskasse unverzüglich jede Veränderung mit, die ihren Anspruch beeinflussen könnte. Die Arbeitnehmenden können diese Mitteilung gegenüber den Arbeitgebenden vornehmen.

C. Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Geltendmachung

§ 8.

1

Nichterwerbstätige beantragen die Ausrichtung von Zulagen bei der nach § 20 zuständigen Familienausgleichskasse jeweils für längstens zwölf Monate. Sie legen die für die Prüfung der Berechtigung notwendigen Unterlagen bei, insbesondere:

a.die in den vorangehenden zwölf Monaten zuletzt eingereichte Steuererklärung,

b.eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass keine Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezogen werden.

2

Zuständige Gemeinde gemäss Abs. 1 lit. b ist jene Gemeinde, die für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig wäre.

3

Macht eine antragstellende Person geltend, die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse wichen im Bezugsjahr massgebend von den Zahlen der in den vergangenen zwölf Monaten eingereichten Steuererklärung ab, oder wurde in dieser Zeit keine Steuererklärung eingereicht, hat die antragstellende Person ihren Anspruch anderweitig nachzuweisen.

4

Die Zulagen werden unter dem Vorbehalt ausbezahlt, dass die definitiven Steuerfaktoren der direkten Bundessteuer das Unterschreiten der Einkommensgrenze bestätigen. Die antragstellende Person wird auf ihre Rückerstattungspflicht hingewiesen.

5

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Finanzierung

§ 9.

Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

D. Durchführungsorgane

Anmeldung

§ 11.

Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst.[15] c FamZG melden sich bei der Direktion an.

Anerkennung

§ 12.

1

Als Durchführungsorgane nach Art. 14 Bst.[15] a FamZG werden Familienausgleichskassen anerkannt, wenn sie

a.von einer Arbeitgeberorganisation getragen werden,

b.mindestens 500 Arbeitnehmende umfassen,

c.dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den gesetzlichen Vorschriften entspricht und sie die Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen.

2

Die Direktion entscheidet über die Anerkennung und ihren Entzug.

3

Die Anerkennung kann aus wichtigen Gründen entzogen werden, insbesondere wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, weggefallen sind oder sich geändert haben oder wenn die Direktion nachträglich Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die Anerkennung hätte verweigert werden müssen.

Kantonale Kasse

a. Rechtsnatur

§ 13.

Die kantonale Familienausgleichskasse nach Art. 14 Bst.[15] b FamZG ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.

b. Führung

§ 14.

1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) führt die kantonale Familienausgleichskasse.

2

Die zuständigen Organe der SVA Zürich handeln bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz als Organe und unter dem Namen der kantonalen Familienausgleichskasse.

3

Die §§ 2–13 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 20. Februar 1994 (EG AHVG/IVG)[7] werden sinngemäss angewendet, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

c. Beitragssätze

§ 15.[15]

Der Aufsichtsrat legt die Beitragssätze fest.

d. Haftung

§ 16.

Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der kantonalen Familienausgleichskasse, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.

Zentralregister

§ 17.

Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Register über die Personen, die der kantonalen Familienzulagenordnung unterstehen. Der Kanton entschädigt sie dafür, wobei die zuständige Direktion den Ansatz bestimmt.

Aufgaben der Kassen

§ 18.

1

Die Familienausgleichskassen sind zuständig für:

a.den Anschluss der Personen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und Art. 19 FamZG, die der kantonalen Familienzulagenordnung unterstehen,

b.den Bezug der Beiträge,

c.die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen,

d.die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit den ihnen angeschlossenen Personen,

e.den Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden,

f.die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichskasse über den Anschluss einer Person an die Kasse, unter Angabe des Anschlussdatums,

g.die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichskasse über den Austritt einer Person aus der Kasse, unter Angabe des Austrittsdatums,

h.weitere Aufgaben und Leistungen, insbesondere solche auf dem Gebiet

1.der Unterstützung von Angehörigen der Armee,

2.der beruflichen Vorsorge,

3.des Arbeitnehmer- und Familienschutzes,

4.der Kinderbetreuung,

5.der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz,

6.der Berufs- und Weiterbildung.

2

Die weiteren Aufgaben und Leistungen gemäss Abs. 1 lit. h sowie die Durchführungsbestimmungen werden im Kassenreglement der Familienausgleichskasse abschliessend aufgeführt. Sie dürfen die ordnungsgemässe Abwicklung der gesetzlichen Familienzulagen nicht beeinträchtigen.

3

Auftraggebende für weitere Aufgaben und Leistungen gemäss Abs. 1 lit. h können insbesondere sein:

a.die Gründerverbände der Familienausgleichskassen,

b.die paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen,

c.der Kanton.

4

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

§ 19.

Die Familienausgleichskassen können die Festsetzung und Auszahlung der Zulagen den Arbeitgebenden in eigener Verantwortung übertragen.

Anschluss

§ 20.

1

Der Anschluss an eine Familienausgleichskasse richtet sich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse.

2

Gehören Arbeitgebende, Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender oder Selbstständigerwerbende einem Verband an, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 14 Bst. a FamZG führt, schliessen sie sich in der Regel dieser Kasse an.[15]

Aufsicht

§ 21.

1

Die Direktion überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, wobei sie insbesondere

a.die Tätigkeit der Familienausgleichskassen überwacht und koordiniert und die notwendigen Weisungen erteilt,

b.im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen insbesondere über die Zuständigkeit entscheidet,

c.die Jahresrechnung sowie Geschäfts- und Revisionsberichte der Familienausgleichskassen prüft.

2

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Kommission für Familienausgleichskassen

§ 22.

1

Es besteht eine Kommission für Familienausgleichskassen.

2

Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Direktion für eine Amtsdauer von vier Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Kommission. Dabei achtet er darauf, dass die kantonale Kasse und die übrigen Familienausgleichskassen sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite angemessen vertreten sind.

3

Die Kommission berät die Direktion in allen Fragen, die mit den Familienzulagen im Zusammenhang stehen, insbesondere in Bezug auf

a.die Anerkennung von Familienausgleichskassen,

b.den Entzug der Anerkennung,

c.die Genehmigung der Liquidation einer Familienausgleichskasse,

d.die Genehmigung eines Zusammenschlusses von Familienausgleichskassen.

E. Haftungs- und Strafbestimmungen

Haftung der Familienausgleichskassen

§ 23.

1

Verursachen die Organe oder die Angestellten der Familienausgleichskassen einen Schaden durch strafbare Handlungen oder indem sie Vorschriften dieses Gesetzes oder des damit anwendbar erklärten AHVG absichtlich oder grobfahrlässig missachten, haften in nachstehender Reihenfolge

a.die Familienausgleichskassen,

b.die Gründerverbände oder deren Rechtsnachfolgerinnen oder -nachfolger für die anerkannten Familienausgleichskassen und die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen sowie der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.

2

Schadenersatzforderungen sind bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet darüber mit Verfügung. Die Forderung erlischt, wenn die oder der Geschädigte ihr oder sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Strafbestimmungen

§ 24.

1

Die Art. 87–91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

2

Für die Beurteilung der Übertretungen sind die Statthalterämter zuständig.

F. Schlussbestimmungen

Vollzug

§ 25.

Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 26.

Das Kinderzulagengesetz (KZG) vom 8. Juni 1958 wird aufgehoben.

Änderung bisherigen Rechts

§ 27.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 27. September 1998[5] : . . .[14]

b.Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993[6] : . . .[14]

c.Landwirtschaftsgesetz (LG) vom 2. September 1979[8] : . . .[14]

Übergangsbestimmung

§ 28.

1

Arbeitgebende im Sinne von §§ 3 und 21 KZG und solche, die eine betriebliche Familienausgleichskasse führen, sowie Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender schliessen sich einer Familienausgleichskasse an.

2

Arbeitgebende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender gemäss Abs. 1, die sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keiner Familienausgleichskasse angeschlossen haben, schliesst die Direktion nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen Familienausgleichskasse an. Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.


[1] OS 64, 142.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2009.

[3] ABl 2008, 1046.

[4] ABl 2008, 2176.

[5] LS 177. 10.

[6] LS 212. 81.

[7] LS 831. 1.

[8] LS 910. 1.

[9] SR 830. 1.

[10] SR 831. 10.

[11] SR 831. 30.

[12] SR 836. 2.

[13] SR 836. 21.

[14] Text siehe OS 64, 142.

[15] Fassung gemäss G vom 3. September 2012 (OS 67, 636; ABl 2012, 154). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[16] Aufgehoben durch G vom 3. September 2012 (OS 67, 636; ABl 2012, 154). In Kraft seit 1. Januar 2013.

836.1 – Versionen

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