Gebührenreglement BVS (GebR-BVS)

(vom 10. Oktober 2012)[1][2]

Der Verwaltungsrat der BVS,

gestützt auf § 5 Abs. 2 lit. e und § 18 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011[3]

Gegenstand

§ 1.

Dieses Reglement bestimmt die Gebühren, welche die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) für ihre Tätigkeiten erhebt.

Jährliche Aufsichtsgebühr

a. Vorsorgeeinrichtungen im Allgemeinen

§ 2.

1

Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (§ 2 Abs. 1 und 3 BVSG), wird aufgrund des Bruttovermögens einschliesslich Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen mittels der im Anhang 1 aufgeführten Formel festgelegt.[7]

2

Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt mindestens Fr. 600.

3

Die maximale Gebühr von Fr. 15 600 wird ab einem Bruttovermögen einschliesslich Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen von 500 Mio. Franken erhoben.

b. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

§ 2 a.[6]

1

Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 3 BVSG), denen mehrere, wirtschaftlich oder finanziell nicht eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen sind (Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen), wird aufgrund des Bruttovermögens einschliesslich Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen mittels der im Anhang 2 aufgeführten Formel festgelegt.

2

Als Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gelten auch Verbandsvorsorgeeinrichtungen.

3

Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt mindestens Fr. 600.

4

Die maximale Gebühr von Fr. 60 600 wird ab einem Bruttovermögen einschliesslich Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen von 11,25 Mrd. Franken erhoben.

c. Klassische Stiftungen

§ 3.

1

Die jährliche Aufsichtsgebühr für beaufsichtigte Stiftungen gemäss § 2 Abs. 2 BVSG bemisst sich nach der Höhe des Bruttovermögens. Sie beträgt zwei Drittel der nach § 2 berechneten Gebühr.

2

Bei Stiftungen, die vom Kanton Staatsbeiträge erhalten, werden die Gebühren gemäss Abs. 1 halbiert.

Weitere Gebühren

§ 4.

1

Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen wird innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:

Gebühr in Fr.
a. Aufsichtsübernahme1 000– 5 000
b. Entlassung aus der Aufsicht500– 2 500
c. Eintrag ins Register für die berufliche Vorsorge250– 2 500
d. Änderung oder Löschung eines Registereintrags250– 2 500
e. Genehmigung Schlussbericht250– 2 500
f. Genehmigung Aufhebung1 000–20 000
g. Genehmigung Fusion1 000–30 000
h. Genehmigung Urkundenänderung500–10 000
i. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen250–10 000
j. Genehmigung Teilliquidationsreglement500–10 000
k. Befreiung klassischer Stiftungen von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle250– 2 500
l. Aufsichtsrechtliche Massnahmen und besondere Entscheide500–50 000

2

Erfordern Tätigkeiten nach Abs. 1 einen aussergewöhnlich grossen Aufwand, können Gebühren bis zum doppelten Höchstbetrag erhöht werden. Für die Berechnung wird dabei ein Stundenansatz zwischen Fr. 100 und Fr. 200 je nach Funktionsstufe der ausführenden Person zugrunde gelegt.

Oberaufsichtsabgabe

§ 5.

Zur Deckung der jährlichen Aufsichtsabgabe an die Oberaufsicht erhebt die BVS bei den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischer Vorsorge eine Gebühr. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen von Art. 64 c Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[4] und Art. 7 der Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge[5].

Fälligkeit

§ 6.

Die Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

Anpassung

§ 7.

Die Gebührensätze dieses Reglements werden spätestens dann angepasst, wenn sich zeigen sollte, dass damit die Untergrenze des erforderlichen Eigenkapitals gemäss § 20 BVSG nicht in angemessener Frist erreicht werden kann oder wenn sich die Überschreitung der Obergrenze abzeichnet.

Übergangsrecht

§ 8.

1

Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Jahresrechnungen mit Abschluss per 31. Dezember 2012 und später richtet sich nach §§ 2 und 3.

2

Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen, die nach dem 31. Dezember 2012 erbracht werden, richten sich nach § 4.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Oktober 2014

(OS 69, 581)

Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Jahresrechnungen mit Abschluss per 31. Dezember 2014 und später richtet sich nach §§ 2, 2 a und 3.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang 1[7] Jährliche Aufsichtsgebühr (§ 2)

Die jährliche Aufsichtsgebühr

G

für Vorsorgeeinrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 berechnet sich nach folgender Formel: ) L xrr E swrrr Û :s F A?4ä44<Û; :s F A?8;

Legende:

G

= jährliche Aufsichtsgebühr in Franken e

= Eulersche Zahl (2.7182…)

v

= Bruttovermögen in Mio. Franken (einschliesslich Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen)

Anhang 2[6] Jährliche Aufsichtsgebühr (§ 2 a)

Die jährliche Aufsichtsgebühr

G

für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gemäss § 2 a Abs. 1 berechnet sich nach folgender Formel: ) L xrr E swrrr Û :s F A?4ä44<Û; :s F A?8; Evå

Legende:

G

= jährliche Aufsichtsgebühr in Franken, maximal Fr. 60 600

e

= Eulersche Zahl (2.7182…)

v

= Bruttovermögen in Mio. Franken (einschliesslich Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen)


[1] OS 67, 590; Begründung siehe ABl 2012-11-02. Vom Regierungsrat genehmigt am 24. Oktober 2012.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

[3] LS 833. 1.

[4] SR 831. 40.

[5] SR 831. 435. 1.

[6] Eingefügt durch B vom 7. Oktober 2014 (OS 69, 581; ABl 2014-11-07). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[7] Fassung gemäss B vom 7. Oktober 2014 (OS 69, 581; ABl 2014-11-07). In Kraft seit 1. Januar 2015.

833.15 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08701.01.201501.01.2026Version öffnen
07901.01.201301.01.2015Version öffnen