Finanzreglement BVS (FinR-BVS)
Der Verwaltungsrat der BVS,
gestützt auf § 5 Abs. 2 lit. e und § 21 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011[3]
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die finanzielle Führung.
Er nutzt dazu insbesondere folgende Instrumente:
a.Budget mit Stellenplan,
b.Reporting,
c.vierteljährliche oder halbjährliche Zwischenabschlüsse,
d.mittelfristiger Finanzplan,
e.Mittelflussrechnung und Liquiditätsplan,
f.Kostenrechnung.
Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor ist zuständig für:
a.die Organisation des Rechnungswesens, insbesondere der internen Aufgaben, Abläufe und Kompetenzen,
b.die Festlegung und Umsetzung des internen Kontrollsystems,
c.die Unterschriftenberechtigung,
d.die Rechnungsstellung,
e.die Überwachung der Kreditbeanspruchung gegenüber dem Kanton,
f.Projektüberwachung.
Die Direktorin oder der Direktor erlässt Regelungen zu den Spesen der BVS-Mitarbeitenden.
Delegation
Der Verwaltungsrat und die Direktorin oder der Direktor können im Rahmen des Gesetzes ihre Zuständigkeiten gemäss §§ 1 und 2 ganz oder teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
Budget
a. Budgetentwurf
Die Direktorin oder der Direktor erstellt den Budgetentwurf und legt ihn dem Verwaltungsrat bis 30. September vor.
Sie oder er kann dem Verwaltungsrat bis 31. Oktober Nachträge zum Budgetentwurf einreichen.
Geschäftsbericht
Der Geschäftsbericht enthält:
a.den Bericht über die Geschäftstätigkeit,
b.die Jahresrechnung mit Kommentar,
c.den Bericht über die wichtigsten Entwicklungen in der BVS während des Berichtsjahres.
Die Direktorin oder der Direktor bereitet den Geschäftsbericht vor und legt ihn dem Verwaltungsrat bis 31. März vor.
Der Verwaltungsrat leitet dem Regierungsrat den Geschäftsbericht zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle weiter.
Ausgabenbewilligung
Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über die Ausgaben gemäss dem beschlossenen Budget und den bewilligten Nachtrags- und Projektkrediten.
Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über nicht budgetierte Ausgaben bis Fr. 30 000 im Einzelfall, höchstens total Fr. 60 000 pro Jahr.
Rechnungslegung
Für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung gemäss Art. 957 ff. OR[4]. Der Verwaltungsrat legt den Rechnungsstandard fest.
[1] OS 68, 318; Begründung siehe ABl 2013-09-13. Vom Regierungsrat genehmigt am 3. September 2013.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
[3] LS 833. 1.