Finanzreglement BVS (FinR-BVS)

(vom 25. Juni 2013)[1][2]

Der Verwaltungsrat der BVS,

gestützt auf § 5 Abs. 2 lit. e und § 21 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011[3]

Verwaltungsrat

§ 1.

1

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die finanzielle Führung.

2

Er nutzt dazu insbesondere folgende Instrumente:

a.Budget mit Stellenplan,

b.Reporting,

c.vierteljährliche oder halbjährliche Zwischenabschlüsse,

d.mittelfristiger Finanzplan,

e.Mittelflussrechnung und Liquiditätsplan,

f.Kostenrechnung.

Direktorin oder Direktor

§ 2.

1

Die Direktorin oder der Direktor ist zuständig für:

a.die Organisation des Rechnungswesens, insbesondere der internen Aufgaben, Abläufe und Kompetenzen,

b.die Festlegung und Umsetzung des internen Kontrollsystems,

c.die Unterschriftenberechtigung,

d.die Rechnungsstellung,

e.die Überwachung der Kreditbeanspruchung gegenüber dem Kanton,

f.Projektüberwachung.

2

Die Direktorin oder der Direktor erlässt Regelungen zu den Spesen der BVS-Mitarbeitenden.

Delegation

§ 3.

Der Verwaltungsrat und die Direktorin oder der Direktor können im Rahmen des Gesetzes ihre Zuständigkeiten gemäss §§ 1 und 2 ganz oder teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

Budget

a. Budgetentwurf

§ 4.

1

Die Direktorin oder der Direktor erstellt den Budgetentwurf und legt ihn dem Verwaltungsrat bis 30. September vor.

2

Sie oder er kann dem Verwaltungsrat bis 31. Oktober Nachträge zum Budgetentwurf einreichen.

b. Beschluss

§ 5.

Der Verwaltungsrat setzt das Budget bis 30. November fest.

Geschäftsbericht

§ 6.

1

Der Geschäftsbericht enthält:

a.den Bericht über die Geschäftstätigkeit,

b.die Jahresrechnung mit Kommentar,

c.den Bericht über die wichtigsten Entwicklungen in der BVS während des Berichtsjahres.

2

Die Direktorin oder der Direktor bereitet den Geschäftsbericht vor und legt ihn dem Verwaltungsrat bis 31. März vor.

3

Der Verwaltungsrat leitet dem Regierungsrat den Geschäftsbericht zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle weiter.

Ausgabenbewilligung

§ 7.

1

Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über die Ausgaben gemäss dem beschlossenen Budget und den bewilligten Nachtrags- und Projektkrediten.

2

Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über nicht budgetierte Ausgaben bis Fr. 30 000 im Einzelfall, höchstens total Fr. 60 000 pro Jahr.

Rechnungslegung

§ 8.

Für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung gemäss Art. 957 ff. OR[4]. Der Verwaltungsrat legt den Rechnungsstandard fest.


[1] OS 68, 318; Begründung siehe ABl 2013-09-13. Vom Regierungsrat genehmigt am 3. September 2013.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

[3] LS 833. 1.

[4] SR 220.

833.14 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
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08201.01.201301.01.2026Version öffnen