Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG)

(vom 30. Juni 2025)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 5. Juni 2024[3] und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 21. Februar 2025[4]

Beitritt

§ 1.

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin vom 22. Mai 2024 (IVBSA) bei.

Aufgaben

a. Anstalt

§ 2.

1

Die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (Anstalt) beaufsichtigt folgende Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich:

a.Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,

b.Personalfürsorgestiftungen gemäss Art. 89 a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) .

2

Sie beaufsichtigt klassische Stiftungen gemäss Art. 84 ZGB, die nach ihrer Bestimmung

a.dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören,

b.einer Gemeinde angehören und nicht von dieser beaufsichtigt werden.

3

Sie ist überdies

a.Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86 a ZGB,

b.Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB, ausser bei Stiftungen, die von einem Bezirk oder einer Gemeinde beaufsichtigt werden,

c.Rekursinstanz gemäss § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes.

b. Bezirksrat

§ 3.

1

Der Bezirksrat beaufsichtigt klassische Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden des Bezirks angehören.

2

In diesen Fällen ist er Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB.

c. Gemeindevorstand

§ 4.

1

Der Gemeindevorstand kann beschliessen, einzelne klassische Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören, selbst zu beaufsichtigen, wenn eine Stiftung

a.eine Bilanzsumme von weniger als 5 Mio. Franken ausweist und

b.im Jahresdurchschnitt über weniger als fünf Vollzeitstellen verfügt.

2

In diesem Fall ist der Gemeindevorstand Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB.

3

Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli. Der Gemeindevorstand teilt seinen Beschluss der Anstalt bis zum Ende des Vorjahres mit.

4

Erfüllt eine Stiftung die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht mehr, hebt der Gemeindevorstand seinen Beschluss auf und teilt dies der Anstalt mit. Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli zur Anstalt.

Zuständigkeiten

a. Kantonsrat

§ 5.

1

Der Kantonsrat entscheidet über

a.grundlegende Änderungen der Vereinbarung, insbesondere über den Beitritt weiterer Kantone,

b.den Austritt aus der Vereinbarung,

c.die einvernehmliche Auflösung der Vereinbarung.

2

Er nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Anstalt zur Kenntnis.

b. Regierungsrat

§ 6.

1

Der Regierungsrat bezeichnet

a.dasjenige seiner Mitglieder, das den Kanton im Konkordatsrat der Anstalt vertritt,

b.die Mitglieder des Schiedsgerichts gemäss Art. 27 IVBSA.

2

Er stellt dem Kantonsrat Antrag auf Kenntnisnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung der Anstalt. Dabei erstattet er Bericht über die beaufsichtigten Einrichtungen mit Sitz im Kanton.

3

Er kann nicht grundlegenden Änderungen der Vereinbarung in eigenem Namen zustimmen.

c. Vertreterin oder Vertreter im Konkordatsrat

§ 7.

Das Mitglied des Regierungsrates, das den Kanton im Konkordatsrat vertritt, berichtet dem Kantonsrat und dem Regierungsrat jährlich über den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Anstalt.

Amtliche Publikationen

§ 8.

Amtliche Publikationen der Anstalt werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Rechtsschutz

§ 9.

1

Anordnungen der Bezirke und Gemeinden im Bereich der klassischen Stiftungen sind mit Rekurs bei der Anstalt anfechtbar.

2

Anordnungen und Rechtsmittelentscheide der Anstalt im Bereich der klassischen Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton, seinen Bezirken oder seinen Gemeinden angehören, sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

3

Der Rechtsschutz gegen Anordnungen der Anstalt im Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich nach Art. 7 IVBSA.

4

Die übrigen Anordnungen und die Erlasse der Anstalt sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 10.

Das Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 wird aufgehoben.

Änderung bisherigen Rechts

§ 11.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911[5] wird wie folgt geändert: . . .[8]

Übergangsbestimmung

§ 12.

1

Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bei der BVG-und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich hängig sind, werden von der Anstalt weitergeführt und richten sich nach bisherigem Recht.

2

Stiftungen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes von der Gemeinde beaufsichtigt werden, werden weiterhin von dieser beaufsichtigt.[1] OS 80, 228 ; § 1 tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2026 (§§ 2–12 und Vereinbarung).[3] ABl 2024-06-21 .[4] ABl 2025-03-21 .[5] LS 230 .[6] SR 210 .[7] SR 831.40 .[8] Text siehe OS 80, 228.

Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA)

(vom 22. Mai 2024)

Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin vereinbaren:

1. Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Aufsichtsregion

Art. 1

Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin («Vereinbarungskantone») bilden eine gemeinsame Aufsichtsregion für die Beaufsichtigung von

a)Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG),

b)klassischen Stiftungen gemäss Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 ( ZGB ), soweit die Vereinbarungskantone diese Aufgabe der Anstalt übertragen haben.

Anstalt

a. Grundsatz

Art. 2

Unter dem Namen «BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin» besteht eine interkantonale öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

b. Sprachen

Art. 3

1

Amtssprache der Anstalt ist Deutsch.

2

Die Anstalt stellt ihre Leistungen im Zusammenhang mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer klassischen Stiftung in einer Amtssprache des Vereinbarungskantons zur Verfügung, in welchem die Einrichtung oder Stiftung ihren Sitz hat.

c. Aufgaben

Art. 4

1

Die Anstalt

a)erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben,

b)übernimmt die Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen, soweit ihr die Vereinbarungskantone diese Aufgaben gemäss Art. 35 übertragen haben.

2

Die Vereinbarungskantone können der Anstalt weitere Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen übertragen, insbesondere die Funktionen als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86, 86 a und 88 ZGB und die Behandlung von Rechtsmitteln.

Anwendbares Recht

Art. 5

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Recht des Kantons Zürich anwendbar.

Personalwesen

Art. 6

1

Für die Angestellten der Anstalt gilt das öffentliche Personalrecht des Kantons Zürich.

2

Der Verwaltungsrat kann im Personalreglement abweichende Bestimmungen erlassen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

3

Angestellte der Anstalt, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, sind bei einer Personalvorsorgeeinrichtung zu versichern, die nicht der Aufsicht der Anstalt untersteht.

Rechtsschutz

Art. 7

1

Verfügungen der Anstalt im Bereich der beruflichen Vorsorge können gemäss Art. 74 BVG angefochten werden.

2

Verfügungen und Rechtsmittelentscheide der Anstalt im Bereich der klassischen Stiftungen können gemäss den Rechtspflegebestimmungen des Vereinbarungskantons angefochten werden, dem die Stiftung nach ihrer Bestimmung angehört.

3

Die übrigen Verfügungen und Erlasse der Anstalt können gemäss den Rechtspflegebestimmungen des Kantons Zürich angefochten werden.

4

Rechtsmittel gegen Erlasse der Anstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

Amtliche Publikationen

Art. 8

Amtliche Publikationen der Anstalt werden in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Vereinbarungskantone veröffentlicht.

2. Organisation

Organe

Art. 9

Die Organe der Anstalt sind

a)der Konkordatsrat,

b)der Verwaltungsrat,

c)die Geschäftsleitung,

d)die Revisionsstelle.

Konkordatsrat

a. Zusammensetzung

Art. 10

1

Der Konkordatsrat besteht aus je einem Mitglied der Regierungen der Vereinbarungskantone.

2

Er konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

3

Das Sekretariat des Konkordatsrates wird durch die Geschäftsleitung wahrgenommen.

b. Beschlussfassung

Art. 11

1

Der Konkordatsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt.

2

Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.

3

Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann eine Sitzung verlangen.

4

Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates und die Direktorin oder der Direktor nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

c. Aufgaben

Art. 12

1

Der Konkordatsrat

a)wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates,

b)legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest,

c)genehmigt die Wahl oder Abberufung der Direktorin oder des Direktors,

d)wählt die Revisionsstelle,

e)genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht,

f)sorgt für eine angemessene Berichterstattung in den jeweiligen Vereinbarungskantonen,

g)genehmigt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren,

h)regelt mit einem Vereinbarungskanton die Einzelheiten dessen Austritts aus der Vereinbarung,

i)legt bei Austritt des Kantons Zürich aus der Vereinbarung den Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Gerichte neu fest,

j)entscheidet bei einvernehmlicher Auflösung der Vereinbarung über die Verwendung des Vermögens.

2

Er stellt bei der Wahl des Verwaltungsrates sicher, dass dessen Mitglieder unabhängig sind und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

d. Entschädigung

Art. 13

Die Entschädigung der Mitglieder des Konkordatsrates ist Sache der Vereinbarungskantone.

Verwaltungsrat

a. Zusammensetzung und Amtsdauer

Art. 14

1

Der Verwaltungsrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.

2

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

3

Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

b. Beschlussfassung

Art. 15

1

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt.

2

Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.

3

Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann eine Sitzung verlangen.

4

Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

c. Aufgaben

Art. 16

Der Verwaltungsrat

a)führt die Anstalt in strategischer und finanzieller Hinsicht,

b)übt die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Anstalt aus,

c)wählt die Direktorin oder den Direktor und beruft sie oder ihn ab,

d)genehmigt die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung,

e)setzt das Budget und die Finanzplanung fest,

f)beschliesst über die Gewinnverwendung,

g)nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis,

h)verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht,

i)erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren,

j)genehmigt die Geschäftsordnung der Anstalt,

k)erlässt die Leitlinien über die Informationstätigkeit der Anstalt.

Geschäftsleitung

a. Zusammensetzung

Art. 17

1

Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und weiteren von ihr bzw. ihm bestimmten Mitgliedern.

2

Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst.

b. Aufgaben

Art. 18

Die Geschäftsleitung

a)führt die Anstalt in fachlicher, operativer und personeller Hinsicht,

b)erlässt die Geschäftsordnung der Anstalt,

c)erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen unverzüglich,

d)erstellt die Jahresrechnung und verfasst den Geschäftsbericht,

e)erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

Revisionsstelle

Art. 19

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über das Ergebnis.

3. Finanzen

Rechnungslegung und Finanzplanung

Art. 20

1

Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung.

2

Die Anstalt erstellt eine Finanzplanung, ein Budget und einen Geschäftsbericht.

Finanzierung

Art. 21

Die Anstalt finanziert sich durch kostendeckende Gebühren.

Gebühren

Art. 22

1

Die Anstalt erhebt

a)jährliche Aufsichtsgebühren,

b)Gebühren für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen.

2

Die jährliche Aufsichtsgebühr bemisst sich nach der Bilanzsumme der beaufsichtigten Einrichtung einschliesslich Rückkaufswerte. Dabei werden folgende Tarife für folgende Einrichtungen unterschieden:

a)Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen,

b)übrige Vorsorgeeinrichtungen, einschliesslich Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,

c)klassische Stiftungen.

3

Die übrigen Gebühren bemessen sich innerhalb des von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand.

Eigenkapital

Art. 23

1

Das Eigenkapital beträgt 80 bis 120 Prozent des Jahresaufwands der Anstalt.

2

Wird diese Bandbreite unter- oder überschritten, erhöht bzw. senkt der Verwaltungsrat die Gebühren entsprechend.

Darlehen

Art. 24

1

Um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, können die Vereinbarungskantone der Anstalt Darlehen gewähren.

2

Darlehen werden zu den Selbstkosten gewährt.

3

Die Anstalt kann Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

Steuerbefreiung

Art. 25

Die Anstalt ist von den Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.

Haftung

Art. 26

1

Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten und für Schäden, die ihre Organe und ihre Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.

2

Sie schliesst Haftpflichtversicherungen ab.

4. Streiterledigung

Art. 27

1

Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Vereinbarungskantonen und der Anstalt entscheidet ein Schiedsgericht.

2

Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied.

3

Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam

a)eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts,

b)ein weiteres Schiedsgerichtsmitglied, falls das Schiedsgericht ansonsten eine gerade Mitgliederzahl aufweist.

4

Können sich die Streitparteien nicht auf eine gemeinsame Bezeichnung einigen, bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ein allfälliges weiteres Schiedsgerichtsmitglied.

5. Austritt aus und Auflösung der Vereinbarung

Austritt

a. im Allgemeinen

Art. 28

1

Jeder Vereinbarungskanton kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres aus der Vereinbarung austreten. Ein Austritt kann erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgen.

2

Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf Anteile am Vermögen der Anstalt.

3

Der Konkordatsrat passt den Wortlaut des Titels sowie von Art. 1 und 2 der Vereinbarung an.

4

Im Übrigen wird der Austritt eines Vereinbarungskantons zwischen diesem und dem Konkordatsrat geregelt.

b. des Kantons Zürich

Art. 29

1

Tritt der Kanton Zürich aus der Vereinbarung aus, legt der Konkordatsrat den Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht gemäss Art. 5 und 6 Abs. 1 und die Zuständigkeit der Gerichte gemäss Art. 7 Abs. 3 und 27 Abs. 4 neu fest.

2

Abs. 1 gilt für einen neuen Sitzkanton sinngemäss.

Auflösung

Art. 30

1

Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstimmenden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres einvernehmlich auflösen.

2

Der Konkordatsrat entscheidet über die Verwendung des Vermögens.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Rechtsnachfolge

Art. 31

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gehen alle Aktiven und Passiven sowie sämtliche Verträge der BVG-und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG-und Stiftungsaufsicht auf die Anstalt über.

Auflösung der bisherigen Anstalten

Art. 32

Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgelöst.

Haftung für Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten

Art. 33

1

Für nicht gedeckte Haftungsansprüche aus der früheren Tätigkeit der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet die Anstalt während zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis zum Betrag des von der jeweiligen Anstalt eingebrachten Eigenkapitals.

2

Darüber hinaus haften für Ansprüche aus der früheren Tätigkeit der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht subsidiär die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin gemäss den Haftungsregeln der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005.

3

Die Haftung des Kantons Tessin beschränkt sich auf Ansprüche, die ab seinem Beitritt zur Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht entstanden sind.

Eigenkapital

Art. 34

1

Das Anfangskapital der Anstalt besteht aus dem Eigenkapital, das von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht eingebracht wurde.

2

Das Mindesteigenkapital gemäss Art. 23 Abs. 1 ist innert zehn Jahren vollständig zu äufnen.

Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen

Art. 35

Die Anstalt übernimmt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die nachstehenden Vereinbarungskantone folgende Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen:

a)Kanton Zürich:

1.Aufsicht, soweit dafür nach dem kantonalen Recht nicht die Bezirke oder Gemeinden zuständig sind,

2.Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen der Bezirke und Gemeinden,

3.Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86 a ZGB,

4.Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB, soweit dafür nach dem kantonalen Recht nicht die Bezirke oder Gemeinden zuständig sind,

b)Kanton St.Gallen:

1.Aufsicht,

2.Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86, 86 a und 88 ZGB,

c)Kanton Thurgau: Alle Aufgaben des Kantons,

d)Kanton Tessin:

1.Aufsicht,

2.Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86, 86 a und 88 ZGB.

Inkrafttreten

Art. 36

1

Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten sind.

2

Der Konkordatsrat nimmt seine Tätigkeit auf den ersten Tag des Monats auf, der auf den Monat folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten sind.

3

Der Verwaltungsrat nimmt seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner Wahl durch den Konkordatsrat auf.

833.1 – Versionen

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