Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 9. März 2011[3] und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 15. April 2011[4]
A. Allgemeine Bestimmungen
Name, Rechtsform, Sitz
Unter dem Namen «BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)» besteht eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz in Zürich.
Zuständigkeit der Anstalt
Die Anstalt ist kantonale Aufsichtsbehörde über folgende Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich:
a.Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ,
b.Personalfürsorgestiftungen nach Art. 89 a Abs. 6 ZGB .
Sie ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen nach Art. 84 ZGB, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören. Sie nimmt weitere Aufgaben des Kantons im Bereich des Stiftungsrechts gemäss diesem Gesetz wahr.
Sie ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen nach Art. 84 ZGB, die nach ihrer Bestimmung einer Gemeinde angehören. Ausgenommen sind Stiftungen, die nach § 2 a von der Gemeinde beaufsichtigt werden.
Die Anstalt nimmt gestützt auf interkantonale Verträge die Aufsicht über Einrichtungen im Sinne von Abs. 1 und über Stiftungen nach Art. 84 ZGB für andere Kantone wahr.
Zuständigkeit der Gemeinde
Der Gemeindevorstand kann für einzelne Stiftungen gemäss § 2 Abs. 3 beschliessen, die Aufsicht selber wahrzunehmen, wenn die Stiftung
a.eine Bilanzsumme von weniger als 5 Mio. Franken ausweist und
b.im Jahresdurchschnitt über weniger als fünf Vollzeitstellen verfügt.
Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli. Der Gemeindevorstand teilt seinen Beschluss der Anstalt bis zum Ende des Vorjahres mit.
Erfüllt eine Stiftung die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht mehr, hebt der Gemeindevorstand seinen Beschluss auf und teilt dies der Anstalt mit. Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli zur Anstalt.
B. Organisation
Organe
Die Organe der Anstalt sind
a.der Verwaltungsrat,
b.die Direktorin oder der Direktor,
c.die Revisionsstelle.
Verwaltungsrat
a. Wahl
Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und vier weitere Mitglieder des Verwaltungsrates auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Er stellt dabei sicher, dass der Verwaltungsrat unabhängig ist und über die erforderlichen Fachkenntnisse in den Bereichen Recht, Wirtschaftsprüfung und Management verfügt.
Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
b. Zuständigkeit
Der Verwaltungsrat führt die Anstalt in strategischer Hinsicht.
Der Verwaltungsrat
a.stellt die Direktorin oder den Direktor an,
b.übt die unmittelbare Aufsicht über die Anstalt aus,
c.setzt das Budget und die Finanzplanung fest,
d.verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und leitet diese zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle an den Regierungsrat weiter,
e.erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren,
f.genehmigt die von der Direktorin oder dem Direktor erlassene Geschäftsordnung.
c. Beschlussfassung
Der Verwaltungsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Es besteht Stimmzwang.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann mündliche Beratung verlangen.
Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor führt die Anstalt in operativer und personeller Hinsicht und vertritt sie gegen aussen.
Ihr oder ihm stehen alle Befugnisse zu, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Sie oder er kann im Rahmen der Geschäftsordnung Befugnisse an Angestellte der Anstalt delegieren.
Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Revisionsstelle
Die Finanzkontrolle des Kantons Zürich prüft die Rechnung der Anstalt nach Massgabe des Finanzkontrollgesetzes vom 30. Oktober 2000[9].
Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die Anstalt aus.
Der Regierungsrat[17]
a.legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest,
b.verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und leitet diese zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle an den Kantonsrat weiter,
c.genehmigt die vom Verwaltungsrat beschlossenen Erlasse der Anstalt,
d.ist zuständig für den Abschluss interkantonaler Verträge betreffend die Übernahme der Aufsicht für andere Kantone.
Kantonsrat
Der Kantonsrat übt die parlamentarische Kontrolle über die Anstalt aus. Die fachliche Aufsicht des Bundes bleibt vorbehalten.
Er genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht.
C. Tätigkeit
Vorsorgeeinrichtungen
Im Bereich der Aufsicht über Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 erfüllt die Anstalt alle Aufgaben, die gemäss dem Vorsorgerecht des Bundes von der kantonalen Aufsichtsbehörde wahrzunehmen sind.
Stiftungen
a. Zuständigkeit
Die Anstalt ist die zuständige Kantonsbehörde im Sinne von[17]
a.Art. 85, 86 und 86 a ZGB,
b.Art. 88 ZGB, wenn sie Aufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1–4 ist.
Bei der Ausübung der Aufsicht über subventionierte Stiftungen berücksichtigt die Anstalt die Kontrolle derjenigen Direktion des Regierungsrates, die für die Ausrichtung der Beiträge zuständig ist.
b. Aufsicht
Die Stiftungen reichen der Anstalt jährlich die Jahresrechnung, einen Tätigkeitsbericht und, sofern die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle nicht befreit worden ist, den Bericht der Revisionsstelle ein.
Sie reichen neue oder geänderte Reglemente umgehend zur Prüfung ein.
Sie benachrichtigen die Anstalt unverzüglich bei besonderen Vorkommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Stiftung erheblich beeinflussen oder ein rasches Einschreiten erfordern.
Die Anstalt regelt das Nähere.
c. Eingriffsbefugnis
Bei Rechtsverletzungen der Stiftungsorgane trifft die Anstalt die erforderlichen Anordnungen.
d. Verzeichnis
Die Anstalt führt ein Verzeichnis der Stiftungen mit Sitz im Kanton Zürich. Sie kann von den Stiftungen die dafür erforderlichen Angaben einfordern.
Das Verzeichnis wird auf informatikunterstützten Informationssystemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
D. Personal und Finanzen
Personal
Für die Angestellten der Anstalt gilt das öffentliche Personalrecht des Kantons[7]. Sie sind bei einer Personalvorsorgeeinrichtung versichert, die nicht der Aufsicht der Anstalt untersteht.
Der Verwaltungsrat kann im Personalreglement abweichende Bestimmungen erlassen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Haftung
Für Schäden, die Angestellte in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, haftet ausschliesslich die Anstalt. Sie schliesst zu diesem Zweck eine Haftpflichtversicherung ab.
Finanzierung
a. Gebühren
Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen selbsttragend geführt.
Sie erhebt folgende Gebühren:
a.jährliche Aufsichtsgebühren unabhängig vom Aufwand der Anstalt,
b.jährliche Abgabe gemäss Art. 64 c Abs. 2 lit. a BVG ,
c.Gebühren für die einzelnen Prüfungen, Verfügungen und weiteren Dienstleistungen.
Die Gebührenordnung legt fest, in welchen Fällen die Aufsichtsgebühr aufgrund des Bruttovermögens einschliesslich Rückkaufswerten oder aufgrund der reglementarischen Austrittsleistungen bemessen wird.
Die Gebühren nach Abs. 2 lit. c werden innerhalb des von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand bemessen.
b. Darlehen
Zur Finanzierung der Anfangsphase stellt der Kanton Zürich der Anstalt ein Darlehen von höchstens 5 Mio. Franken zu den Selbstkosten zur Verfügung.
Die Anstalt kann das Darlehen jederzeit teilweise oder ganz zurückzahlen.
Finanzplanung und Rechnungslegung
Die Anstalt erstellt eine Finanzplanung, ein Budget und einen Geschäftsbericht. Sie führt eine Finanzbuchhaltung.
E. Rechtspflege
Die Anfechtung von Verfügungen der Anstalt im Bereich der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 2 Abs. 1 richtet sich nach Art. 74 Abs. 1 BVG[14].
Erstinstanzliche Anordnungen und Rechtsmittelentscheide der Anstalt im Bereich der Stiftungen im Sinne von Art. 84 ZGB sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
Anordnungen des Verwaltungsrates sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
Anordnungen der Bezirke und Gemeinden im Bereich der Stiftungen im Sinne von Art. 84 ZGB sind mit Rekurs bei der Anstalt anfechtbar.
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
Das geltende Recht wird wie folgt geändert:
a.Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911[8] : . . .[15]
b.Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April 2005[11] : . . .[15]
Übergangsrecht
Bis zum Erlass der Gebührenordnung durch den Verwaltungsrat erhebt die Anstalt Gebühren nach §§ 3 und 10 der Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen vom 19. Juli 2000.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Februar 2022
(OS 77, 311)
I.Die Zuständigkeit für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 7. Februar 2022 hängig sind, richtet sich nach bisherigem Recht.
II.
Die Anstalt ist ab dem 1. Juli, der dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Februar 2022 folgt, für die Aufsicht gemäss § 2 Abs. 3 zuständig.
Die Gemeinde und die Anstalt können den Wechsel der Zuständigkeit gemäss § 2 Abs. 3 auf einen früheren Zeitpunkt vereinbaren. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es wird nach Art. 37 der Kantonsverfassung[5] als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
[6] LS 170. 1.
[7] LS 177. 10 ff.
[10] Obsolet.
[11] LS 935. 31.
[13] SR 221. 302.
[14] SR 831. 40.
[15] Text siehe OS 66, 645.
[16] Eingefügt durch G vom 7. Februar 2022 (OS 77, 311; ABl 2020-09-04). In Kraft seit 1. Juli 2022.
[17] Fassung gemäss G vom 7. Februar 2022 (OS 77, 311; ABl 2020-09-04). In Kraft seit 1. Juli 2022.