Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG)

(vom 11. Juli 2011)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 9. März 2011[3] und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 15. April 2011[4]

A. Allgemeine Bestimmungen

Name, Rechtsform, Sitz

§ 1.

Unter dem Namen «BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)» besteht eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz in Zürich.

Zweck der Anstalt

§ 2.

1

Die Anstalt ist kantonale Aufsichtsbehörde über folgende Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich:

a.Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ,

b.Personalfürsorgestiftungen nach Art. 89 bis Abs. 6 ZGB[11].

2

Sie ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen nach Art. 84 ZGB, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören. Sie nimmt weitere Aufgaben des Kantons im Bereich des Stiftungsrechts gemäss diesem Gesetz wahr.

3

Sie kann im Rahmen interkantonaler Vereinbarungen für andere Kantone die Aufsicht über Einrichtungen im Sinne von Abs. 1 wahrnehmen.

B. Organisation

Organe

§ 3.

Die Organe der Anstalt sind

a.der Verwaltungsrat,

b.die Direktorin oder der Direktor,

c.die Revisionsstelle.

Verwaltungsrat

a. Wahl

§ 4.

1

Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und vier weitere Mitglieder des Verwaltungsrates auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Er stellt dabei sicher, dass der Verwaltungsrat unabhängig ist und über die erforderlichen Fachkenntnisse in den Bereichen Recht, Wirtschaftsprüfung und Management verfügt.

2

Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

b. Zuständigkeit

§ 5.

1

Der Verwaltungsrat führt die Anstalt in strategischer Hinsicht.

2

Der Verwaltungsrat

a.stellt die Direktorin oder den Direktor an,

b.übt die unmittelbare Aufsicht über die Anstalt aus,

c.setzt das Budget und die Finanzplanung fest,

d.verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und leitet diese zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle an den Regierungsrat weiter,

e.erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren,

f.genehmigt die von der Direktorin oder dem Direktor erlassene Geschäftsordnung.

c. Beschlussfassung

§ 6.

1

Der Verwaltungsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Es besteht Stimmzwang.

2

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.

3

Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann mündliche Beratung verlangen.

Direktorin oder Direktor

§ 7.

1

Die Direktorin oder der Direktor führt die Anstalt in operativer und personeller Hinsicht und vertritt sie gegen aussen.

2

Ihr oder ihm stehen alle Befugnisse zu, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Sie oder er kann im Rahmen der Geschäftsordnung Befugnisse an Angestellte der Anstalt delegieren.

3

Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

Revisionsstelle

§ 8.

1

Die Revisionsstelle der Anstalt muss

a.die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleisten,

b.als Revisionsexperte im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren zugelassen sein.

2

Sie erstattet dem Verwaltungsrat einen schriftlichen Bericht über das Vorgehen und das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie empfiehlt Genehmigung, Genehmigung mit Einschränkung oder Rückweisung der Jahresrechnung.

Regierungsrat

§ 9.

1

Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die Anstalt aus.

2

Der Regierungsrat

a.wählt die Revisionsstelle auf Amtsdauer,

b.legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest,

c.verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und leitet diese zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle an den Kantonsrat weiter,

d.genehmigt die vom Verwaltungsrat beschlossenen Erlasse der Anstalt,

e.entscheidet über die Übernahme der Aufsichtstätigkeit anderer Kantone über Einrichtungen nach § 2 Abs. 1.

Kantonsrat

§ 10.

1

Der Kantonsrat übt die parlamentarische Kontrolle über die Anstalt aus. Die fachliche Aufsicht des Bundes bleibt vorbehalten.

2

Er genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht.

C. Tätigkeit

Vorsorgeeinrichtungen

§ 11.

Im Bereich der Aufsicht über Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 erfüllt die Anstalt alle Aufgaben, die gemäss dem Vorsorgerecht des Bundes von der kantonalen Aufsichtsbehörde wahrzunehmen sind.

Stiftungen

a. Aufgaben

§ 12.

1

Im Bereich der Stiftungen im Sinne von § 2 Abs. 2 erfüllt die Anstalt folgende Aufgaben:

a.Entscheid über die Änderung der Organisation oder des Zwecks (Art. 85, 86 und 86 a ZGB ),

b.Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören (Art. 84 ZGB ), sowie Entscheid über die Auflösung solcher Stiftungen (Art. 88 Abs. 1 ZGB[11]).

2

Bei der Ausübung der Aufsicht über subventionierte Stiftungen berücksichtigt die Anstalt die Kontrolle derjenigen Direktion des Regierungsrates, die für die Ausrichtung der Beiträge zuständig ist.

b. Aufsicht

§ 13.

1

Die Stiftungen reichen der Anstalt jährlich die Jahresrechnung, einen Tätigkeitsbericht und, sofern die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle nicht befreit worden ist, den Bericht der Revisionsstelle ein.

2

Sie reichen neue oder geänderte Reglemente umgehend zur Prüfung ein.

3

Sie benachrichtigen die Anstalt unverzüglich bei besonderen Vorkommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Stiftung erheblich beeinflussen oder ein rasches Einschreiten erfordern.

4

Die Anstalt regelt das Nähere.

c. Eingriffsbefugnis

§ 14.

Bei Rechtsverletzungen der Stiftungsorgane trifft die Anstalt die erforderlichen Anordnungen.

d. Verzeichnis

§ 15.

1

Die Anstalt führt ein Verzeichnis der Stiftungen mit Sitz im Kanton Zürich. Sie kann von den Stiftungen die dafür erforderlichen Angaben einfordern.

2

Das Verzeichnis wird auf informatikunterstützten Informationssystemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

D. Personal und Finanzen

Personal

§ 16.

1

Für die Angestellten der Anstalt gilt das öffentliche Personalrecht des Kantons[7]. Sie sind bei einer Personalvorsorgeeinrichtung versichert, die nicht der Aufsicht der Anstalt untersteht.

2

Der Verwaltungsrat kann im Personalreglement abweichende Bestimmungen erlassen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Haftung

§ 17.

1

Für Schäden, die Angestellte in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, haftet ausschliesslich die Anstalt. Sie schliesst zu diesem Zweck eine Haftpflichtversicherung ab.

2

Im Übrigen gilt das Haftungsgesetz vom 14. September 1969[6] sinngemäss.

Finanzierung

a. Gebühren

§ 18.

1

Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen selbsttragend geführt.

2

Sie erhebt folgende Gebühren:

a.jährliche Aufsichtsgebühren unabhängig vom Aufwand der Anstalt,

b.jährliche Abgabe gemäss Art. 64 c Abs. 2 lit. a BVG ,

c.Gebühren für die einzelnen Prüfungen, Verfügungen und weiteren Dienstleistungen.

3

Die Gebührenordnung legt fest, in welchen Fällen die Aufsichtsgebühr aufgrund des Bruttovermögens einschliesslich Rückkaufswerten oder aufgrund der reglementarischen Austrittsleistungen bemessen wird.

4

Die Gebühren nach Abs. 2 lit. c werden innerhalb des von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand bemessen.

b. Darlehen

§ 19.

1

Zur Finanzierung der Anfangsphase stellt der Kanton Zürich der Anstalt ein Darlehen von höchstens 5 Mio. Franken zu den Selbstkosten zur Verfügung.

2

Die Anstalt kann das Darlehen jederzeit teilweise oder ganz zurückzahlen.

Eigenkapital

§ 20.

Die Zielgrösse des Eigenkapitals der Anstalt beträgt mindestens einen Jahresumsatz und höchstens zwei Jahresumsätze.

Finanzplanung und Rechnungslegung

§ 21.

Die Anstalt erstellt eine Finanzplanung, ein Budget und einen Geschäftsbericht. Sie führt eine Finanzbuchhaltung.

E. Rechtspflege

§ 22.

1

Die Anfechtung von Verfügungen der Anstalt im Bereich der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 2 Abs. 1 richtet sich nach Art. 74 Abs. 1 BVG[13].

2

Über Rekurse gegen Anordnungen der Anstalt im Bereich der Stiftungen gemäss § 2 Abs. 2 entscheidet der Verwaltungsrat.

3

Erstinstanzliche Anordnungen und Rekursentscheide des Verwaltungsrates sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

§ 23.

Das geltende Recht wird wie folgt geändert:

a.Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911[8] : . . .[14]

b.Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April 2005[10] : . . .[14]

Übergangsrecht

§ 24.

Bis zum Erlass der Gebührenordnung durch den Verwaltungsrat erhebt die Anstalt Gebühren nach §§ 3 und 10 der Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen vom 19. Juli 2000[9].

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es wird nach Art. 37 der Kantonsverfassung[5] als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


[1] OS 66, 645.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

[3] ABl 2011, 696.

[4] ABl 2011, 1316.

[5] LS 101.

[6] LS 170. 1.

[7] LS 177. 10 ff.

[8] LS 230.

[9] LS 831. 4.

[10] LS 935. 31.

[11] SR 210.

[12] SR 221. 302.

[13] SR 831. 40.

[14] Text siehe OS 66, 645.

833.1 – Versionen

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