Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)

(vom 6. Oktober 2010)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 80 und 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)[3] sowie Art. 54, 106 und 107 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)[4]

Zuständigkeiten

a. Gesundheitsdirektion

§ 1.

Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, soweit er dem Kanton obliegt und nicht eine andere Stelle zuständig ist.

b. Sozialversicherungsanstalt

§ 2.

1

Die Sozialversicherungsanstalt klärt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.

2

Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und meldet der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.

3

Der Kanton ersetzt der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen.

c. Amt für Wirtschaft und Arbeit

§ 3.

Werden durch die Missachtung von Sicherheitsvorschriften das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schwer gefährdet, trifft das Amt für Wirtschaft und Arbeit die notwendigen Zwangsmassnahmen.

d. Finanzdirektion

§ 4.

Die Finanzdirektion sorgt für die Versicherung des kantonalen Personals.

Ermittlung des Unfallhergangs

§ 5.

Die Behörden von Kanton und Gemeinden helfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Versicherer bei der Ermittlung des Unfallherganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte.


[1] OS 65, 751; Begründung siehe ABl 2010, 2181.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] SR 832. 20.

[4] SR 832. 202.

832.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12301.01.2024Version öffnen
07101.01.201101.01.2024Version öffnen
01901.01.2011Version öffnen
00030.09.1997Version öffnen