Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung

(vom 7. Dezember 1983)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Art. 47 Abs. 2, 80 und 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG)[2] sowie die Art. 54, 106 und 107 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV)[3]

§ 1.

Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, soweit er dem Kanton obliegt und nicht eine andere Stelle zuständig ist.

§ 2.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich klärt die Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.

Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und meldet der Ersatzkasse und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.

Der Staat ersetzt der Ausgleichskasse die Aufwendungen.

§ 3.

Werden durch die Missachtung von Sicherheitsvorschriften das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern schwer gefährdet, trifft die Volkswirtschaftsdirektion die notwendigen Zwangsmassnahmen. ...[4]

§ 4.

Die Finanzdirektion sorgt für die Versicherung des kantonalen Personals.

§ 5.

Die Behörden von Kanton und Gemeinden helfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Versicherer bei der Ermittlung des Unfallherganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

§ 6.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.


[1] OS 48, 839.

[2] SR 832. 20.

[3] SR 832. 202.

[4] Aufgehoben durch RRB vom 16. Juli 1997 (OS 54, 148). In Kraft seit 1. Oktober 1997.

832.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12301.01.2024Version öffnen
07101.01.201101.01.2024Version öffnen
01901.01.2011Version öffnen
00030.09.1997Version öffnen